Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist berechtigt. Gemäß § 252 Abs.2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVGNov (Art VI Abs 13 SozRÄG 1988, BGBl 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und so lange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitkraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Die Kindeseigenschaft wird nur in dem Ausmaß durch die Ableistung des Wehrdienstes verlängert, als hiedurch die Schul- oder Berufsausbildung tatsächlich verzögert wurde (SSV-NF 3/59).Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist berechtigt. Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVGNov (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988, BGBl 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und so lange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitkraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Die Kindeseigenschaft wird nur in dem Ausmaß durch die Ableistung des Wehrdienstes verlängert, als hiedurch die Schul- oder Berufsausbildung tatsächlich verzögert wurde (SSV-NF 3/59).
Unter Wehrpflicht ist der auf Grund des Wehrgesetzes 1978 (Wiederverlautbarung BGBl. 1978/150) in der hier anzuwendenden Fassung vor dem WehrRÄG 1983, BGBl. 1983/577, zu leistende Präsenzdienst zu verstehen. Gemäß § 1 Abs.1 WehrG ist jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes nach Maßgabe des Wehrgesetzes wehrpflichtig. Nach § 27 Abs.1 WehrG gliedert sich der Präsenzdienst in den ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst. Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den Grundwehrdienst und die Truppenübungen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate; die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten (§ 28 Abs.1 und 2 WehrG). Die Wehrpflichtigen können sich nach § 28 Abs.3 WehrG verpflichten, anstelle des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einen solchen von acht Monaten zu leisten. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Absatz 2 befreit (§ 28 Abs.4 WehrG). Der außerordentliche Präsenzdienst ist unter anderem als freiwillig verlängerter Grundwehrdient nach § 32 WehrG zu leisten. Danach können Wehrpflichtige auf Grund einer freiwilligen Meldung im Anschluß an den Grundwehrdienst oder nach der Entlassung aus diesem den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens drei Monaten, höchstens aber vier Jahren leisten (nach § 32 WehrG idF des WehrRÄG 1983 können Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 10 Jahren verpflichtet werden).Unter Wehrpflicht ist der auf Grund des Wehrgesetzes 1978 (Wiederverlautbarung BGBl. 1978/150) in der hier anzuwendenden Fassung vor dem WehrRÄG 1983, BGBl. 1983/577, zu leistende Präsenzdienst zu verstehen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WehrG ist jeder österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes nach Maßgabe des Wehrgesetzes wehrpflichtig. Nach Paragraph 27, Absatz eins, WehrG gliedert sich der Präsenzdienst in den ordentlichen und den außerordentlichen Präsenzdienst. Der ordentliche Präsenzdienst umfaßt den Grundwehrdienst und die Truppenübungen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate; die Gesamtdauer aller Truppenübungen, zu denen ein Wehrpflichtiger einberufen wird, darf 60 Tage nicht überschreiten (Paragraph 28, Absatz eins und 2 WehrG). Die Wehrpflichtigen können sich nach Paragraph 28, Absatz 3, WehrG verpflichten, anstelle des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einen solchen von acht Monaten zu leisten. Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten geleistet haben, sind von der Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nach Absatz 2 befreit (Paragraph 28, Absatz 4, WehrG). Der außerordentliche Präsenzdienst ist unter anderem als freiwillig verlängerter Grundwehrdient nach Paragraph 32, WehrG zu leisten. Danach können Wehrpflichtige auf Grund einer freiwilligen Meldung im Anschluß an den Grundwehrdienst oder nach der Entlassung aus diesem den freiwillig verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens drei Monaten, höchstens aber vier Jahren leisten (nach Paragraph 32, WehrG in der Fassung des WehrRÄG 1983 können Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst geleistet haben, auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Dauer von mindestens drei Monaten bis zu höchstens 10 Jahren verpflichtet werden).
Ob unter Erfüllung der Wehrpflicht (§ 252 Abs.2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung) nur der ordentliche Präsenzdienst zu verstehen ist oder auch der außerordentliche Präsenzdienst in Form des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes bzw. des Wehrdienstes als Zeitsoldat und ob der Grundwehrdienst mit sechs Monaten oder auch mit acht Monaten angenommen werden kann, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht näher erörtert zu werden. Auszugehen ist nämlich davon, daß der Sohn des Klägers selbst bei der für den Kläger ungünstigsten Annahme eines Grundwehrdienstes von nur sechs Monaten, diesen bis Ende März 1983 hätte leisten müssen. Daß der Präsenzdienst am 30.9.1982 verspätet angetreten worden wäre, wurde von der beklagten Partei nicht eingewendet und ist daher nicht näher zu untersuchen. Auch wenn man eine fiktive Dauer der Wehrpflicht bis Ende März 1983 zugrunde legt, wäre nämlich die Schul- oder Berufsausbildung (hier das Studium der Geschichte) um die Zeit bis zum Beginn des Wintersemesters 1983/84 verzögert worden.Ob unter Erfüllung der Wehrpflicht (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung) nur der ordentliche Präsenzdienst zu verstehen ist oder auch der außerordentliche Präsenzdienst in Form des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes bzw. des Wehrdienstes als Zeitsoldat und ob der Grundwehrdienst mit sechs Monaten oder auch mit acht Monaten angenommen werden kann, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht näher erörtert zu werden. Auszugehen ist nämlich davon, daß der Sohn des Klägers selbst bei der für den Kläger ungünstigsten Annahme eines Grundwehrdienstes von nur sechs Monaten, diesen bis Ende März 1983 hätte leisten müssen. Daß der Präsenzdienst am 30.9.1982 verspätet angetreten worden wäre, wurde von der beklagten Partei nicht eingewendet und ist daher nicht näher zu untersuchen. Auch wenn man eine fiktive Dauer der Wehrpflicht bis Ende März 1983 zugrunde legt, wäre nämlich die Schul- oder Berufsausbildung (hier das Studium der Geschichte) um die Zeit bis zum Beginn des Wintersemesters 1983/84 verzögert worden.
Gemäß § 19 Abs.1 AHStG beginnt das Studienjahr am 1.Oktober und endet am 30.September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1.März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann die Oberste akademische Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Sommersemester 1983 am 1.März begann. Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6 Abs.1 AHStG) und für die Inskription (§ 10 AHStG) sind gemäß § 19 Abs.3 AHStG nach den örtlichen Verhältnissen von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzen. Diese Fristen haben mindestens vier Wochen zu betragen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AHStG beginnt das Studienjahr am 1.Oktober und endet am 30.September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1.März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann die Oberste akademische Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß das Sommersemester 1983 am 1.März begann. Die Fristen für die Immatrikulation (Paragraph 6, Absatz eins, AHStG) und für die Inskription (Paragraph 10, AHStG) sind gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AHStG nach den örtlichen Verhältnissen von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzen. Diese Fristen haben mindestens vier Wochen zu betragen.
Ausgehend von dieser Rechtslage wäre es dem Sohn des Klägers zwar möglich gewesen, vor oder auch nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst am 29.3.1983 an der Universität zu immatrikulieren und zu inskripieren. Grundsätzlich ist es auch möglich, mit einem Studium sowohl zu Beginn eines Winter- als auch eines Sommersemesters zu beginnen. Wegen der üblichen Maturatermine vor dem Sommer beginnen allerdings, wie gerichtsbekannt ist, die meisten Studenten ihr Studium in einem Wintersemester, so daß die Fakultäten ihre Studienprogramme danach ausrichten. Wer in einem Sommersemester beginnt, muß daher damit rechnen, daß er von einer zweisemestrigen Lehrveranstaltung zuerst den zweiten Teil besuchen muß und daß er an Lehrveranstaltungen für Anfänger oft erst in seinem zweiten Semester teilnehmen kann. Nach § 2 Abs.3 der Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. 1975/442, ist Ziel des ersten Studienabschnittes unter anderem die Einführung in die Methoden und in die Theorie der Geschichtswissenschaft. Mit dem Beginn des Geschichtsstudiums in einem Sommersemester sind daher zweifellos Schwierigkeiten verbunden, auf die auch das Oberlandesgericht Wien als bis zum Inkrafttreten des ASGG letzte Instanz in Leistungsstreitsachen immer wieder hingewiesen hat (SSV 12/10, 20/51, 22/89, 24/131). Es wurde betont, daß vielfach eine verständnisvolle und erfolgversprechende Mitarbeit bei Vorlesungen im Sommersemester und den hiemit verbundenen praktischen Übungen jene Kenntnisse voraussetzt, die der im Wintersemester abgehaltene Teil der Vorlesungen vermittelte. Die erstmalige Inskription im Sommersemster sei zwar grundsätzlich zulässig, werde jedoch, da der Vorlesungsplan nicht von vornherein darauf abgestellt sei, insbesondere bei naturwissenschaftlichen Studien vielfach eine dem normalen Studiengang zuwiderlaufende und das Studium erschwerende Umstellung erfordern und im Ergebnis mangels entsprechender gegenseitiger Abstimmung der Vorlesungen dazu führen, daß der Hörer Vorlesungen nicht folgen könne und daher im nächsten Wintersemester praktisch neu beginnen müsse. Eine erstmalige Inskription im Sommersemester hätte daher vielfach nur rein formelle Bedeutung, vor allem hinsichtlich der Erfüllung der Mindestzahl der erforderlichen Studiensemester.Ausgehend von dieser Rechtslage wäre es dem Sohn des Klägers zwar möglich gewesen, vor oder auch nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst am 29.3.1983 an der Universität zu immatrikulieren und zu inskripieren. Grundsätzlich ist es auch möglich, mit einem Studium sowohl zu Beginn eines Winter- als auch eines Sommersemesters zu beginnen. Wegen der üblichen Maturatermine vor dem Sommer beginnen allerdings, wie gerichtsbekannt ist, die meisten Studenten ihr Studium in einem Wintersemester, so daß die Fakultäten ihre Studienprogramme danach ausrichten. Wer in einem Sommersemester beginnt, muß daher damit rechnen, daß er von einer zweisemestrigen Lehrveranstaltung zuerst den zweiten Teil besuchen muß und daß er an Lehrveranstaltungen für Anfänger oft erst in seinem zweiten Semester teilnehmen kann. Nach Paragraph 2, Absatz 3, der Studienordnung für die Studienrichtung Geschichte, BGBl. 1975/442, ist Ziel des ersten Studienabschnittes unter anderem die Einführung in die Methoden und in die Theorie der Geschichtswissenschaft. Mit dem Beginn des Geschichtsstudiums in einem Sommersemester sind daher zweifellos Schwierigkeiten verbunden, auf die auch das Oberlandesgericht Wien als bis zum Inkrafttreten des ASGG letzte Instanz in Leistungsstreitsachen immer wieder hingewiesen hat (SSV 12/10, 20/51, 22/89, 24/131). Es wurde betont, daß vielfach eine verständnisvolle und erfolgversprechende Mitarbeit bei Vorlesungen im Sommersemester und den hiemit verbundenen praktischen Übungen jene Kenntnisse voraussetzt, die der im Wintersemester abgehaltene Teil der Vorlesungen vermittelte. Die erstmalige Inskription im Sommersemster sei zwar grundsätzlich zulässig, werde jedoch, da der Vorlesungsplan nicht von vornherein darauf abgestellt sei, insbesondere bei naturwissenschaftlichen Studien vielfach eine dem normalen Studiengang zuwiderlaufende und das Studium erschwerende Umstellung erfordern und im Ergebnis mangels entsprechender gegenseitiger Abstimmung der Vorlesungen dazu führen, daß der Hörer Vorlesungen nicht folgen könne und daher im nächsten Wintersemester praktisch neu beginnen müsse. Eine erstmalige Inskription im Sommersemester hätte daher vielfach nur rein formelle Bedeutung, vor allem hinsichtlich der Erfüllung der Mindestzahl der erforderlichen Studiensemester.
Ob der Studienbeginn in einem Sommersemester mit Rücksicht auf § 252 Abs.2 Z 1 ASVG, in dem neben der Wehrpflicht auch von einer Verzögerung durch ein anderes unüberwindbares Hindernis die Rede ist, gefordert werden muß, kann hier dahingestellt bleiben. Dies könnte insbesondere nur im jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Studiengegebenheiten beurteilt werden. Im vorliegenden Fall würde aber zu der Notwendigkeit, das Studium in einem Sommersemester zu beginnen, noch dazu kommen, daß dieses nicht rechtzeitig, sondern nur mit einer Verspätung von einem Monat hätte begonnen werden können. Unter derart erschwerten Bedingungen war dem Sohn des Klägers der Beginn des Geschichtsstudiums erst im April 1983 auch im Interesse der Versichertengemeinschaft und bei einer strengen Auslegung des § 252 Abs.2 Z 1 ASVG nicht mehr zumutbar. Daraus folgt aber, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Studium durch die Erfüllung der Wehrpflicht um wenigstens weitere fünf Monate verzögert wurde, so daß der Kinderzuschuß (§ 262 ASVG) im begehrten Umfang zu Recht gebührte.Ob der Studienbeginn in einem Sommersemester mit Rücksicht auf Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, in dem neben der Wehrpflicht auch von einer Verzögerung durch ein anderes unüberwindbares Hindernis die Rede ist, gefordert werden muß, kann hier dahingestellt bleiben. Dies könnte insbesondere nur im jeweiligen Einzelfall anhand der konkreten Studiengegebenheiten beurteilt werden. Im vorliegenden Fall würde aber zu der Notwendigkeit, das Studium in einem Sommersemester zu beginnen, noch dazu kommen, daß dieses nicht rechtzeitig, sondern nur mit einer Verspätung von einem Monat hätte begonnen werden können. Unter derart erschwerten Bedingungen war dem Sohn des Klägers der Beginn des Geschichtsstudiums erst im April 1983 auch im Interesse der Versichertengemeinschaft und bei einer strengen Auslegung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht mehr zumutbar. Daraus folgt aber, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes das Studium durch die Erfüllung der Wehrpflicht um wenigstens weitere fünf Monate verzögert wurde, so daß der Kinderzuschuß (Paragraph 262, ASVG) im begehrten Umfang zu Recht gebührte.
Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet.