Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Gemäß § 252 Abs.2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVG-Novelle (Art.VI Abs.13 SozRÄG 1988, BGBl.1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Das Gesetz stellt nur darauf ab, daß die Schul- oder Berufsausbildung durch eines der genannten Hindernisse verzögert wurde, enthält aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, kommt es daher auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an; vielmehr genügt es, daß das Kind vor Vollendung des 26.Lebensjahres seine Schul- oder Berufsausbildung, im vorliegenden Fall das Studium der Biochemie an der Universität Wien begann und auch vor diesem Zeitpunkt das unüberwindliche Hindernis, das eine Verzögerung der Ausbildung zu verursachen geeignet war, eintrat (10 Ob S 216/91 = SSV-NF 5/89 - in Druck - unter Hinweis auf OLG Wien SSV 22/89). Es trifft zwar zu, daß die wesentliche Verlängerung der Studiendauer über das 26. Lebensjahr hinaus auch dadurch bedingt wurde, daß die Tochter der Klägerin ihr Studium erst mit 19 Jahren begann. Dessenungeachtet erfüllt die auf die Studienbedingungen zurückzuführende Verlängerung der Studiendauer von 5 Semestern die Voraussetzungen des § 252 Abs.2 Z 1 letzter Fall ASVG in der oben genannten Fassung. Ohne diese Verzögerung wäre bei gleichem Studienbeginn im Oktober 1983 das Studium vor Erreichen des 26. Lebensjahres zu beenden gewesen. Ungeachtet des Umstandes des verspäteten Studienbeginnes haben daher die oben genannten Studienbedingungen zu einer Verzögerung des Studiums vor Vollendung des 26.Lebensjahres geführt. In dem dadurch bedingten Ausmaß ist eine Verlängerung der Kindeseigenschaft im Sinn der zitierten Gesetzesstelle eingetreten. Folgte man hingegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der gesamte Zeitraum der Schul- und Berufsausbildung insoweit als Einheit anzusehen sei, dann müßte der gesamte Lebenslauf des Kindes ab der Schulpflicht auf verschuldete Verzögerungen der Ausbildung überprüft werden. So müßte beispielsweise, wie die Revision zutreffend darlegt, vorausschauend die - unter Umständen durch den späteren Pensionsbezieher gar nicht beeinflußbare - Aufschiebung der Einschreibung in die Volksschule durch medizinische oder psychologische Begutachtungen dokumentiert werden (etwa bei Zurückstellung mangels Schulreife). Eine solche Betrachtungsweise ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es gelten vielmehr auch hier die in der Entscheidung 10 Ob S 216/91 = SSV-NF 5/89 - in Druck - ausgesprochenen Grundsätze. Berücksichtigt man demzufolge eine nicht von der Tochter der Klägerin zu vertretende Gesamtstudiendauer von 15 Semestern (Verlängerung um 5 Semester), so ergibt sich, daß eine Studiendauer bis Ende des Wintersemesters 1990/1991 (Beginn des Sommersemsters gemäß § 19 Abs 1 AHStG am 1.März) als angemessen anzusehen ist. Die Kindeseigenschaft wird nämlich nur in dem Ausmaß durch das unüberwindliche Hindernis verlängert, als hiedurch die Schul- oder Berufsausbildung tatsächlich verzögert wurde (vgl. SSV-NF 3/59, 5/54). Das Klagebegehren ist daher für den Zeitraum ab 1.9.1990 bis einschließlich Februar 1991 berechtigt, dies ergibt unter Berücksichtigung der Sonderzahlung für Oktober und der aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Höhe des Kinderzuschusses im Höchstbetrag von S 650,-- monatlich insgesamt einen der Klägerin zuzusprechenden Betrag von S 4.550,--. Eine allfällige weitere Verzögerung des Studiums wäre nicht mehr auf das oben genannte unüberwindliche Hindernis zurückzuführen.Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44.ASVG-Novelle (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988, BGBl.1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Das Gesetz stellt nur darauf ab, daß die Schul- oder Berufsausbildung durch eines der genannten Hindernisse verzögert wurde, enthält aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, kommt es daher auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an; vielmehr genügt es, daß das Kind vor Vollendung des 26.Lebensjahres seine Schul- oder Berufsausbildung, im vorliegenden Fall das Studium der Biochemie an der Universität Wien begann und auch vor diesem Zeitpunkt das unüberwindliche Hindernis, das eine Verzögerung der Ausbildung zu verursachen geeignet war, eintrat (10 Ob S 216/91 = SSV-NF 5/89 - in Druck - unter Hinweis auf OLG Wien SSV 22/89). Es trifft zwar zu, daß die wesentliche Verlängerung der Studiendauer über das 26. Lebensjahr hinaus auch dadurch bedingt wurde, daß die Tochter der Klägerin ihr Studium erst mit 19 Jahren begann. Dessenungeachtet erfüllt die auf die Studienbedingungen zurückzuführende Verlängerung der Studiendauer von 5 Semestern die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Fall ASVG in der oben genannten Fassung. Ohne diese Verzögerung wäre bei gleichem Studienbeginn im Oktober 1983 das Studium vor Erreichen des 26. Lebensjahres zu beenden gewesen. Ungeachtet des Umstandes des verspäteten Studienbeginnes haben daher die oben genannten Studienbedingungen zu einer Verzögerung des Studiums vor Vollendung des 26.Lebensjahres geführt. In dem dadurch bedingten Ausmaß ist eine Verlängerung der Kindeseigenschaft im Sinn der zitierten Gesetzesstelle eingetreten. Folgte man hingegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der gesamte Zeitraum der Schul- und Berufsausbildung insoweit als Einheit anzusehen sei, dann müßte der gesamte Lebenslauf des Kindes ab der Schulpflicht auf verschuldete Verzögerungen der Ausbildung überprüft werden. So müßte beispielsweise, wie die Revision zutreffend darlegt, vorausschauend die - unter Umständen durch den späteren Pensionsbezieher gar nicht beeinflußbare - Aufschiebung der Einschreibung in die Volksschule durch medizinische oder psychologische Begutachtungen dokumentiert werden (etwa bei Zurückstellung mangels Schulreife). Eine solche Betrachtungsweise ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es gelten vielmehr auch hier die in der Entscheidung 10 Ob S 216/91 = SSV-NF 5/89 - in Druck - ausgesprochenen Grundsätze. Berücksichtigt man demzufolge eine nicht von der Tochter der Klägerin zu vertretende Gesamtstudiendauer von 15 Semestern (Verlängerung um 5 Semester), so ergibt sich, daß eine Studiendauer bis Ende des Wintersemesters 1990 aus 1991, (Beginn des Sommersemsters gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AHStG am 1.März) als angemessen anzusehen ist. Die Kindeseigenschaft wird nämlich nur in dem Ausmaß durch das unüberwindliche Hindernis verlängert, als hiedurch die Schul- oder Berufsausbildung tatsächlich verzögert wurde vergleiche SSV-NF 3/59, 5/54). Das Klagebegehren ist daher für den Zeitraum ab 1.9.1990 bis einschließlich Februar 1991 berechtigt, dies ergibt unter Berücksichtigung der Sonderzahlung für Oktober und der aus dem Anstaltsakt ersichtlichen Höhe des Kinderzuschusses im Höchstbetrag von S 650,-- monatlich insgesamt einen der Klägerin zuzusprechenden Betrag von S 4.550,--. Eine allfällige weitere Verzögerung des Studiums wäre nicht mehr auf das oben genannte unüberwindliche Hindernis zurückzuführen.
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher in diesem Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.