Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 252 Abs.2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44.Novelle (Artikel VI Abs.13 der 44.ASVG-Novelle) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44.Novelle (Artikel römisch sechs Absatz 13, der 44.ASVG-Novelle) besteht auch nach Vollendung des 18.Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26.Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
Da das Gesetz nur darauf abstellt, daß die Schul- oder Berufsausbildung unter anderem durch Krankheit verzögert wurde, aber keinerlei Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunktes einer solchen Verzögerung enthält, kommt es, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, auf die zeitliche Lagerung des Verzögerungsgrundes nicht an. Dieser kann daher, wie hier, auch schon vor der Aufnahme der Schul- oder Berufsausbildung gegeben sein. Da feststeht, daß durch die Krankheit des Klägers der Besuch der Volksschule um ein Jahr verzögert wurde, kommt der Revision der beklagten Partei insoweit keine Berechtigung zu.
Zutreffend verweist sie aber darauf, daß im vorliegenden Fall der Präsenzdienst nicht in seiner gesamten Dauer berücksichtigt werden kann. Wird vor Vollendung des 26.Lebensjahres die Wehr- oder Zivildienstpflicht erfüllt oder liegt eine Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis vor, normiert das Gesetz nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung in der Schul- oder Berufsausbildung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist. Während des Präsenzdienstes besteht die Kindeseigenschaft nicht weiter. Diese ist beim Kläger daher zunächst mit Ablegung der Reifeprüfung erloschen. Der Präsenzdienst des Klägers, den er im Anschluß an die Matura ableistete, bewirkte eine Verzögerung seiner Hochschulausbildung nur um das Wintersemester 1982/83, weil der Kläger die Möglichkeit hatte, ohne weiteren, durch die Semestereinteilung bedingten Zeitverlust unmittelbar anschließend im Sommersemester 1983 sein Studium aufzunehmen. Daß dieses aber durch den Beginn nicht im Herbst, sondern im Sommersemester eine weitere Verzögerung erfahren hätte, wurde nicht vorgebracht. Da die beklagte Partei eine Studienverzögerung um fünf Monate zugestanden und bereits berücksichtigt hat, wurde damit das Weiterbestehen der Kindeseigenschaft des Klägers für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum ausreichend berücksichtigt, so daß es dabei zu bleiben hat.
Dem Kläger steht daher die Waisenpension insgesamt noch 17 Monate über die Vollendung des 26.Lebensjahres hinaus, somit bis 31. Juli 1988, zu.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision spruchgemäß zu entscheiden.