Die Revision ist zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
In der ausführlichen Revision geht der Kläger zusammengefasst auf folgende zwei Punkte ein:
a) Die vom BSVG vorgesehene Kürzung einer Dauerrente auf die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Rentenwerts von EUR 127.3240 widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da sie einerseits BSVG-Versicherte untereinander (abhängig vom Lebensalter im Unfallzeitpunkt) unterschiedlich behandle und andererseits Versicherte nach dem BSVG gegenüber Arbeitern und Angestellten in mehrfacher Hinsicht krass benachteilige. Beim angeblichen Doppelcharakter der Betriebsrente handle es sich um eine willkürliche verbale Festlegung, mit der die Halbierung der berechtigten Abfindungssumme legalisiert werden solle. Letztlich werde durch die Leistung der Unfallversicherung immer der körperliche Unfallschaden des Versicherten ausgeglichen und nicht eine Förderung der Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes bezweckt. Gerade wenn die landwirtschaftliche Unfallversicherung in bedenklicher Form zwingend eine Abfindung der Betriebsrente mit dem Bezug einer Invaliditätspension vorsehe, müsse auf eine ausreichende Absicherung für die künftige Lebenshaltung des Versehrten geachtet werden, die aber durch die Kürzung nicht mehr gewährleistet sei.
b) Eine Meldepflicht hinsichtlich des Bezugs der Invaliditätspension habe für den Kläger nicht bestanden. Schon aus diesem Grund sei - mangels der Möglichkeit der Verletzung einer Meldepflicht - die Anrechnung von Dauerrentenzahlungen auf die Abfindung zu verneinen. Diese Zahlungen seien auch nicht als Vorschuss auf die Abfindung zu betrachten. Abgesehen davon habe der Kläger jene Betriebsrentenbeträge, die er von der beklagten Partei im Zeitraum 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 erhalten habe (EUR 4.344,85), gutgläubig verbraucht. Letztlich sei eine Verpflichtung zur Rückzahlungsverpflichtung, die nicht auf einer verschuldeten Übertretung einer Gebotsnorm beruhe, verfassungs- und grundrechtswidrig und es liege hinsichtlich des Ausmaßes der Aufrechnungsbefugnis eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von BSVG-Versicherten gegenüber ASVG-Versicherten vor.
Im Hinblick auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. 1. 2006, 10 ObS 120/05b, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Antrag gestellt,Im Hinblick auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. 1. 2006, 10 ObS 120/05b, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Antrag gestellt,
a) in § 148i Abs 1 Satz 1 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw."a) in Paragraph 148 i, Absatz eins, Satz 1 BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw."
b) in § 148i Abs 1 Satz 2 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, die Wortfolge "der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." undb) in Paragraph 148 i, Absatz eins, Satz 2 BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, die Wortfolge "der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und
c) in § 148j Abs 2 BSVG idF der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, den Satz 1c) in Paragraph 148 j, Absatz 2, BSVG in der Fassung der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, den Satz 1
als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 19. 6. 2006, G 16/06-8, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass
a) in § 148i Abs 1 BSVG idF des Abschnitts II der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, im ersten Satz die Wortfolge „geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und im zweiten Satz die Wortfolge „der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." als verfassungswidrig aufgehoben werden und diese Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft tritta) in Paragraph 148 i, Absatz eins, BSVG in der Fassung des Abschnitts römisch zwei der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, im ersten Satz die Wortfolge „geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und im zweiten Satz die Wortfolge „der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." als verfassungswidrig aufgehoben werden und diese Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft tritt
sowie dass
b) § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF des Abschnitts II der 22. BSVG-Novelle, BGBl I 1998/140, verfassungswidrig war.b) Paragraph 148 j, Absatz 2, erster Satz BSVG in der Fassung des Abschnitts römisch zwei der 22. BSVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/140, verfassungswidrig war.
In der Sache führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
„2.2.4. Hingegen können mit diesen Überlegungen ... nicht auch die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen zerstreut werden, soweit sie eine vorzeitige Beendigung des Anspruchs auf Betriebsrente schon bei Anfall von Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ua. auch nach dem ASVG und dem GSVG vorsehen:
a) Zunächst ist nämlich hervorzuheben, dass für den Anfall einer dieser Pensionen die Aufgabe der Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich ist. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann in diesen Fällen - anders als bei den Alterspensionen wegen Erreichen des Regelpensionsalters - aber auch nicht ohne weiteres die Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes erwartet werden, da eine pensionsbegründende Minderung der Arbeitsfähigkeit auch in jüngeren Jahren eintreten und die betreffende Person gerade dann auf die (ungeschmälerten bzw. durch die Betriebsrente ergänzten) Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb angewiesen sein kann.
b) Da sich überdies die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im ASVG und im GSVG von jenen im BSVG deutlich unterscheiden, lässt ein derartiger Pensionsbezug auch insoweit weder Rückschlüsse auf eine mutmaßliche Betriebsaufgabe zu, noch vermöchte er die Fiktion einer Betriebsaufgabe sachlich zu rechtfertigen.
c) Es ist ferner in Bezug auf die in diesem Verfahren maßgebenden Pensionsansprüche aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG und dem GSVG an der schon im ... Vorerkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04, vertretenen Auffassung festzuhalten, dass der Wegfall der Betriebsrente nach dem BSVG nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass der (Unfall-)Versicherte seinen Lebensunterhalt nur zu einem nicht wesentlichen Teil aus seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreitet. Auch die hier zu prüfenden gesetzlichen Bestimmungen differenzieren weder nach der Höhe der ASVG- bzw. BSVG-Pension, noch sehen sie überhaupt eine Bedachtnahme auf die sonstigen wirtschaftlichen Umstände der versicherten Person vor (vgl. aber nunmehr den für Versicherungsfälle nach dem 30. Juni 2005 geltenden § 148i Abs 4 BSVG idF der 30. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 71/2005).c) Es ist ferner in Bezug auf die in diesem Verfahren maßgebenden Pensionsansprüche aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG und dem GSVG an der schon im ... Vorerkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04, vertretenen Auffassung festzuhalten, dass der Wegfall der Betriebsrente nach dem BSVG nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass der (Unfall-)Versicherte seinen Lebensunterhalt nur zu einem nicht wesentlichen Teil aus seinem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bestreitet. Auch die hier zu prüfenden gesetzlichen Bestimmungen differenzieren weder nach der Höhe der ASVG- bzw. BSVG-Pension, noch sehen sie überhaupt eine Bedachtnahme auf die sonstigen wirtschaftlichen Umstände der versicherten Person vor vergleiche aber nunmehr den für Versicherungsfälle nach dem 30. Juni 2005 geltenden Paragraph 148 i, Absatz 4, BSVG in der Fassung der 30. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,).
2.2.5. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die im Unterschied zur Konstellation des Vorerkenntnisses hier vorgesehene Gewährung der Abfindung der versicherungsmathematisch berechneten Unfallrente in halber Höhe die verfassungsrechtlichen Bedenken zu zerstreuen vermag.
Dies ist aber zu verneinen: Es ist nämlich - gemessen am sozialpolitischen Zweck der Betriebsrente - kein sachlicher Befund dafür ersichtlich, warum einem Landwirt (wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens), bei dem eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG (bzw. GSVG) anfällt, anders als anderen eine Betriebsrente beziehenden Landwirten die durch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachten Mehrkosten oder Mindereinnahmen für den Zeitraum bis zur Aufgabe des Betriebes bzw. bis zur Inanspruchnahme einer Alterspension nur mit der Hälfte des Wertes der Betriebsrente abgegolten werden.
3. Die angefochtenen Wortfolgen in § 148i Abs 1 erster und zweiter Satz BSVG waren daher als verfassungswidrig aufzuheben. Durch die 30. Novelle zum BSVG, BGBl. I Nr. 71/2005, wurden (ua.) § 148j Abs 1 bis 3 BSVG idF der 22. Novelle geändert und in dieser neuen Fassung mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt (§ 299 Abs 1 Z 1 BSVG). Hinsichtlich § 148j Abs 2 erster Satz BSVG idF der 22. Novelle war daher auszusprechen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war (Art. 140 Abs 4 B-VG)."3. Die angefochtenen Wortfolgen in Paragraph 148 i, Absatz eins, erster und zweiter Satz BSVG waren daher als verfassungswidrig aufzuheben. Durch die 30. Novelle zum BSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, wurden (ua.) Paragraph 148 j, Absatz eins bis 3 BSVG in der Fassung der 22. Novelle geändert und in dieser neuen Fassung mit 1. Juli 2005 in Kraft gesetzt (Paragraph 299, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG). Hinsichtlich Paragraph 148 j, Absatz 2, erster Satz BSVG in der Fassung der 22. Novelle war daher auszusprechen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig war (Artikel 140, Absatz 4, B-VG)."
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in § 148i Abs 1 BSVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft tritt, ist die (teilweise) aufgehobene Norm in der sonst noch geltenden Fassung doch auf den „Anlassfall" nicht anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG). Dies hat zur Folge, dass die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 29. 10. 1999 rechtskräftig gewährte Betriebsrente nicht mit dem Tag des Anfalls der Invaliditätspension (15. 2. 2002) weggefallen ist. Damit ist allerdings das vom Kläger in seinem Revisionsantrag gestellte Begehren auf Zuerkennung eines weiteren Betrages von EUR 68.007,84, bestehend aus der zweiten Hälfte des versicherungsmathematisch errechneten Abfindungsbetrages (EUR 63.662,99) und dem Aufrechnungsbetrag (EUR 4.344,85) möglicherweise inkompatibel, sodass eine Erörterung notwendig ist, welche(s) Begehren von ihm nun nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt bzw aufrechterhalten wird. Eine Grundlage für den Anspruch auf den kapitalisierten Betrag der gesamten Betriebsrente könnte nach dem Wegfall des § 148j Abs 2 erster Satz BSVG in § 148j Abs 1 BSVG liegen. Diese Bestimmung stand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (29. 10. 1999) in folgender Fassung in Geltung: „(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören."Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in Paragraph 148 i, Absatz eins, BSVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft tritt, ist die (teilweise) aufgehobene Norm in der sonst noch geltenden Fassung doch auf den „Anlassfall" nicht anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG). Dies hat zur Folge, dass die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 29. 10. 1999 rechtskräftig gewährte Betriebsrente nicht mit dem Tag des Anfalls der Invaliditätspension (15. 2. 2002) weggefallen ist. Damit ist allerdings das vom Kläger in seinem Revisionsantrag gestellte Begehren auf Zuerkennung eines weiteren Betrages von EUR 68.007,84, bestehend aus der zweiten Hälfte des versicherungsmathematisch errechneten Abfindungsbetrages (EUR 63.662,99) und dem Aufrechnungsbetrag (EUR 4.344,85) möglicherweise inkompatibel, sodass eine Erörterung notwendig ist, welche(s) Begehren von ihm nun nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt bzw aufrechterhalten wird. Eine Grundlage für den Anspruch auf den kapitalisierten Betrag der gesamten Betriebsrente könnte nach dem Wegfall des Paragraph 148 j, Absatz 2, erster Satz BSVG in Paragraph 148 j, Absatz eins, BSVG liegen. Diese Bestimmung stand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (29. 10. 1999) in folgender Fassung in Geltung: „(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (Paragraph 149 e, Absatz 2, Ziffer eins,) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören."
Mit dem SRÄG 2005, BGBl I 2005/71 (30. Novelle zum BSVG), wurde § 148j Abs 1 geändert; die Bestimmung lautet nunmehr: „(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach § 148 Abs 1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§ 149e Abs 3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (§ 149e Abs 2 Z 1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören."Mit dem SRÄG 2005, BGBl römisch eins 2005/71 (30. Novelle zum BSVG), wurde Paragraph 148 j, Absatz eins, geändert; die Bestimmung lautet nunmehr: „(1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach Paragraph 148, Absatz eins, erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (Paragraph 149 e, Absatz 3,) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25 % der Vollrente (Paragraph 149 e, Absatz 2, Ziffer eins,) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören."
Laut § 299 Abs 1 BSVG tritt § 148j Abs 1 idF BGBl I 2005/71 (30. BSVG-Novelle) mit 1. Juli 2005 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird (im Gegensatz zur Änderung des § 148i Abs 4 BSVG) nicht abgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger2 § 482 ZPO Rz 11 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (1 Ob 2362/96a = SZ 69/238; 1 Ob 73/98m = SZ 71/89 ua; RIS-Justiz RS0106868; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1927). Nach der - auf dieser Grundlage - anzuwendenden aktuellen Fassung des § 148j Abs 1 BSVG können Betriebsrenten mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden; nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zu einem Wegfall nach § 148 Abs 1 erster Satz BSVG weitergewährt. Von einem Betrag von EUR 4.344,85 abgesehen, auf den noch einzugehen ist, wurde das der Hälfte des Wertes der Rente entsprechende Kapital dem Kläger bereits ausgezahlt. Eine Anspruchsgrundlage für die Auszahlung des der zweiten Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitalbetrages ist somit nicht ersichtlich, weil aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die (zweite) Hälfte der Rente weiterhin als Betriebsrente auszuzahlen wäre, solange kein Wegfallstatbestand nach § 148 Abs 1 erster Satz BSVG eintritt. Fehlt im Fall des Klägers eine Grundlage für eine Abfindung der Rente, war die beklagte Partei verpflichtet, sie auch im Zeitraum vom 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 weiter auszuzahlen. Allerdings hat die beklagte Partei dem Kläger den Hälftebetrag des Kapitalwerts der Betriebsrente (bezogen auf den 15. 2. 2002) als Abfindung bescheidmäßig zugesprochen und auch an den Kläger ausgezahlt, der diese Leistung entgegengenommen hat. Diese Leistung ist gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehen. Damit ist der Auszahlung des halben Betriebsrentenbetrages ab 15. 2. 2002 die Grundlage entzogen, während der Kläger einen Anspruch auf weitere Auszahlung der zweiten Hälfte der Betriebsrente auch im Zeitraum vom 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 hatte. Im Hinblick auf diesen Rechtsanspruch des Klägers ist die Anrechnung daher hinsichtlich eines Betrages von EUR 2.172,43 (gerundete Hälfte von EUR 4.344,85) jedenfalls ausgeschlossen.Laut Paragraph 299, Absatz eins, BSVG tritt Paragraph 148 j, Absatz eins, in der Fassung BGBl römisch eins 2005/71 (30. BSVG-Novelle) mit 1. Juli 2005 in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles wird (im Gegensatz zur Änderung des Paragraph 148 i, Absatz 4, BSVG) nicht abgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger2 Paragraph 482, ZPO Rz 11 mwN uva; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (1 Ob 2362/96a = SZ 69/238; 1 Ob 73/98m = SZ 71/89 ua; RIS-Justiz RS0106868; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1927). Nach der - auf dieser Grundlage - anzuwendenden aktuellen Fassung des Paragraph 148 j, Absatz eins, BSVG können Betriebsrenten mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden; nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zu einem Wegfall nach Paragraph 148, Absatz eins, erster Satz BSVG weitergewährt. Von einem Betrag von EUR 4.344,85 abgesehen, auf den noch einzugehen ist, wurde das der Hälfte des Wertes der Rente entsprechende Kapital dem Kläger bereits ausgezahlt. Eine Anspruchsgrundlage für die Auszahlung des der zweiten Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitalbetrages ist somit nicht ersichtlich, weil aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die (zweite) Hälfte der Rente weiterhin als Betriebsrente auszuzahlen wäre, solange kein Wegfallstatbestand nach Paragraph 148, Absatz eins, erster Satz BSVG eintritt. Fehlt im Fall des Klägers eine Grundlage für eine Abfindung der Rente, war die beklagte Partei verpflichtet, sie auch im Zeitraum vom 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 weiter auszuzahlen. Allerdings hat die beklagte Partei dem Kläger den Hälftebetrag des Kapitalwerts der Betriebsrente (bezogen auf den 15. 2. 2002) als Abfindung bescheidmäßig zugesprochen und auch an den Kläger ausgezahlt, der diese Leistung entgegengenommen hat. Diese Leistung ist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehen. Damit ist der Auszahlung des halben Betriebsrentenbetrages ab 15. 2. 2002 die Grundlage entzogen, während der Kläger einen Anspruch auf weitere Auszahlung der zweiten Hälfte der Betriebsrente auch im Zeitraum vom 15. 2. 2002 bis 31. 8. 2002 hatte. Im Hinblick auf diesen Rechtsanspruch des Klägers ist die Anrechnung daher hinsichtlich eines Betrages von EUR 2.172,43 (gerundete Hälfte von EUR 4.344,85) jedenfalls ausgeschlossen.
Betreffend die von der Abfindung erfasste „erste Hälfte" (EUR 2.172,42) würde die Weiterzahlung der vollen Betriebsrente über den 15. 2. 2002 hinaus unter Berücksichtigung der Abfindung zu einer - nicht gebührenden - Doppelleistung führen; objektiv ist die Leistung zu Unrecht erbracht. Die beklagte Partei könnte dann eine Anrechnung (Aufrechnung) iSd § 67 Abs 1 Z 2 BSVG (§ 103 Abs 1 Z 2 ASVG) vornehmen, wenn ein Rückforderungstatbestand gemäß § 72 Abs 1 BSVG (§ 107 Abs 1 ASVG) vorliegt (10 ObS 243/99d = SSV-NF 13/119). Sie beruft sich diesbezüglich auf die Verletzung von Meldevorschriften. Wenn aber der Bezug der Invaliditätspension im Fall des Klägers keinen Wegfall der Betriebsrente bewirkte, bestand auch keine Meldeverpflichtung.Betreffend die von der Abfindung erfasste „erste Hälfte" (EUR 2.172,42) würde die Weiterzahlung der vollen Betriebsrente über den 15. 2. 2002 hinaus unter Berücksichtigung der Abfindung zu einer - nicht gebührenden - Doppelleistung führen; objektiv ist die Leistung zu Unrecht erbracht. Die beklagte Partei könnte dann eine Anrechnung (Aufrechnung) iSd Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG (Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) vornehmen, wenn ein Rückforderungstatbestand gemäß Paragraph 72, Absatz eins, BSVG (Paragraph 107, Absatz eins, ASVG) vorliegt (10 ObS 243/99d = SSV-NF 13/119). Sie beruft sich diesbezüglich auf die Verletzung von Meldevorschriften. Wenn aber der Bezug der Invaliditätspension im Fall des Klägers keinen Wegfall der Betriebsrente bewirkte, bestand auch keine Meldeverpflichtung.
Wie bereits angeführt, ist vorerst mit dem Kläger zu erörtern, welche(s) Begehren von ihm nun nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt bzw aufrechterhalten wird, weshalb sich eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und eine Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung als notwendig erweist. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Wie bereits angeführt, ist vorerst mit dem Kläger zu erörtern, welche(s) Begehren von ihm nun nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt bzw aufrechterhalten wird, weshalb sich eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und eine Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung als notwendig erweist. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.