Rechtssatz RS0084219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084219
Entscheidungsdatum
05.12.1989
Rechtssatz
Darin, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung der vorläufigen Rente den Anpassungsprozeß, der infolge einer schweren Beschädigung der Haupthand bzw Gebrauchshand bezüglich der bisherigen Hilfshand nötig ist, und das Alter des 1922 geborenen Klägers mitberücksichtigt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um fünf Prozent höher einschätzte als das auf den Richtlinien von Krösl-Zrubecky ("Unfallrente") basierende Sachverständigengutachten, welches die Tatsache, daß der Kläger Rechtshänder ist, nicht berücksichtigt, kann kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 124/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 10 ObS 124/88
- 10 ObS 355/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 355/89
Beisatz: Dies gilt aber nicht mehr bei Feststellung der Dauerrente. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084219
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_010OBS00124_8800000_001