Die Revision ist berechtigt.
Durch das SozRÄG 1988 BGBl 1987/609 wurde die Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG neu gefaßt. Gemäß Art VI Abs 13 SozRÄG 1988 ist § 252 Abs 2 Z 1 ASVG idF des Art IV Z 10 leg cit in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18.Lebensjahr nach dem 31.12.1987 vollendet hat. Der Sohn des Klägers ist am 24.3.1964 geboren und hat damit das 18.Lebensjahr bereits vor dem 31.12.1987 vollendet. Auf den vorliegenden Fall hat daher § 252 Abs 2 Z 1 in der vor dem SozRÄG geltenden Fassung weiterhin Anwendung zu finden.Durch das SozRÄG 1988 BGBl 1987/609 wurde die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG neu gefaßt. Gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988 ist Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 10, leg cit in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18.Lebensjahr nach dem 31.12.1987 vollendet hat. Der Sohn des Klägers ist am 24.3.1964 geboren und hat damit das 18.Lebensjahr bereits vor dem 31.12.1987 vollendet. Auf den vorliegenden Fall hat daher Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, in der vor dem SozRÄG geltenden Fassung weiterhin Anwendung zu finden.
Nach dieser Bestimmung besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindliches Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Nach dieser Gesetzesfassung kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zur im § 252 Abs 2 Z 1 festgesetzten Altersgrenze weiter. Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schul- oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich (SSV-NF 2/51 mwN). Im letzten Absatz des § 252 Abs 2 Z 1 aF stellt das Gesetz nur darauf ab, daß die Schul- oder Berufsausbildung unter anderem durch Ableistung des Zivildienstes verzögert wurde, enthält aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung. Auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes kommt es daher nicht an. Vielmehr genügt es, daß das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres seine Schul- oder Berufsausbildung, im vorliegenden Fall das Studium an der Technischen Hochschule, begann und auch vor diesem Zeitpunkt das unüberwindliche Hindernis, das eine Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung zu verursachen geeignet war, eintrat (in diesem Sinn auch OLG Wien SSV 22/89). Ob der Sohn des Klägers bereits im Zeitpunkt der Ableistung des Zivildienstes plante, später ein Studium aufzunehmen, ist unerheblich. Es trifft zwar zu, daß die wesentliche Verlängerung der Studiendauer über das 26.Lebensjahr hinaus dadurch bedingt wurde, daß der Kläger durch mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachging. Dessen ungeachtet erfüllt die Ableistung des Zivildienstes die Voraussetzungen des § 252 Abs 2 Z 1 aF letzter Fall ASVG. Bei gleich langer Beschäftigungsdauer wäre das in der Folge aufgenommene Studium vor Erreichen des 26. Lebensjahres nicht um einen der Ableistung des Zivildienstes angemessenen Zeitraum weiter verzögert worden. Ungeachtet des Umstandes, daß der Kläger längere Zeit hindurch berufstätig war, hat daher die Ableistung des Zivildienstes zu einer Verzögerung seines Studiums vor Vollendung des 26.Lebensjahres geführt. In dem dadurch bedingten Ausmaß ist eine Verlängerung der Kindeseigenschaft im Sinn der zitierten Gesetzesstelle eingetreten. Gegen das Ausmaß der ausgehend hievon vom Erstgericht zuerkannten Leistung wird in der Revision nichts mehr vorgebracht.Nach dieser Bestimmung besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindliches Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Nach dieser Gesetzesfassung kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zur im Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, festgesetzten Altersgrenze weiter. Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in einer anderen Schul- oder Berufsausbildung oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich (SSV-NF 2/51 mwN). Im letzten Absatz des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, aF stellt das Gesetz nur darauf ab, daß die Schul- oder Berufsausbildung unter anderem durch Ableistung des Zivildienstes verzögert wurde, enthält aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung. Auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes kommt es daher nicht an. Vielmehr genügt es, daß das Kind vor Vollendung des 26. Lebensjahres seine Schul- oder Berufsausbildung, im vorliegenden Fall das Studium an der Technischen Hochschule, begann und auch vor diesem Zeitpunkt das unüberwindliche Hindernis, das eine Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung zu verursachen geeignet war, eintrat (in diesem Sinn auch OLG Wien SSV 22/89). Ob der Sohn des Klägers bereits im Zeitpunkt der Ableistung des Zivildienstes plante, später ein Studium aufzunehmen, ist unerheblich. Es trifft zwar zu, daß die wesentliche Verlängerung der Studiendauer über das 26.Lebensjahr hinaus dadurch bedingt wurde, daß der Kläger durch mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nachging. Dessen ungeachtet erfüllt die Ableistung des Zivildienstes die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, aF letzter Fall ASVG. Bei gleich langer Beschäftigungsdauer wäre das in der Folge aufgenommene Studium vor Erreichen des 26. Lebensjahres nicht um einen der Ableistung des Zivildienstes angemessenen Zeitraum weiter verzögert worden. Ungeachtet des Umstandes, daß der Kläger längere Zeit hindurch berufstätig war, hat daher die Ableistung des Zivildienstes zu einer Verzögerung seines Studiums vor Vollendung des 26.Lebensjahres geführt. In dem dadurch bedingten Ausmaß ist eine Verlängerung der Kindeseigenschaft im Sinn der zitierten Gesetzesstelle eingetreten. Gegen das Ausmaß der ausgehend hievon vom Erstgericht zuerkannten Leistung wird in der Revision nichts mehr vorgebracht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.