Rechtssatz RS0085517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085517
Entscheidungsdatum
28.02.1994
Norm
ASVG in der vor dem SRÄG 1988 geltenden Fassung §252 Abs2 Z1
Rechtssatz
Daß das Kind vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres seine Schulausbildung oder Berufsausbildung begann und auch vor diesem Zeitpunkt das unüberwindliche Hindernis, das eine Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung zu verursachen geeignet war (Ableistung des Zivildienstes) eintrat, erfüllt die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 aF letzter Fall ASVG. Ungeachtet des Umstandes, daß das Kind längere zeit hindurch berufstätig war, hat die Ableistung des Zivildienstes zu einer Verzögerung seines Studiums vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres geführt. In dem dadurch bedingten Ausmaß ist eine Verlängerung der Kindeseigenschaft eingetreten.Daß das Kind vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres seine Schulausbildung oder Berufsausbildung begann und auch vor diesem Zeitpunkt das unüberwindliche Hindernis, das eine Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung zu verursachen geeignet war (Ableistung des Zivildienstes) eintrat, erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, aF letzter Fall ASVG. Ungeachtet des Umstandes, daß das Kind längere zeit hindurch berufstätig war, hat die Ableistung des Zivildienstes zu einer Verzögerung seines Studiums vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres geführt. In dem dadurch bedingten Ausmaß ist eine Verlängerung der Kindeseigenschaft eingetreten.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 216/91
Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 216/91
Veröff: SSV-NF 5/89
- 10 ObS 59/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 59/92
Veröff: SSV-NF 6/36
- 10 ObS 42/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1994 10 ObS 42/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085517
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00216_9100000_001