Die Revision ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 128 Abs 2 Z 1 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 13. GSVG-Novelle (BGBl 1987/610) (Linseder-Teschner GSVG 45.ErgLfg 339; SSV-NF 3/59, 5/89, 6/36) besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und so lange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Nach dieser Gesetzesfassung kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zu der in § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF festgesetzten Altersgrenze weiter (SSV-NF 5/77). Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in anderen Schul- oder Berufsausbildungen oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich (SSV-NF 2/51; 5/77, 5/89).Gemäß Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 13. GSVG-Novelle (BGBl 1987/610) (Linseder-Teschner GSVG 45.ErgLfg 339; SSV-NF 3/59, 5/89, 6/36) besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und so lange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Nach dieser Gesetzesfassung kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zu der in Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF festgesetzten Altersgrenze weiter (SSV-NF 5/77). Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in anderen Schul- oder Berufsausbildungen oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich (SSV-NF 2/51; 5/77, 5/89).
Im vorliegenden Fall studiert die Tochter des Klägers seit der Matura im Jahr 1985, hat jedoch nach dem Sommersemester 1988 einen Studienwechsel vollzogen, weil sie aus gesundheitlichen Gründen (Allergie) das zuerst gewählte Studium der Veterinärmedizin nicht weiterführen konnte.
Ob dieser Verzögerung des Studiums ein unüberwindbares Hindernis im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF zugrunde lag, hängt davon ab, ob die Allergie auf Katzen- und Hundehaare verhinderte, daß die Tochter des Klägers das Studium rechtzeitig begann oder vollendete und dieses Hindernis, gleichgültig worin es bestand, trotz Aufbietung aller Anstrengungen nicht beseitigt werden konnte. Verzögerungen im Studium, die ihre Ursache in einer Willensentscheidung haben, können nicht unter den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses fallen. An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige in dessen Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen. Die Wehrpflicht, den Zivildienst und die Krankheit hat der Gesetzgeber diesem unüberwindlichen Hindernis gleichgestellt (SSV-NF 3/7, 4/134).Ob dieser Verzögerung des Studiums ein unüberwindbares Hindernis im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF zugrunde lag, hängt davon ab, ob die Allergie auf Katzen- und Hundehaare verhinderte, daß die Tochter des Klägers das Studium rechtzeitig begann oder vollendete und dieses Hindernis, gleichgültig worin es bestand, trotz Aufbietung aller Anstrengungen nicht beseitigt werden konnte. Verzögerungen im Studium, die ihre Ursache in einer Willensentscheidung haben, können nicht unter den Begriff des unüberwindbaren Hindernisses fallen. An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige in dessen Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen. Die Wehrpflicht, den Zivildienst und die Krankheit hat der Gesetzgeber diesem unüberwindlichen Hindernis gleichgestellt (SSV-NF 3/7, 4/134).
Die Allergie auf Katzen- und Hundehaare bildete im vorliegenden Fall ein unüberwindbares Hindernis, weil sie trotz Behandlung nicht beseitigt werden konnte. Das Fehlschlagen der Behandlung ist von einer Willensentscheidung unabhängig, so daß die Verzögerung der Berufsausbildung durch ein in der Person des Betroffenen vom Willen unabhängiges Hindernis verursacht wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Tochter des Klägers von vornherein ein anderes Studium (Publizistik und Kommunikationswissenschaft) hätte wählen können, bei dem die Allergie bedeutungslos gewesen wäre; denn die Schul- oder Berufsausbildung wurde durch die von der Tochter des Klägers nicht als unüberwindbares Hindernis erkennbare und von ihrem Willen unabhängige Allergie verzögert, weshalb die Verzögerung nicht auf eine Willensentscheidung zurückzuführen war.
Es ist aber auch bedeutungslos, daß die Studiendauer für das Fach Publizistik und Kommunikationswissenschaft nach der Studienordnung (BGBl 1983/155 idF BGBl 1988/350) acht Semester beträgt und das Studium seit dem Wintersemester 1988/1989 daher bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres im Sommersemester 1992 in der Mindeststudiendauer abgeschlossen hätte werden können. Die Beklagte hat nämlich unbekämpft gelassen, daß die durchschnittliche Studiendauer 10,7 Semester beträgt und macht nicht geltend, daß die Tochter des Klägers das Studium in kürzerer Zeit hätte bewältigen können.Es ist aber auch bedeutungslos, daß die Studiendauer für das Fach Publizistik und Kommunikationswissenschaft nach der Studienordnung (BGBl 1983/155 in der Fassung BGBl 1988/350) acht Semester beträgt und das Studium seit dem Wintersemester 1988 aus 1989, daher bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres im Sommersemester 1992 in der Mindeststudiendauer abgeschlossen hätte werden können. Die Beklagte hat nämlich unbekämpft gelassen, daß die durchschnittliche Studiendauer 10,7 Semester beträgt und macht nicht geltend, daß die Tochter des Klägers das Studium in kürzerer Zeit hätte bewältigen können.
Die Allergie der Tochter des Klägers hat daher zu einer Verzögerung der Beendigung der Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres geführt. Das Gesetz normiert aber nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schul-oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist (SSV-NF 3/59). Berücksichtigt man, daß die Tochter des Klägers mit dem zweiten Studium im Wintersemester 1988/89 begann, so hätte sie es unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen bereits mit dem Ende des Wintersemesters 1993/94 beenden können. Daß sie das Studium zu diesem Zeitpunkt nicht beendet hatte, war aber nicht mehr auf eine Behinderung iS des Gesetzes zurückzuführen. Die Kindeseigenschaft verlängerte sich daher nur bis Ende Februar 1994 (vgl SSV-NF 5/86).Die Allergie der Tochter des Klägers hat daher zu einer Verzögerung der Beendigung der Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres geführt. Das Gesetz normiert aber nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schul-oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist (SSV-NF 3/59). Berücksichtigt man, daß die Tochter des Klägers mit dem zweiten Studium im Wintersemester 1988/89 begann, so hätte sie es unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen bereits mit dem Ende des Wintersemesters 1993/94 beenden können. Daß sie das Studium zu diesem Zeitpunkt nicht beendet hatte, war aber nicht mehr auf eine Behinderung iS des Gesetzes zurückzuführen. Die Kindeseigenschaft verlängerte sich daher nur bis Ende Februar 1994 vergleiche SSV-NF 5/86).
Da das Berufungsgericht diesen in seiner Begründung enthaltenen Verlängerungszeitraum von 3 Semestern im Urteilsspruch unberücksichtigt ließ, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang spruchgemäß abzuändern.