Rechtssatz RS0083675
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083675
Geschäftszahl
10ObS123/95 (10ObS124/95); 10ObS47/03i
Entscheidungsdatum
18.03.2003
Rechtssatz
Beträge bei einem gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Schüler die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich vierzig von Hundert, so hat er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (Schulunfalls) zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG, so daß er auch keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung hat.Beträge bei einem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung teilversicherten Schüler die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich vierzig von Hundert, so hat er wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls (Schulunfalls) zwar einen Anspruch auf Versehrtengeld nach Paragraph 212, Absatz 3, ASVG, aber keinen Anspruch auf Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG, so daß er auch keinen Anspruch auf Integritätsabgeltung hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 123/95
Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 123/95
- 10 ObS 47/03i
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 47/03i
Vgl auch; Beisatz: Versehrtengeld beziehungsweise Versehrtenrente sind zwei verschiedene Leistungen; das Versehrtengeld ist gegenüber der Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud. Auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083675
Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00123_9500000_002