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Rechtssatz RS0083675×

Rechtssatz RS0083675

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083675

Geschäftszahl

10ObS123/95 (10ObS124/95); 10ObS47/03i

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Rechtssatz

Beträge bei einem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Schüler die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich vierzig von Hundert, so hat er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (Schulunfalls) zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach Paragraph 212, Absatz 3, ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG, so daß er auch keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 123/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 123/95
  • 10 ObS 47/03i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 47/03i
    Vgl auch; Beisatz: Versehrtengeld beziehungsweise Versehrtenrente sind zwei verschiedene Leistungen; das Versehrtengeld ist gegenüber der Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud. Auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083675

Dokumentnummer

JJR_19950705_OGH0002_010OBS00123_9500000_002