Die nach § 46 Abs 4 ASGG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989) ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle (in der erwähnten Fassung) zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989) ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle (in der erwähnten Fassung) zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der Standpunkt der Revisionswerberin, ihre monatliche konkrete Verdienstentgangsrente von 3.000 S stelle eine Einkunft im Sinn des § 292 Abs 4 lit d ASVG dar, widerspricht der Rechtslage. Nach der zitierten Gesetzesstelle haben bei Anwendung ihrer Absätze 1 bis 3 Einkünfte außer Betracht zu bleiben, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz udgl).Der Standpunkt der Revisionswerberin, ihre monatliche konkrete Verdienstentgangsrente von 3.000 S stelle eine Einkunft im Sinn des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG dar, widerspricht der Rechtslage. Nach der zitierten Gesetzesstelle haben bei Anwendung ihrer Absätze 1 bis 3 Einkünfte außer Betracht zu bleiben, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz udgl).
Diese Ausnahmebestimmung geht auf die (erste) ASVGNov BGBl 1956/266 zurück, nach deren Art I Z 4 § 292 Abs 2 zu lauten hatte:Diese Ausnahmebestimmung geht auf die (erste) ASVGNov BGBl 1956/266 zurück, nach deren Artikel römisch eins, Ziffer 4, Paragraph 292, Absatz 2, zu lauten hatte:
"Gesamteinkommen im Sinne des Abs.1 ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 292 a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens: ...... d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen udgl); .....". Dadurch wurde die Stammfassung des § 292 Abs 2 ASVG geändert, in der das Gesamteinkommen im Sinn des Abs 1 als die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten definiert wurde, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen waren."Gesamteinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach Paragraph 292, a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater "Art". Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens: ...... d) Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen udgl); .....". Dadurch wurde die Stammfassung des Paragraph 292, Absatz 2, ASVG geändert, in der das Gesamteinkommen im Sinn des Absatz eins, als die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten definiert wurde, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen waren.
Die EB zur RV zur (ersten) ASVGNov 150 BlgNR 8.GP 6 führten zu Art 1 Z 2 unter anderem aus, im § 292 Abs 2 ASVG werde der Begriff Gesamteinkommen näher umschrieben. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung schließe sich hiebei eng an die Vorschriften über die Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge an. Diesen Vorschriften zufolge sei zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen müsse, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewähre, sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen zu rechnen, unter anderem auch Bezüge aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art (§ 8 Abs 1 der (Reichs)Grundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.Dezember 1924, DRGBl S 765, in der zuletzt geltenden Fassung). Der Entwurf lasse die bisherige Beziehung zum Einkommensbegriff der öffentlichen Fürsorge fallen und schaffe einen eigenen Einkommensbegriff. Das bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkommen solle sich demnach aus der Summe aller Einkkünfte des Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und aus dem Betrag zusammensetzen, der aufgrund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen entsprechend der im Art I Z 5 (§ 292 a) vorgesehenen Regelung zu berücksichtigen sei. Bei der Anführung von Einkünften, die bei der Feststellung des Gesamteinkommens außer Betracht zu bleiben hätten, übernehme der Entwurf in lit a bis d die bisherige Regelung des § 292 Abs 2 letzter Satz und in lit e, f und g die Regelung, wie sie nach der 9. Arbeitslosenversicherungsgesetznovelle BGBl 1956/162 für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gelte.Die EB zur Regierungsvorlage zur (ersten) ASVGNov 150 BlgNR 8.Gesetzgebungsperiode 6 führten zu Artikel eins, Ziffer 2, unter anderem aus, im Paragraph 292, Absatz 2, ASVG werde der Begriff Gesamteinkommen näher umschrieben. Die gegenwärtige gesetzliche Regelung schließe sich hiebei eng an die Vorschriften über die Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge an. Diesen Vorschriften zufolge sei zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen müsse, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewähre, sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen zu rechnen, unter anderem auch Bezüge aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art (Paragraph 8, Absatz eins, der (Reichs)Grundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4.Dezember 1924, DRGBl S 765, in der zuletzt geltenden Fassung). Der Entwurf lasse die bisherige Beziehung zum Einkommensbegriff der öffentlichen Fürsorge fallen und schaffe einen eigenen Einkommensbegriff. Das bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigende Einkommen solle sich demnach aus der Summe aller Einkkünfte des Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und aus dem Betrag zusammensetzen, der aufgrund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen entsprechend der im Artikel römisch eins, Ziffer 5, (Paragraph 292, a) vorgesehenen Regelung zu berücksichtigen sei. Bei der Anführung von Einkünften, die bei der Feststellung des Gesamteinkommens außer Betracht zu bleiben hätten, übernehme der Entwurf in Litera a bis d die bisherige Regelung des Paragraph 292, Absatz 2, letzter Satz und in Litera e, f und g die Regelung, wie sie nach der 9. Arbeitslosenversicherungsgesetznovelle BGBl 1956/162 für den Bereich der Arbeitslosenversicherung gelte.
Der in den EB bezogene § 8 Abs 1 der Reichsgrundsätze lautete:Der in den EB bezogene Paragraph 8, Absatz eins, der Reichsgrundsätze lautete:
"Zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt, ist sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen zu rechnen, besonders Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegenwärtigem oder früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art".
Abs 4 dieses Paragraphen bestimmte: "Bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Umfanges der Hilfe bleiben Zuwendungen außer Ansatz, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährt, ohne dazu eine rechtliche oder eine besondere sittliche Pflicht zu haben. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Unterstützten so günstig beeinflußt, daß öffentliche Fürsorge ungerechtfertigt wäre."Absatz 4, dieses Paragraphen bestimmte: "Bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, der Art und des Umfanges der Hilfe bleiben Zuwendungen außer Ansatz, die die freie Wohlfahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährt, ohne dazu eine rechtliche oder eine besondere sittliche Pflicht zu haben. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung die wirtschaftliche Lage des Unterstützten so günstig beeinflußt, daß öffentliche Fürsorge ungerechtfertigt wäre."
Abs 5 dieses Paragraphen der Reichsgrundsätze bestimmte: "Ebenso soll bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerbe nachgehen, ein angemessener Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz bleiben; das gilt besonders bei Blinden, Hirnverletzten oder anderen Schwererwerbsbeschränkten." Als schwererwerbsbeschränkt waren nach den amtlichen Erläuterungen Personen anzusehen, die wenigstens um 50 vH. in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt waren.Absatz 5, dieses Paragraphen der Reichsgrundsätze bestimmte: "Ebenso soll bei Personen, die trotz vorgerückten Alters oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerbe nachgehen, ein angemessener Betrag des Arbeitsverdienstes außer Ansatz bleiben; das gilt besonders bei Blinden, Hirnverletzten oder anderen Schwererwerbsbeschränkten." Als schwererwerbsbeschränkt waren nach den amtlichen Erläuterungen Personen anzusehen, die wenigstens um 50 vH. in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt waren.
Der nunmehr im § 292 Abs 4 ASVG geregelte Ausnahmekatalog steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Diese soll nicht dadurch eingeengt oder gar aufgehoben werden, daß Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen - etwa wegen des Familienstandes oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse - zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen werden und damit einen Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder gar nicht erst entstehen lassen würden. Das gilt besonders für solche Zuwendungen, die dem Pensionisten zur Deckung eines bestimmten Aufwandes zukommen (so auch MGA ASVG 48. ErgLfg § 292 FN 5).Der nunmehr im Paragraph 292, Absatz 4, ASVG geregelte Ausnahmekatalog steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Diese soll nicht dadurch eingeengt oder gar aufgehoben werden, daß Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen - etwa wegen des Familienstandes oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse - zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen werden und damit einen Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder gar nicht erst entstehen lassen würden. Das gilt besonders für solche Zuwendungen, die dem Pensionisten zur Deckung eines bestimmten Aufwandes zukommen (so auch MGA ASVG 48. ErgLfg Paragraph 292, FN 5).
Weil die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht zu lassenden Einkünfte im § 292 Abs 4 ASVG - soweit nicht anderswo diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird (zB im § 5 Abs 2 Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962Weil die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht zu lassenden Einkünfte im Paragraph 292, Absatz 4, ASVG - soweit nicht anderswo diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird (zB im Paragraph 5, Absatz 2, Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962
BGBl 146) - abschließend aufgezählt sind, zählen alle darin nicht genannten Bezüge in Geld oder Geldeswert zum Einkommen (MGA ASVGBundesgesetzblatt 146) - abschließend aufgezählt sind, zählen alle darin nicht genannten Bezüge in Geld oder Geldeswert zum Einkommen (MGA ASVG
48. ErgLfg § 292 FN 5; SSV-NF 2/37).48. ErgLfg Paragraph 292, FN 5; SSV-NF 2/37).
Aus den im Klammerausdruck des § 292 Abs 4 lit d ASVG gebrauchten Wörtern "und dergleichen" ergibt sich allerdings, daß es sich bei den in der Klammer angeführten Einkünften nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt. Daher fallen auch andere Einkünfte, die - wie die im Klammerausdruck erwähnten Einkünfte - wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, unter diese Gesetzesstelle.Aus den im Klammerausdruck des Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG gebrauchten Wörtern "und dergleichen" ergibt sich allerdings, daß es sich bei den in der Klammer angeführten Einkünften nur um eine beispielsweise Aufzählung handelt. Daher fallen auch andere Einkünfte, die - wie die im Klammerausdruck erwähnten Einkünfte - wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, unter diese Gesetzesstelle.
Damit soll gewährleistet werden, daß der Pensionist die wegen seines besonderen körperlichen Zustandes (Hilflosigkeit, Blindheit udgl) gewährten besonderen Einkünfte ungeschmälert zur Deckung der mit diesem Zustand verbundenen und im Vergleich zu nicht gebrechlichen Pensionisten besonderen Bedürfnisse, insbesondere nach Wartung und Hilfe verwenden kann (ähnlich Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 411).
Unter § 292 Abs 4 lit d ASVG könnten daher zB Geldrenten fallen, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (§ 13 Z 3 und § 14 Abs 1 Z 2 EKHG und infolge Größenschlusses auch § 1325 ABGB !Reischauer in Rummel, ABGB § 1325 Rz 12 und 13 mit Judikatur- und Literaturzitaten ). Die Geldrente, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (§ 13 Z 2 und § 14 Abs 1 Z 1 EKHG und § 1325 ABGB), fällt jedoch nicht unter § 292 Abs 4 lit d ASVG. Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO Rz 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird aber nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse des Verletzten gewährt.Unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG könnten daher zB Geldrenten fallen, mit denen im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten ersetzt werden (Paragraph 13, Ziffer 3 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, EKHG und infolge Größenschlusses auch Paragraph 1325, ABGB !Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1325, Rz 12 und 13 mit Judikatur- und Literaturzitaten ). Die Geldrente, durch die im Fall der Verletzung des Körpers oder Gesundheit der Vermögensnachteil zu ersetzen ist, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist (Paragraph 13, Ziffer 2 und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, EKHG und Paragraph 1325, ABGB), fällt jedoch nicht unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG. Eine solche Rente soll dem Verletzten, der den Schaden nicht teilweise mitzutragen hat, soviel als Verdienstentgang ersetzen, daß ihm jener Nettobetrag verbleibt, der ihm bei weiterer Ausübung der Beschäftigung verbleiben würde (Reischauer aaO Rz 25 mit Judikaturzitaten). Sie wird aber nicht zur Abgeltung der wegen des besonderen Zustandes vermehrten Bedürfnisse des Verletzten gewährt.
Die von der Revisionswerberin bezogene monatliche Rente von 3.000 S ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen und ist daher - wie ein solches - als ein aus übrigen Einkünften der Pensionsberechtigten erwachsendes, nicht um gesetzlich geregelte Abzüge zu verminderndes Nettoeinkommen nach § 292 Abs 1 und Abs 3 ASVG der Pension zuzurechnen. Da die Summe aus Pension und diesem Nettoeinkommen im Jahr 1987 den Richtsatz überschritt, hatte die Revisionswerberin seit 1.2.1987 keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage.Die von der Revisionswerberin bezogene monatliche Rente von 3.000 S ersetzt daher bloß ein entsprechendes Erwerbseinkommen und ist daher - wie ein solches - als ein aus übrigen Einkünften der Pensionsberechtigten erwachsendes, nicht um gesetzlich geregelte Abzüge zu verminderndes Nettoeinkommen nach Paragraph 292, Absatz eins und Absatz 3, ASVG der Pension zuzurechnen. Da die Summe aus Pension und diesem Nettoeinkommen im Jahr 1987 den Richtsatz überschritt, hatte die Revisionswerberin seit 1.2.1987 keinen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszulage.
Daß die Revisionswerberin wegen ihres besonderen körperlichen Zustandes ständig der Wartung und Hilfe bedarf, wird pensionsversicherungsrechtlich dadurch berücksichtigt, daß ihr zur Invaliditätspension ein Hilflosenzuschuß gewährt wird, der nach § 292 Abs 4 lit d ASVG bei Anwendung der Abs 1 und 3 leg cit außer Betracht zu bleiben hat, also nicht den Einkünften zugerechnet wird. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Daß die Revisionswerberin wegen ihres besonderen körperlichen Zustandes ständig der Wartung und Hilfe bedarf, wird pensionsversicherungsrechtlich dadurch berücksichtigt, daß ihr zur Invaliditätspension ein Hilflosenzuschuß gewährt wird, der nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG bei Anwendung der Absatz eins und 3 leg cit außer Betracht zu bleiben hat, also nicht den Einkünften zugerechnet wird. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/66).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/66).