Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß der Kläger wiederkehrende Leistungen nach dem BG 3. Juli 1973 BGBl 371 über die Entschädigung für Impfschäden (ImpfschadenG) idgF und keine Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) erhält. Das ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Auskunft des Bundeskanzleramtes vom 30. Oktober 1989 Stk 60 des Pensionsaktes als auch aus der in den erstgerichtlichen Feststellungen zitierten schriftlichen Auskunft des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 27. April 1990 Stk 63 des Pensionsaktes. Daß die monatlichen Leistungen des Klägers nach dem ImpfschadenG in der letztgenannten Auskunft als Grundrente gemäß § 11 Abs 1 KOVG, Zusatzrente gemäß § 12 Abs 2 KOVG, erhöhte Zusatzrente gemäß § 12 Abs 3 KOVG und Pflegezulage der Stufe I gemäß § 18 Abs 4 und 5 KOVG bezeichnet wurden, wurde von den Vorinstanzen dahin mißverstanden, daß es sich bei diesen Leistungen um Leistungen nach dem KOVG handle.Zunächst ist klarzustellen, daß der Kläger wiederkehrende Leistungen nach dem BG 3. Juli 1973 Bundesgesetzblatt 371 über die Entschädigung für Impfschäden (ImpfschadenG) idgF und keine Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) erhält. Das ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Auskunft des Bundeskanzleramtes vom 30. Oktober 1989 Stk 60 des Pensionsaktes als auch aus der in den erstgerichtlichen Feststellungen zitierten schriftlichen Auskunft des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 27. April 1990 Stk 63 des Pensionsaktes. Daß die monatlichen Leistungen des Klägers nach dem ImpfschadenG in der letztgenannten Auskunft als Grundrente gemäß Paragraph 11, Absatz eins, KOVG, Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KOVG, erhöhte Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 3, KOVG und Pflegezulage der Stufe römisch eins gemäß Paragraph 18, Absatz 4 und 5 KOVG bezeichnet wurden, wurde von den Vorinstanzen dahin mißverstanden, daß es sich bei diesen Leistungen um Leistungen nach dem KOVG handle.
Nach § 2 Abs 1 lit c ImpfschadenG sind nämlich als Entschädigung zu leisten: wiederkehrende Leistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG BGBl 1964/27) idgF:Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfschadenG sind nämlich als Entschädigung zu leisten: wiederkehrende Leistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG BGBl 1964/27) idgF:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24 a, 24 b, 24 d und 25 HVG;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 23, 24, 24, a, 24 b, 24 d und 25 HVG;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG.2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG.
Das Mißverständnis der Vorinstanzen ist offensichtlich damit erklärbar, daß die den Gegenstand der Versorgung bildenden Leistungen nach § 4 Abs 1 Z 2 HVG (Beschädigtenrente, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten der Diätverpflegung) mit der Bezeichnung der nach § 6 Abs 1 Z 1 KOVG gebührenden Leistungen übereinstimmen, und in zahlreichen Bestimmungen des HVG auf die Regelungen im KOVG verwiesen wird (vgl §§ 23 Abs 5, 26 a, 26 b, 27, 27 a, 28 Abs 1, 29 und 96 HVG).Das Mißverständnis der Vorinstanzen ist offensichtlich damit erklärbar, daß die den Gegenstand der Versorgung bildenden Leistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, HVG (Beschädigtenrente, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Hilflosenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten der Diätverpflegung) mit der Bezeichnung der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KOVG gebührenden Leistungen übereinstimmen, und in zahlreichen Bestimmungen des HVG auf die Regelungen im KOVG verwiesen wird vergleiche Paragraphen 23, Absatz 5, 26, a, 26 b, 27, 27 a, 28 Absatz eins, 29 und 96 HVG).
Durch § 2 Abs 1 lit c ImpfschadenG, nach dem als Entschädigung wiederkehrende Leistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG idgF zu leisten sind:Durch Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfschadenG, nach dem als Entschädigung wiederkehrende Leistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG idgF zu leisten sind:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 23, 24, 24 a, 24 b, 24 d und 25 HVG; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG, wird jedoch klargestellt, daß es sich bei der Beschädigtenrente und der Pflegezulage um keine Geldleistungen nach dem HVG (oder gar nach dem KOVG) handelt, sondern um Leistungen nach dem ImpfschadenG, die allerdings im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG, das zB im § 27 hinsichtlich der Pflegezulage auf § 18 KOVG weiterverweist, gebühren.1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 23, 24, 24, a, 24 b, 24 d und 25 HVG; 2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG, wird jedoch klargestellt, daß es sich bei der Beschädigtenrente und der Pflegezulage um keine Geldleistungen nach dem HVG (oder gar nach dem KOVG) handelt, sondern um Leistungen nach dem ImpfschadenG, die allerdings im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG, das zB im Paragraph 27, hinsichtlich der Pflegezulage auf Paragraph 18, KOVG weiterverweist, gebühren.
Auch im Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Oktober 1986, Zl IV-740.064/6-7/86, heißt es im Punkt 3. des Spruches, daß gemäß § 2 Abs 1 lit a bis c ImpfschadenG neben der Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und der Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation wiederkehrende Geldleistungen in Form einer Beschädigtenrente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH einschließlich der Zusatzrente und in Form einer Pflegezulage der Stufe I geleistet werden. Die Ausnahmebestimmung des § 292 Abs 4 lit i ASVG ist daher auf Leistungen nach dem ImpfschadenG nicht anwendbar.Auch im Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Oktober 1986, Zl IV-740.064/6-7/86, heißt es im Punkt 3. des Spruches, daß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ImpfschadenG neben der Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und der Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation wiederkehrende Geldleistungen in Form einer Beschädigtenrente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH einschließlich der Zusatzrente und in Form einer Pflegezulage der Stufe römisch eins geleistet werden. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera i, ASVG ist daher auf Leistungen nach dem ImpfschadenG nicht anwendbar.
Durch die weitere Ausnahmebestimmung des § 292 Abs 4 lit d ASVG soll gewährleistet werden, daß die Bezieher der im dortigen Klammerausdruck beispielsweise aufgezählten, wegen des besonderen körperlichen Zustandes (Hilflosigkeit, Blindheit udgl) gewährten besonderen Einkünfte diese ungeschmälert zur Deckung der mit einem solchen Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht behinderten Personen besonderen Bedürfnisse, insbesondere nach Wartung und Hilfe bzw Pflege, verwenden können (ähnlich Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 411; Teschner in MGA ASVGDurch die weitere Ausnahmebestimmung des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG soll gewährleistet werden, daß die Bezieher der im dortigen Klammerausdruck beispielsweise aufgezählten, wegen des besonderen körperlichen Zustandes (Hilflosigkeit, Blindheit udgl) gewährten besonderen Einkünfte diese ungeschmälert zur Deckung der mit einem solchen Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht behinderten Personen besonderen Bedürfnisse, insbesondere nach Wartung und Hilfe bzw Pflege, verwenden können (ähnlich Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 411; Teschner in MGA ASVG
50. ErgLfg 1421 FN 9; SSV-NF 3/97).
Diese Voraussetzungen treffen zwar für die dem Kläger nach § 2 Abs 1 lit c Z 2 ImpfschadenG gemäß § 27 HVG nach Maßgabe des § 18 KOVG gewährte Pflegezulage, nicht aber auf die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG zu. Diese wiederkehrende Geldleistung soll den Impfgeschädigten nämlich nur für die durch eine Schutzimpfung iS dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen (vgl SSV-NF 3/97).Diese Voraussetzungen treffen zwar für die dem Kläger nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfschadenG gemäß Paragraph 27, HVG nach Maßgabe des Paragraph 18, KOVG gewährte Pflegezulage, nicht aber auf die Beschädigtenrente nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfschadenG zu. Diese wiederkehrende Geldleistung soll den Impfgeschädigten nämlich nur für die durch eine Schutzimpfung iS dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen vergleiche SSV-NF 3/97).
Dies ergibt sich aus der die Beschädigtenrente betreffenden Verweisung auf § 23 HVG, der im Abs 1 die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelt, im Abs 2 definiert, welche Beschädigte als Schwerbeschädigte und als erwerbsunfähig gelten, im Abs 3 das von der Erwerbsunfähigkeit bzw dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige Maß der Voll- bzw Teilrente bestimmt und in den Abs 4 und 5 die Erhöhungen der Beschädigtenrente vorsieht, aber auch daraus, daß bei den als Entschädigung nach § 2 Abs 1 lit c ImpfschadenG zu erbringenden wiederkehrende Leistungen zwischen der Beschädigtenrente und der Pflegezulage unterschieden wird, die nach Abs 2 lit a bzw lit b leg cit abweichend von den in Abs 1 lit c ... angeführten Bestimmungen des HVG erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten zu leisten sind, während für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage zu leisten ist.Dies ergibt sich aus der die Beschädigtenrente betreffenden Verweisung auf Paragraph 23, HVG, der im Absatz eins, die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit regelt, im Absatz 2, definiert, welche Beschädigte als Schwerbeschädigte und als erwerbsunfähig gelten, im Absatz 3, das von der Erwerbsunfähigkeit bzw dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängige Maß der Voll- bzw Teilrente bestimmt und in den Absatz 4 und 5 die Erhöhungen der Beschädigtenrente vorsieht, aber auch daraus, daß bei den als Entschädigung nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, ImpfschadenG zu erbringenden wiederkehrende Leistungen zwischen der Beschädigtenrente und der Pflegezulage unterschieden wird, die nach Absatz 2, Litera a, bzw Litera b, leg cit abweichend von den in Absatz eins, Litera c, ... angeführten Bestimmungen des HVG erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten zu leisten sind, während für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage zu leisten ist.
Die Beschädigtenrente nach dem ImpfschadenG hat daher bei Anwendung des § 292 Abs 1 bis 3 ASVG nicht nach Abs 4 lit d leg cit außer Betracht zu bleiben.Die Beschädigtenrente nach dem ImpfschadenG hat daher bei Anwendung des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG nicht nach Absatz 4, Litera d, leg cit außer Betracht zu bleiben.
Weil diese wiederkehrende Leistung auch nicht zu den Leistungen gehört, die - soweit nicht anderswo ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, was diesbezüglich nicht der Fall ist, - in den übrigen Buchstaben des letztzit Abs abschließend aufgezählt sind (Teschner in MGA ASVG 50. ErgLfg 1419 FN 5; SSV-NF 2/37; SSV-NF 3/97), ist die Beschädigtenrente nach dem ImpfschadenG der Waisenpension des Klägers zuzurechnen, wodurch seit 1. Juli 1987 der für ihn geltende Richtsatz erreicht (und überschritten) wurde.
Deshalb hat der Kläger nach § 292 ASVG keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu dieser seither gebührenden Pension.Deshalb hat der Kläger nach Paragraph 292, ASVG keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage zu dieser seither gebührenden Pension.
Die Rechtsrüge ist daher im Ergebnis nicht begründet, so daß der Revision nicht Folge zu geben war.
Insbesondere wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem zur Gänze unterlegenen Kläger nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29; 3/116; 4/19, 84).Insbesondere wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war dem zur Gänze unterlegenen Kläger nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG ein Anspruch auf Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29; 3/116; 4/19, 84).