Rechtssatz RS0076128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076128
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art45
Rechtssatz
Die Einbehaltung der Beiträge hängt nicht von den Voraussetzungen ab, die in den §§ 103 und 107 ASVG, §§ 71 und 76 GSVG, §§ 67 und 72 BSVG sowie §§ 44 und 49 B-KUVG für die Rückforderung und Aufrechnung von zu Unrecht erbrachten Leistungen festgelegt wurden. Es ist daher weder das Verhalten des Leistungsempfängers noch der Zeitpunkt von Bedeutung, in dem dem Versicherungsträger die Feststellung der Leistung durch den ausländischen Versicherungsträger bekannt wird.Die Einbehaltung der Beiträge hängt nicht von den Voraussetzungen ab, die in den Paragraphen 103 und 107 ASVG, Paragraphen 71 und 76 GSVG, Paragraphen 67 und 72 BSVG sowie Paragraphen 44 und 49 B-KUVG für die Rückforderung und Aufrechnung von zu Unrecht erbrachten Leistungen festgelegt wurden. Es ist daher weder das Verhalten des Leistungsempfängers noch der Zeitpunkt von Bedeutung, in dem dem Versicherungsträger die Feststellung der Leistung durch den ausländischen Versicherungsträger bekannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076128
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00122_8800000_004