Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihren Revisionsausführungen - zusammengefasst - weiterhin den Standpunkt, da ein Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt werde und der Dienstgeber für die ersten zehn Tage der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung keinen Zuschuss erhalte, müsse zwingend darauf geschlossen werden, dass bei ein und derselben Krankheit nur 32 Kalendertage in Folge zu bezuschussen seien. Hingegen gebühre der Zuschuss bei Arbeitsverhinderungen nach Unfällen bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, sodass lediglich in diesen Fällen das Höchstausmaß von 42 Tagen in Folge konsumiert werden könne. Diese gesetzlich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen lassen sich durch den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der Unfallversicherungsträger erklären.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall nicht strittige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche auf Zuschüsse an den Dienstgeber gemäß § 53b ASVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (10 ObS 58/06m, 10 ObS 64/06v).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall nicht strittige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche auf Zuschüsse an den Dienstgeber gemäß Paragraph 53 b, ASVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (10 ObS 58/06m, 10 ObS 64/06v).
Die Bestimmung des § 53b ASVG wurde im Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002, BGBl I 2002/155, in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung sah vor, dass den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung iSd § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden können. Diese Zuschüsse gebühren nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben beschäftigen, ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (§ 53b Abs 1 und 2 ASVG idF BGBl I 2002/155). Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln (§ 53b Abs 3 ASVG idF BGBl I 2002/155). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1285 BlgNR XXI. GP 5) soll damit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur teilweisen Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern aufgrund von Unfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, ermöglicht werden, Zuschüsse an die Dienstgeber zu leisten. Voraussetzung für die Zuschusserlangung ist die regelmäßige Beschäftigung von höchstens fünfzig Dienstnehmern. Weiters wird das Ausmaß des Zuschusses auf 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt und der Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt. Für Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr sondern nach dem Kalenderjahr richtet, ist dieses als Referenzzeitraum heranzuziehen. Das Nähere ist durch Verordnung zu regeln.Die Bestimmung des Paragraph 53 b, ASVG wurde im Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002, BGBl römisch eins 2002/155, in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung sah vor, dass den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung iSd Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden können. Diese Zuschüsse gebühren nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben beschäftigen, ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/155). Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln (Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/155). Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1285 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 5) soll damit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur teilweisen Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern aufgrund von Unfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, ermöglicht werden, Zuschüsse an die Dienstgeber zu leisten. Voraussetzung für die Zuschusserlangung ist die regelmäßige Beschäftigung von höchstens fünfzig Dienstnehmern. Weiters wird das Ausmaß des Zuschusses auf 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt und der Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt. Für Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr sondern nach dem Kalenderjahr richtet, ist dieses als Referenzzeitraum heranzuziehen. Das Nähere ist durch Verordnung zu regeln.
Mit dem dritten Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl I 2004/171, erfolgte mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2005 eine Ausweitung der Zuschussregelungen bei Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen. Nach § 53b Abs 2 ASVG idF BGBl I 2004/171 gebühren die Zuschüsse nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage. Die bereits erwähnte Regelung über die Gewährung von Zuschüssen bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen findet sich nunmehr im Wesentlichen unverändert in § 53b Abs 3 ASVG idF BGBl I 2004/171. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 703 BlgNR XXII. GP 14) soll durch diese Novellierung auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden. Der diesbezügliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen bis zu fünfzig Arbeitnehmern, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Der Arbeitgeber erhält 50 % des fortgezahlten Entgelts, inklusive Sonderzahlungen, für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen erstattet. Für die ersten zehn Kalendertage der Krankheit erhält der Arbeitgeber keine Erstattung.Mit dem dritten Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, BGBl römisch eins 2004/171, erfolgte mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2005 eine Ausweitung der Zuschussregelungen bei Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen. Nach Paragraph 53 b, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/171 gebühren die Zuschüsse nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage. Die bereits erwähnte Regelung über die Gewährung von Zuschüssen bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen findet sich nunmehr im Wesentlichen unverändert in Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/171. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 703 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 14) soll durch diese Novellierung auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden. Der diesbezügliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen bis zu fünfzig Arbeitnehmern, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Der Arbeitgeber erhält 50 % des fortgezahlten Entgelts, inklusive Sonderzahlungen, für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen erstattet. Für die ersten zehn Kalendertage der Krankheit erhält der Arbeitgeber keine Erstattung.
Nach § 4 Abs 1 der hier bereits anwendbaren Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung (BGBl II 2005/64) betragen die Zuschüsse 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwarNach Paragraph 4, Absatz eins, der hier bereits anwendbaren Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung (BGBl römisch zwei 2005/64) betragen die Zuschüsse 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
1. bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;
2. bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.
Zuschüsse nach Abs 1 werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das in Abs 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen (§ 4 Abs 2 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005). Diese Verordnung gilt nach ihrem § 9 Abs 1 für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen - wie im vorliegenden Fall - die nach § 4 Abs 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage besteht seit dem 1. 1. 2005 sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Der Gesetzgeber hat in § 53b ASVG allerdings insofern unterschiedliche Rechtsfolgen an das Vorliegen von „Krankheit" bzw „Unfall" geknüpft, als bei Unfällen bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss gebührt. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen nach § 53b ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu zehn Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss (vgl Melzer-Azodanloo, Zuschuss an Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall [II] ecolex 2006, 500 ff [503]). Diese Rechtslage entspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf lang andauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen. Während somit nach § 53b Abs 2 Z 2 ASVG Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (erst) ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gebühren, legt § 53b Abs 3 Z 2 ASVG fest, dass bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr zustehen. In ähnlicher Weise legt auch § 4 Abs 1 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005 zwischen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen einen jeweils unterschiedlichen Beginn des Zuschussanspruchs fest. Demgegenüber wurde vom Gesetz- und Verordnungsgeber die Höchstanspruchsdauer für beide Fallgruppen einheitlich mit sechs Wochen (42 Tagen) pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) festgelegt. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass durch den Verweis „Zuschüsse nach Abs 1" in § 4 Abs 2 der Verordnung klargestellt wird, dass die einheitliche Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen jeweils ab dem für krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen unterschiedlich festgelegten Anspruchsbeginn läuft und sich kein Anhaltspunkt für einen zusätzlichen Leistungshöchstrahmen je Krankheitsfall von 32 Tagen findet. Ein Vergleich der erwähnten Regelungen in § 53b ASVG zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber erkennbar einen unterschiedlichen Anspruchsbeginn bei gleicher Höchstanspruchsdauer, die ab dem jeweiligen Anspruchsbeginn läuft, festlegen wollte. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf lang andauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen, während hingegen kurzfristig krankheitsbedingte Ausfälle von Dienstnehmern bis zu zehn Tagen nicht durch einen Zuschuss ausgeglichen werden sollen. Nach zutreffender Ansicht der Beklagten schreiben weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien vor, dass die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen zwingend in Folge zu bezuschussen sei, sodass eine Ausschöpfung der Höchstanspruchsdauer auch durch mehrere Krankenstände in Betracht kommt. In diesem Fall muss allerdings, wie sich aus dem zweiten Halbsatz des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG zweifelsfrei ergibt, auch die neuerliche Arbeitsunfähigkeit jeweils wiederum mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ein Ausschöpfen der Höchstanspruchsdauer zwingend nur bei Vorliegen von zwei oder mehreren Krankheitsfällen pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr möglich ist. Nach dem Standpunkt der Beklagten würde entgegen der bereits mehrfach erwähnten Absicht des Gesetzgebers gerade in den schwersten und auch besonders belastenden Krankheitsfällen, in denen eine ununterbrochene längere Arbeitsverhinderung und damit ein längerer Ausfall des Arbeitnehmers vorliegt, ein deutlich geringerer Zuschuss gebühren, als bei mehreren Krankenständen von kürzerer Dauer.Zuschüsse nach Absatz eins, werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, so darf der Zuschuss das in Absatz eins, genannte Ausmaß nicht übersteigen (Paragraph 4, Absatz 2, Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005). Diese Verordnung gilt nach ihrem Paragraph 9, Absatz eins, für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen - wie im vorliegenden Fall - die nach Paragraph 4, Absatz eins, erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage besteht seit dem 1. 1. 2005 sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 53 b, ASVG allerdings insofern unterschiedliche Rechtsfolgen an das Vorliegen von „Krankheit" bzw „Unfall" geknüpft, als bei Unfällen bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss gebührt. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen nach Paragraph 53 b, ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu zehn Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss vergleiche Melzer-Azodanloo, Zuschuss an Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall [II] ecolex 2006, 500 ff [503]). Diese Rechtslage entspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf lang andauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen. Während somit nach Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (erst) ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gebühren, legt Paragraph 53 b, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG fest, dass bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr zustehen. In ähnlicher Weise legt auch Paragraph 4, Absatz eins, der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005 zwischen krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen einen jeweils unterschiedlichen Beginn des Zuschussanspruchs fest. Demgegenüber wurde vom Gesetz- und Verordnungsgeber die Höchstanspruchsdauer für beide Fallgruppen einheitlich mit sechs Wochen (42 Tagen) pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) festgelegt. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass durch den Verweis „Zuschüsse nach Absatz eins, in Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung klargestellt wird, dass die einheitliche Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen jeweils ab dem für krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen unterschiedlich festgelegten Anspruchsbeginn läuft und sich kein Anhaltspunkt für einen zusätzlichen Leistungshöchstrahmen je Krankheitsfall von 32 Tagen findet. Ein Vergleich der erwähnten Regelungen in Paragraph 53 b, ASVG zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber erkennbar einen unterschiedlichen Anspruchsbeginn bei gleicher Höchstanspruchsdauer, die ab dem jeweiligen Anspruchsbeginn läuft, festlegen wollte. Diese Betrachtungsweise entspricht auch der erklärten Absicht des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf lang andauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen, während hingegen kurzfristig krankheitsbedingte Ausfälle von Dienstnehmern bis zu zehn Tagen nicht durch einen Zuschuss ausgeglichen werden sollen. Nach zutreffender Ansicht der Beklagten schreiben weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien vor, dass die Höchstanspruchsdauer von 42 Tagen zwingend in Folge zu bezuschussen sei, sodass eine Ausschöpfung der Höchstanspruchsdauer auch durch mehrere Krankenstände in Betracht kommt. In diesem Fall muss allerdings, wie sich aus dem zweiten Halbsatz des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG zweifelsfrei ergibt, auch die neuerliche Arbeitsunfähigkeit jeweils wiederum mehr als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich daraus allerdings nicht ableiten, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung ein Ausschöpfen der Höchstanspruchsdauer zwingend nur bei Vorliegen von zwei oder mehreren Krankheitsfällen pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr möglich ist. Nach dem Standpunkt der Beklagten würde entgegen der bereits mehrfach erwähnten Absicht des Gesetzgebers gerade in den schwersten und auch besonders belastenden Krankheitsfällen, in denen eine ununterbrochene längere Arbeitsverhinderung und damit ein längerer Ausfall des Arbeitnehmers vorliegt, ein deutlich geringerer Zuschuss gebühren, als bei mehreren Krankenständen von kürzerer Dauer.
Der erkennende Senat gelangt daher unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (auch) bezweckt, die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechs Wochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken. Der Klägerin steht daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihres Dienstnehmers in der Zeit vom 25. 7. 2005 bis 2. 10. 2005 ein ungekürzter Anspruch auf Zuschussgewährung für insgesamt 42 Tage zu. Ausgehend von dem von der Beklagten im angefochtenen Bescheid für 32 Kalendertage unbestritten errechneten Zuschuss in Höhe von EUR 1.330,17 ergibt sich, dass der Klägerin für 42 Kalendertage ein Zuschuss in Höhe von insgesamt EUR 1.745,80 gebührt. Durch die auf eine höhere als die bescheidmäßige gewährte Leistung gerichtete Klage ist der bekämpfte Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten (Kuderna, ASGG² Anm 4 zu § 71 mwN). In dem Umfang, in dem der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu abzusprechen. Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Klägerin der Zuschuss nach Entgeltfortzahlung für insgesamt 42 Tage in Höhe von EUR 1.745,80 zuzusprechen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Bemessungsgrundlage ist nach dieser Gesetzesstelle der von der Klägerin tatsächlich ersiegte Betrag von EUR 415,60.Der erkennende Senat gelangt daher unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (auch) bezweckt, die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechs Wochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken. Der Klägerin steht daher nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihres Dienstnehmers in der Zeit vom 25. 7. 2005 bis 2. 10. 2005 ein ungekürzter Anspruch auf Zuschussgewährung für insgesamt 42 Tage zu. Ausgehend von dem von der Beklagten im angefochtenen Bescheid für 32 Kalendertage unbestritten errechneten Zuschuss in Höhe von EUR 1.330,17 ergibt sich, dass der Klägerin für 42 Kalendertage ein Zuschuss in Höhe von insgesamt EUR 1.745,80 gebührt. Durch die auf eine höhere als die bescheidmäßige gewährte Leistung gerichtete Klage ist der bekämpfte Bescheid zur Gänze außer Kraft getreten (Kuderna, ASGG² Anmerkung 4 zu Paragraph 71, mwN). In dem Umfang, in dem der bekämpfte Bescheid außer Kraft getreten ist, hat das Gericht über den vom Kläger beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu abzusprechen. Es waren daher die Urteile der Vorinstanzen mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Klägerin der Zuschuss nach Entgeltfortzahlung für insgesamt 42 Tage in Höhe von EUR 1.745,80 zuzusprechen war. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Bemessungsgrundlage ist nach dieser Gesetzesstelle der von der Klägerin tatsächlich ersiegte Betrag von EUR 415,60.