Rechtssatz RS0121076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121076
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Norm
ASVG §53b
EFZG §2 Abs3
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch) die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechsWochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken.Die Bestimmung des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG, die unbestritten den Regelungszweck verfolgt, einen Anspruch des Dienstgebers auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers durch Krankheit nur bei einer länger als zehn aufeinanderfolgende Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit zu gewähren, bezweckt nicht (auch) die vom Gesetzgeber für die Zuschussgewährung aus diesem Anlass pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr ausdrücklich vorgesehene Höchstanspruchsdauer von sechsWochen (42 Tage) im Ergebnis auf tatsächlich bloß 32 Tage je Krankheitsfall zu beschränken.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 123/06w
Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 123/06w
Veröff: SZ 2006/120
- 10 ObS 108/06i
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 10 ObS 108/06i
Vgl auch; Beisatz: Mit Beginn des neuen Arbeitsjahres des Dienstnehmers steht diesem für dieses neue Arbeitsjahr für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit für diesen Dienstnehmer ein neues Kontingent von (maximal) 42Kalendertagen zur Verfügung. (T1)
- 10 ObS 177/06m
Entscheidungstext OGH 14.11.2006 10 ObS 177/06m
Vgl auch; Beisatz: Die Zuschüsse fallen bei krankheitsbedingten Arbeitsverhinderungen erst ab dem 11.Tag der Entgeltfortzahlung an. In diesem Sinne legt auch §4 Abs1 Z1 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung BGBlII 2005/64, fest, dass Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als 10 aufeinander folgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem 11.Tag der Arbeitsverhinderung zu gewähren sind. Es wird somit sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung hinsichtlich der für die Gewährung eines Zuschusses geforderten Mindestdauer der krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung des betreffenden Dienstnehmers ausschließlich auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung an sich und nicht auf die Dauer der Entgeltfortzahlung bzw Arbeitsverhinderung innerhalb eines Arbeitsjahres oder Kalenderjahres abgestellt. (T2)
- 10 ObS 54/17i
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 ObS 54/17i
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Der Gesetzgeber stellt bei der Festlegung der Höchstdauer je Arbeitsjahr (Kalenerjahr) auf die Regelung des EFZG ab. Danach hat die in § 2 Abs 3 EFZG angeordnete Zusammenrechnung von Arbeitszeiten keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121076
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_20060817_OGH0002_010OBS00123_06W0000_001