Rechtssatz RS0085368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085368
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Rechtssatz
Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB).Unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG fallen auch Geldrenten, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG und infolge Größenschlusses auch Paragraph 1325, ABGB), nicht jedoch Geldrenten, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (Paragraph 13, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, EKHG und Paragraph 1325, ABGB).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 169/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 169/89
Veröff: SSV-NF 3/97
- 10 ObS 68/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 68/90
Beisatz: Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO RZ 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird daher nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse gewährt und ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen. (T1) Veröff: SSV-NF 4/138
- 10 ObS 124/91
Entscheidungstext OGH 07.05.1991 10 ObS 124/91
Beisatz: Hier: Die Beschädigtenrente nach § 2 Abs 1 lit c Z 1 ImpfschadenG soll den Impfgeschädigten nur für die durch eine Schutzimpfung im Sinne dieses Gesetzes verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigen, nicht aber zur Abgeltung der durch eine solche Schutzimpfung verursachten vermehrten Bedürfnisse des Impfgeschädigten dienen. (T2) Veröff: SSV-NF 5/52
- 10 ObS 203/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 203/92
Auch; Beis wie T1
- 10 ObS 223/02w
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 223/02w
Vgl auch; Beisatz: Da Unterhaltsansprüche wegen weggefallener Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso wie Pensionsleistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder Versehrtenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einen Einkommensausfall ausgleichen sollen, sind sie in Bezug auf den Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 lit d ASVG gleich zu behandeln und für die Bemessung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T3); Veröff: SZ 2002/118
- 10 ObS 37/02t
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 37/02t
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 4/22v
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 4/22v
Vgl; Beisatz: Hier: Employment and Support Allowance (ESA) aus dem Vereinigten Königreich. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085368
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00169_8900000_003