Rechtssatz RS0085494
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085494
Entscheidungsdatum
05.07.1995
Rechtssatz
Wird vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres die Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht erfüllt oder liegt eine Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis vor, normiert das Gesetz nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schulausbildung oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist. So kann der Präsenzdienst, während dem die Kindeseigenschaft nicht weiter besteht, nicht in seiner gesamten Dauer berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 121/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 121/89
Veröff: SSV-NF 3/59
- 10 ObS 125/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 10 ObS 125/91
Auch; Beisatz: Könnte das Studium infolge Ableistung des Wehrdienstes nur im Sommersemester und nur mit Verspätung von einen Monat beginnen ist auch bei strenger Auslegung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG der Studienbeginn im Sommersemester nicht mehr zumutbar. (T1) Veröff: SSV-NF 5/54
- 10 ObS 59/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 59/92
Auch; Beisatz: Infolge der Wiederholung einer Klasse des Gymnasiums Studiumsbeginn erst mit 19 Jahren. (T2) Veröff: SSV-NF 6/36
- 10 ObS 67/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 67/94
nur: Wird vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres die Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht erfüllt oder liegt eine Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis vor, normiert das Gesetz nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schulausbildung oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist. (T3)
- 10 ObS 84/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 84/94
Auch; nur T3
- 10 ObS 87/95
Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 87/95
nur T3; Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 1 GSVG idF vor BGBl 1987/610. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085494
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00121_8900000_001