Rechtssatz RS0085524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085524
Entscheidungsdatum
24.03.1992
Rechtssatz
Da das Gesetz nur darauf abstellt, daß die Schulausbildung oder Berufsausbildung unter anderem durch Krankheit verzögert wurde, aber keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung enthält, kommt es auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an. Dieser kann daher auch schon vor der Aufnahme der Schulausbildung oder Berufsausbildung gegeben sein.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 121/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 121/89
Veröff: SSV-NF 3/59
- 10 ObS 59/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 59/92
Auch; Veröff: SSV-NF 6/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085524
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00121_8900000_002