Die Revision ist nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig; sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig; sie ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
"Wurde der Arbeitsunfall... durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls...auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs 1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung" (§ 213a Abs 1 ASVG)."Wurde der Arbeitsunfall... durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls...auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (Paragraph 203, Absatz eins,) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung" (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG).
Dem Revisionswerber gebührt schon deshalb keine Integritätsabgeltung, weil wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls kein Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG besteht: Ua für gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Schüler richtet sich der Anspruch auf Versehrtenrente nicht nach § 203 Abs 1 leg cit. Wegen Arbeitsunfällen dieser Personen besteht nämlich nach Abs 2 leg cit nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus mindestens 50 vH beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH. Beim Kläger beträgt diese Minderung jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen lediglich 40 vH, so daß er wegen der Folgen seines Arbeits(Schul)unfalls zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat.Dem Revisionswerber gebührt schon deshalb keine Integritätsabgeltung, weil wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls kein Anspruch auf Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht: Ua für gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Schüler richtet sich der Anspruch auf Versehrtenrente nicht nach Paragraph 203, Absatz eins, leg cit. Wegen Arbeitsunfällen dieser Personen besteht nämlich nach Absatz 2, leg cit nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus mindestens 50 vH beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH. Beim Kläger beträgt diese Minderung jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen lediglich 40 vH, so daß er wegen der Folgen seines Arbeits(Schul)unfalls zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach Paragraph 212, Absatz 3, ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat.
Schon mangels dieser gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung für die Integritätsabgeltung (§ 213a Abs 1 ASVG; Tomandl in Tomandl, SV-System 7.ErgLfg 343f; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2, 71; Pöltner, Die Integritätsabgeltung in der gesetzlichen UV DRdA 1990, 152 [154]) wurde das diesbezügliche Begehren zu Recht abgewiesen.Schon mangels dieser gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung für die Integritätsabgeltung (Paragraph 213 a, Absatz eins, ASVG; Tomandl in Tomandl, SV-System 7.ErgLfg 343f; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2, 71; Pöltner, Die Integritätsabgeltung in der gesetzlichen UV DRdA 1990, 152 [154]) wurde das diesbezügliche Begehren zu Recht abgewiesen.
Daß ua nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Schüler in mehrfacher Hinsicht anders behandelt werden als zB vollversicherte Dienstnehmer, ist ua dadurch begründet, daß es sich bei Schülern um noch nicht in das Erwrebsleben eingeordnete Personen handelt, die für ihren Unfallversicherungsschutz auch noch keine Beiträge leisten müssen. Als Beitrag für diese Teilversicherten hat nämlich nach § 74 Abs 5 ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist. Hingegen entfällt zB von den allgemeinen Beiträgen für Vollversicherte in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber (§ 51 Abs 3 ASVG). Ua diese tatsächlichen Unterschiede lassen es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen, daß Schüler im Leistungsrecht der Unfallversicherung teilweise anders behandelt werden als etwa Dienstnehmer.Daß ua nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Schüler in mehrfacher Hinsicht anders behandelt werden als zB vollversicherte Dienstnehmer, ist ua dadurch begründet, daß es sich bei Schülern um noch nicht in das Erwrebsleben eingeordnete Personen handelt, die für ihren Unfallversicherungsschutz auch noch keine Beiträge leisten müssen. Als Beitrag für diese Teilversicherten hat nämlich nach Paragraph 74, Absatz 5, ASVG die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Beitrag jährlich den Betrag bereitzustellen, der zur Deckung des Aufwandes der Unfallversicherung für diese Personen notwendig ist. Hingegen entfällt zB von den allgemeinen Beiträgen für Vollversicherte in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber (Paragraph 51, Absatz 3, ASVG). Ua diese tatsächlichen Unterschiede lassen es verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen, daß Schüler im Leistungsrecht der Unfallversicherung teilweise anders behandelt werden als etwa Dienstnehmer.
Ob gegen die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erlassenen Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung, bei denen es sich übrigens - entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers - um eine Rechtsverordnung handelt (6.12.1994, 10 Ob S 89/94), aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken bestehen, muß im vorliegenden Fall nicht erörtert werden, weil der Oberste Gerichtshof diese Richtlinien nicht angewendet hat.
Obwohl der Kläger im Revisionsverfahren zur Gänze unterlag, ist ihm im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie unter Bedachtnahme auf seine anzunehmenden beschränkten finanziellen Verhältnisse nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen.Obwohl der Kläger im Revisionsverfahren zur Gänze unterlag, ist ihm im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sowie unter Bedachtnahme auf seine anzunehmenden beschränkten finanziellen Verhältnisse nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG der Ersatz der halben verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen.