Rechtssatz RS0085356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085356
Entscheidungsdatum
28.07.2022
Rechtssatz
Der Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 ASVG steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Diese soll nicht dadurch eingeengt oder gar aufgehoben werden, daß Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen - etwa wegen des Familienstandes oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse - zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen werden und damit einen Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder gar nicht erst entstehen lassen würden. Das gilt besonders für solche Zuwendungen, die dem Pensionisten zur Deckung eines bestimmten Aufwandes zukommen.Der Ausnahmekatalog des Paragraph 292, Absatz 4, ASVG steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. Diese soll nicht dadurch eingeengt oder gar aufgehoben werden, daß Leistungen, die schon aufgrund anderer Bestimmungen - etwa wegen des Familienstandes oder wegen der besonderen persönlichen Verhältnisse - zu gewähren sind, in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen werden und damit einen Ausgleichszulagenanspruch vermindern oder gar nicht erst entstehen lassen würden. Das gilt besonders für solche Zuwendungen, die dem Pensionisten zur Deckung eines bestimmten Aufwandes zukommen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 169/89
Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 169/89
Veröff: SSV-NF 3/97
- 10 ObS 34/02a
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 34/02a
nur: Der Ausnahmekatalog des § 292 Abs 4 ASVG steht in engem Zusammenhang mit der besonderen sozialen Funktion der Ausgleichszulage. (T1)
- 10 ObS 160/03g
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 160/03g
Auch; Beisatz: Zinserträge aus veranlagtem Kapital (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung) fallen nicht unter die Ausnahme des Abs 4. (T2)
- 10 ObS 67/14x
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 ObS 67/14x
Auch
- 10 ObS 4/22v
Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 4/22v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085356
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00169_8900000_001