Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11. März 1987 gewährte die beklagte Partei dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 9. August 1986 für die Zeit vom 9. Oktober 1986 bis 12. Februar 1987 eine vorläufige Versehrtenrente von 45 % der Vollrente und ab 13. Februar 1987 eine solche von 35 %.
Der Kläger begehrt die Zuerkennung einer Versehrtenrente von 50 % der Vollrente samt Zusatzrente.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ab 9. Oktober 1986 eine 50 %ige Versehrtenrente samt Zusatzrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der am 5. Dezember 1922 geborene Kläger geriet im Zuge landwirtschaftlicher Tätigkeiten am 9. August 1986 mit der rechten Hand in die Trommel einer Dreschmaschine, wodurch er sich an dieser Hand offene Brüche des dritten, vierten und fünften Mittelhandknochens sowie Bruch des Grundgliedes des Mittelfingers, weiters eine Durchtrennung der Strecksehne des Mittelfingers sowie einen großen Hautdefekt über dem Handrücken zuzog. Die Brüche und Strecksehnendurchtrennung sind zum Zeitpunkt der Untersuchung im Februar 1987 als geheilt anzusehen. Als Folge der Verletzungen findet sich streckulnarseitig im proximalen Anteil des Handgelenkes, im distalen Anteil in die 4. Zwischenfingerfalte bzw. an die Basis des Ringfingers ziehend eine mit Einzelknopfnähten versorgte, insgesamt etwa 13 cm lange Narbe. Der Handrücken ist verdickt ebenso Mittel-, Ring- und Kleinfinger. Der Zeigefinger ist etwas verschmächtigt. Der Daumen ist unauffällig, in seiner Beweglichkeit aber um etwa ein Drittel eingeschränkt. Die Langfinger sind praktisch völlig eingesteift dh mit diesen Fingern sind nur Wackelbewegungen möglich. Der Spitzgriff wird zwischen Daumenendglied und Zeigefingermittelphalanx durchgeführt und ist völlig kraftlos, ein Grobgriff überhaupt nicht möglich. Der Kläger ist Rechtshänder. Er kannm mit dieser Hand bei unbehinderter Armbeweglichkeit nur mehr sehr wenige Tätigkeiten ausführen, nämlich Gegenstände von geringem Gewicht halten, die er zwischen Daumen und Zeigefinger einklemmen kann. Dieser Zustand ist sowohl für die Zeit vor dem 12. Februar 1987 als auch danach anzunehmen, wenn auch eine gewisse Besserung durch Zunahme der Beweglichkeit möglich erscheint, was aber derzeit noch nicht absehbar ist.
Die Verletzungen des Klägers seien ihrem Erscheinungsbild nach mit jenem gleichzusetzen, die dem einer vollständigen Amputation aller vier Langfinger mit Resektion des zweiten Mittelhandknochens entspreche. Nach den Richtlinien von Krösl-Zrubecky entspreche dies einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 %. Es könne hier aber nicht übersehen werden, daß der Kläger als Rechsthänder zumindest derzeit durch die Behinderung der rechten Hand doch stärker beeinträchtigt sei, als dies bei einer Verletzung der linken Hand der Fall wäre. Dem Kläger sei eine Umstellung auf Grund seines schon höheren Alters nicht mehr so leicht möglich. Seit dem Unfall sei erst eine relativ kurze Zeit vergangen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei daher mit 50 % anzunehmen, könne sich aber in Zukunft durch Zunahme der Beweglichkeit und Gewöhnung an die Behinderung der Gebrauchshand reduzieren.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil ab. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei ab 9. Oktober 1986 eine 50 %ige vorläufige Versehrtenrente samt Zusatzrente zu zahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung einer 50 %igen Dauerrente ab. Die in Krösl-Zrubecky-"Unfallrente" angenommene Gleichstellung der Gebrauchshand mit der Hilfshand werde nicht allgemein geteilt, weil sie Alter, körperliche Konstitution, individuelle Fähigkeiten und Geschicklichkeit sowie die innere Einstellung des Betroffenen nicht berücksichtige. Gerade auf diese Umstände aber habe das Erstgericht hingewiesen, es sei ihm bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % daher kein Rechtsirrtum unterlaufen. Weil aber eine gewisse Besserung möglich erscheine und seit dem Eintritt des Versicherungsfalles zwei Jahre noch nicht verstrichen seien, lägen nur die Voraussetzungen für den Zuspruch einer vorläufigen Rente (§ 209 Abs. 1 ASVG) vor.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil ab. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei ab 9. Oktober 1986 eine 50 %ige vorläufige Versehrtenrente samt Zusatzrente zu zahlen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung einer 50 %igen Dauerrente ab. Die in Krösl-Zrubecky-"Unfallrente" angenommene Gleichstellung der Gebrauchshand mit der Hilfshand werde nicht allgemein geteilt, weil sie Alter, körperliche Konstitution, individuelle Fähigkeiten und Geschicklichkeit sowie die innere Einstellung des Betroffenen nicht berücksichtige. Gerade auf diese Umstände aber habe das Erstgericht hingewiesen, es sei ihm bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 % daher kein Rechtsirrtum unterlaufen. Weil aber eine gewisse Besserung möglich erscheine und seit dem Eintritt des Versicherungsfalles zwei Jahre noch nicht verstrichen seien, lägen nur die Voraussetzungen für den Zuspruch einer vorläufigen Rente (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG) vor.
In ihrer wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision begehrt die beklagte Partei, dem Kläger eine vorläufige Versehrtenrente von nur 45 % zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen.