Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, sodass hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Der Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit ist ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat (SSV-NF 2/71; 3/99; 4/10; 6/20; 10 ObS 151/00d; 10 ObS 392/01x ua). Für die Entscheidung über das vorliegende Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist daher ausschlaggebend, ob der Kläger Angestelltentätigkeiten im Sinn des § 1 Abs 1 AngG verrichtet hat (SSV-NF 12/101). Diese Frage ist hier zu verneinen, weil der Kläger weder vorwiegend kaufmännische Dienste noch höhere, nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten zu leisten hatte. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist daher inhaltlich nicht nach § 273 ASVG, sondern nach § 255 ASVG zu prüfen (SSV-NF 3/2; 4/10; 10 ObS 151/00d ua). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die wie der Kläger keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG ausgeübt haben, ist mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 6/12; 10 ObS 151/00d uva). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, eine ganze Reihe von Verweisungstätigkeiten auszuüben, insbesondere die eines Maschinenführers in der Lebensmittelindustrie.Der Eintritt des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit ist ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob er als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat (SSV-NF 2/71; 3/99; 4/10; 6/20; 10 ObS 151/00d; 10 ObS 392/01x ua). Für die Entscheidung über das vorliegende Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ist daher ausschlaggebend, ob der Kläger Angestelltentätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AngG verrichtet hat (SSV-NF 12/101). Diese Frage ist hier zu verneinen, weil der Kläger weder vorwiegend kaufmännische Dienste noch höhere, nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten zu leisten hatte. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist daher inhaltlich nicht nach Paragraph 273, ASVG, sondern nach Paragraph 255, ASVG zu prüfen (SSV-NF 3/2; 4/10; 10 ObS 151/00d ua). Das Verweisungsfeld für Versicherte, die wie der Kläger keinen erlernten oder angelernten Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG ausgeübt haben, ist mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 6/12; 10 ObS 151/00d uva). Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage, eine ganze Reihe von Verweisungstätigkeiten auszuüben, insbesondere die eines Maschinenführers in der Lebensmittelindustrie.
Der Kläger ist somit nicht invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG, weshalb sein Begehren auf Berufsunfähigkeitspension zu Recht abgewiesen wurde. Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Der Kläger ist somit nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG, weshalb sein Begehren auf Berufsunfähigkeitspension zu Recht abgewiesen wurde. Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.