Die Revision ist berechtigt.
Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vor dem 31.12.1987 vollendet, sodaß § 128 Abs 2 Z 1 GSVG in der vor der 13. GSVG Novelle (BGBl 1987/610) geltenden Fassung anzuwenden ist (Linseder-Teschner, GSVG 45.ErgLfg, 339; SSV-NF 3/59, 5/89, 6/36).Der Kläger hat das 18. Lebensjahr vor dem 31.12.1987 vollendet, sodaß Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der vor der 13. GSVG Novelle (BGBl 1987/610) geltenden Fassung anzuwenden ist (Linseder-Teschner, GSVG 45.ErgLfg, 339; SSV-NF 3/59, 5/89, 6/36).
Nach dieser Bestimmung besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Nach dieser Gesetzesfassung kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zu der im § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF festgesetzen Altersgrenze weiter. Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in anderen Schul- oder Berufsausbildungen oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich. Das Gesetz stellt nur darauf ab, daß die Schul- oder Berufsausbildungen durch ein im § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF angeführtes Hindernis verzögert wurde, enthält aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung.Nach dieser Bestimmung besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. Nach dieser Gesetzesfassung kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Wenn und solange diese Voraussetzung zutrifft, besteht die Kindeseigenschaft bis zu der im Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF festgesetzen Altersgrenze weiter. Ob das Kind vor der Schul- oder Berufsausbildung bereits in anderen Schul- oder Berufsausbildungen oder im Erwerbsleben stand, ist unerheblich. Das Gesetz stellt nur darauf ab, daß die Schul- oder Berufsausbildungen durch ein im Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF angeführtes Hindernis verzögert wurde, enthält aber keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung.
Im vorliegenden Fall kommt es daher nur darauf an, ob die Hochschulausbildung des Klägers bis zu der vom Gesetz gezogenen Grenze des 26. Lebensjahres durch ein im Gesetz genanntes Hindernis verzögert und daher die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Behinderung angemessenen Zeitraum verlängert wurde.
Der der Dauer der Behinderung angemessene Zeitraum muß aber unmittelbar an die Vollendung des 26. Lebensjahres anschließen (10 Ob S 162/87 und 10 Ob S 165/87 = SVSlg 33.638).
Der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß der Beginn der Schul- und Berufsausbildung vor Vollendung des 26. Lebensjahres angetreten werden muß, war demnach nicht zu folgen.
Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr für einen der Behinderung angemessenen Zeitraum auch eintritt, wenn das Studium erst nach diesem Zeitpunkt begann, aber infolge einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Krankheit oder eines anderen Hindernisses verzögert wurde. Infolge der unrichtigen Rechtsmeinung der Vorinstanzen blieb ungeprüft, ob und wie lange die Kindeseigenschaft des Klägers durch ein im § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF angeführtes Hindernis verlängert wurde. Dies bedingt die Aufhebung der angefochtenen Urteile.Vielmehr ist davon auszugehen, daß eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr für einen der Behinderung angemessenen Zeitraum auch eintritt, wenn das Studium erst nach diesem Zeitpunkt begann, aber infolge einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Krankheit oder eines anderen Hindernisses verzögert wurde. Infolge der unrichtigen Rechtsmeinung der Vorinstanzen blieb ungeprüft, ob und wie lange die Kindeseigenschaft des Klägers durch ein im Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF angeführtes Hindernis verlängert wurde. Dies bedingt die Aufhebung der angefochtenen Urteile.
Der Prüfung des Vorliegens der Kindeseigenschaft nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG stand entgegen der Meinung des Revisionswerbers nach zutreffender Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entgegen, daß der Kläger entgegen seinen Behauptungen in der Revisionsschrift zum Anspruchsgrund nach § 138 GSVG iVm mit § 128 Abs 2 Z 2 GSVG kein Sachvorbringen erstattete. Das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot steht der nunmehrigen Geltendmachung dieses Anspruchsgrundes entgegen (SSV-NF 4/24). Mag auch aus dem Antragschreiben vom 13.10.1992 an die Beklagte und der Klage hervorgehen, daß der Kläger von Mai 1982 fast durchgehend bis 1984 arbeitsunfähig war und verschiedene gesundheitliche Probleme hatte, so standen schon sein übriges Vorbringen und seine Parteiaussage über seine geschlossene Berufs- und Beschäftigungslaufbahn von 1981 bis 1992 der Annahme einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit entgegen und ließ lediglich die Annahme einer für die Erwerbsunfähigkeit nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG nicht ausreichenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu (SSV-NF 6/102). Die für die Zeit von 1982 bis 1984 behauptete Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit war aber für dieses Verfahren bedeutungslos, weil vor Antragstellung ein Leistungsanfall (§§ 55, 138 GSVG) nicht eintreten konnte.Der Prüfung des Vorliegens der Kindeseigenschaft nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG stand entgegen der Meinung des Revisionswerbers nach zutreffender Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes entgegen, daß der Kläger entgegen seinen Behauptungen in der Revisionsschrift zum Anspruchsgrund nach Paragraph 138, GSVG in Verbindung mit mit Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG kein Sachvorbringen erstattete. Das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot steht der nunmehrigen Geltendmachung dieses Anspruchsgrundes entgegen (SSV-NF 4/24). Mag auch aus dem Antragschreiben vom 13.10.1992 an die Beklagte und der Klage hervorgehen, daß der Kläger von Mai 1982 fast durchgehend bis 1984 arbeitsunfähig war und verschiedene gesundheitliche Probleme hatte, so standen schon sein übriges Vorbringen und seine Parteiaussage über seine geschlossene Berufs- und Beschäftigungslaufbahn von 1981 bis 1992 der Annahme einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit entgegen und ließ lediglich die Annahme einer für die Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG nicht ausreichenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu (SSV-NF 6/102). Die für die Zeit von 1982 bis 1984 behauptete Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit war aber für dieses Verfahren bedeutungslos, weil vor Antragstellung ein Leistungsanfall (Paragraphen 55, 138, GSVG) nicht eintreten konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.