Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Art VI Abs 13 des SRÄG 1988, BGBl 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum (vgl. dazu SSV-NF 6/36). Die Kindeseigenschaft des Sohnes der Klägerin wurde nach dieser Gestzesstelle, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, schon deshalb nicht verlängert, weil die Ausbildung nach den Feststellungen weder durch Krankheit noch sonst durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert wurde. Zu der von der Revisionswerberin gewünschten korrigierenden Auslegung, daß sich die Kindeseigenschaft auch ohne die im Gesetz genannten Verzögerungsgründe dann verlängere, wenn die Mindeststudienzeit über das 26. Lebensjahr hinausreiche, besteht kein Anlaß. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß die Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres im allgemeinen abgeschlossen ist und Ausnahmen nur bei bestimmten Verzögerungsgründen bestehen sollen. Das Argument, der Sohn der Klägerin hätte seine Ausbildung bis zum 26. Lebensjahr gar nicht beenden können, trifft nämlich nicht zu: Bedingt durch den vorherigen Besuch der Hauptschule und des polytechnischen Lehrganges und durch den Besuch der Handelsakademie erst ab 1981 legte er die Matura erst im Alter von 21 Jahren ab, weshalb er (allerdings nicht krankheitsbedingt) verspätet mit dem Studium an der Universität beginnen konnte. Verzögerungen in der Schul- oder Berufsausbildung, die nicht durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis hervorgerufen wurden, sind nicht geeignet, die Kindeseigenschaft zu verlängern.Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Artikel römisch sechs, Absatz 13, des SRÄG 1988, BGBl 1987/609) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum vergleiche dazu SSV-NF 6/36). Die Kindeseigenschaft des Sohnes der Klägerin wurde nach dieser Gestzesstelle, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, schon deshalb nicht verlängert, weil die Ausbildung nach den Feststellungen weder durch Krankheit noch sonst durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert wurde. Zu der von der Revisionswerberin gewünschten korrigierenden Auslegung, daß sich die Kindeseigenschaft auch ohne die im Gesetz genannten Verzögerungsgründe dann verlängere, wenn die Mindeststudienzeit über das 26. Lebensjahr hinausreiche, besteht kein Anlaß. Der Gesetzgeber ging davon aus, daß die Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres im allgemeinen abgeschlossen ist und Ausnahmen nur bei bestimmten Verzögerungsgründen bestehen sollen. Das Argument, der Sohn der Klägerin hätte seine Ausbildung bis zum 26. Lebensjahr gar nicht beenden können, trifft nämlich nicht zu: Bedingt durch den vorherigen Besuch der Hauptschule und des polytechnischen Lehrganges und durch den Besuch der Handelsakademie erst ab 1981 legte er die Matura erst im Alter von 21 Jahren ab, weshalb er (allerdings nicht krankheitsbedingt) verspätet mit dem Studium an der Universität beginnen konnte. Verzögerungen in der Schul- oder Berufsausbildung, die nicht durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis hervorgerufen wurden, sind nicht geeignet, die Kindeseigenschaft zu verlängern.
Die Klägerin kann ihren Anspruch aber auch nicht auf § 252 Abs 2 Z 2 ASVG stützen. Nach dieser Gesetzesstelle besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Diese seit 1.1.1973 geltende Fassung der Bestimmung nach der 29. ASVG-Novelle BGBl 1973/31 unterscheidet sich wesentlich von jener des Stammgesetzes und der späteren Fassung durch die 9. ASVG-Novelle BGBl 1962/13: Danach bestand Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr, wenn das Kind "wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande" war, "sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ...". Dieser Wortlaut ließ noch eine deutliche Annäherung an die zivilrechtliche Unterhaltsregelung erkennen. Nunmehr ist Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (SSV-NF 6/102; Teschner-Widlar in MGA ASVG 55. ErgLfg. 742/5 Anm 20 a zu § 123; zuletzt 10 Ob S 228/93). Hiebei muß es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit iS des Versicherungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 133 GSVG handeln (dazu SSV-NF 5/63). Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach der hier maßgeblichen Gesetzesstelle kommt es darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einem Erwerb nachgehen kann. Ob dies infolge Krankheit oder Gebrechens unmöglich ist, muß ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und ohne Bedachtnahme darauf beurteilt werden, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezieht (SSV-NF 6/102 mwN; zuletzt 10 Ob S 228/93; vgl. auch Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg. 130, wonach die Judikatur im Bereich der Angehörigeneigenschaft einen eigenständigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff entwickelt habe, der mit dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Selbständigen nur den Namen gemeinsam habe).Die Klägerin kann ihren Anspruch aber auch nicht auf Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG stützen. Nach dieser Gesetzesstelle besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Diese seit 1.1.1973 geltende Fassung der Bestimmung nach der 29. ASVG-Novelle BGBl 1973/31 unterscheidet sich wesentlich von jener des Stammgesetzes und der späteren Fassung durch die 9. ASVG-Novelle BGBl 1962/13: Danach bestand Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr, wenn das Kind "wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen dauernd außerstande" war, "sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ...". Dieser Wortlaut ließ noch eine deutliche Annäherung an die zivilrechtliche Unterhaltsregelung erkennen. Nunmehr ist Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (SSV-NF 6/102; Teschner-Widlar in MGA ASVG 55. ErgLfg. 742/5 Anmerkung 20 a zu Paragraph 123,; zuletzt 10 Ob S 228/93). Hiebei muß es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit iS des Versicherungsfalles der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, GSVG handeln (dazu SSV-NF 5/63). Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach der hier maßgeblichen Gesetzesstelle kommt es darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. als Selbständiger einem Erwerb nachgehen kann. Ob dies infolge Krankheit oder Gebrechens unmöglich ist, muß ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und ohne Bedachtnahme darauf beurteilt werden, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezieht (SSV-NF 6/102 mwN; zuletzt 10 Ob S 228/93; vergleiche auch Schrammel in Tomandl SV-System 5. ErgLfg. 130, wonach die Judikatur im Bereich der Angehörigeneigenschaft einen eigenständigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff entwickelt habe, der mit dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Selbständigen nur den Namen gemeinsam habe).
Der Sohn der Klägerin leidet nun unzweifelhaft an einer chronischen Krankheit. Unter Krankheit versteht das ASVG einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG). Er ist jedoch nicht erwerbsunfähig im oben dargestellten Sinn, weil er nach den Feststellungen nach den hier maßgeblichen medizinischen Gesichtspunkten noch einem Erwerb nachgehen und ein nennenswertes Entgelt erzielen kann, wobei als nicht nennenswert ein Entgelt angesehen werden kann, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach § 122 Abs 4 ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist (Schrammel aaO 131; 10 Ob S 228/93). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird (SSV-NF 6/56 mwN uva). Dieser Grundsatz muß umso mehr gelten, wenn die Erwerbsunfähigkeit iS des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG zu beurteilen ist. Nach diesen Kriterien ist aber der Sohn der Klägerin nicht erwerbsunfähig, da er nach medizinischen Gesichtspunkten fähig ist, einem Erwerb nachzugehen, wenngleich es ihm schwerfallen mag, einen seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten zu finden. Daß er nicht seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres erwerbsunfähig ist, belegt wohl auch die Tatsache des erfolgreichen Abschlusses der Handelsakademie und eines Universitätsstudiums mit dem Magistergrad. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß Erwerbsunfähigkeit im beschriebenen Sinne nicht vorliegt. Der Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschuß besteht daher nach § 262 Abs 1 ASVG nicht zu Recht. Sollte dem Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der bis 31.3.1993 befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension nicht stattgegeben werden, dann bestünde der Anspruch auf Kinderzuschuß ab 1.4.1993 auch aus dem Grund nicht zu Recht.Der Sohn der Klägerin leidet nun unzweifelhaft an einer chronischen Krankheit. Unter Krankheit versteht das ASVG einen regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Er ist jedoch nicht erwerbsunfähig im oben dargestellten Sinn, weil er nach den Feststellungen nach den hier maßgeblichen medizinischen Gesichtspunkten noch einem Erwerb nachgehen und ein nennenswertes Entgelt erzielen kann, wobei als nicht nennenswert ein Entgelt angesehen werden kann, das den Betrag nicht übersteigt, bis zu dem nach Paragraph 122, Absatz 4, ASVG Erwerbslosigkeit anzunehmen ist (Schrammel aaO 131; 10 Ob S 228/93). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, ob ein Versicherter auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation im Verweisungsberuf einen Dienstposten finden wird (SSV-NF 6/56 mwN uva). Dieser Grundsatz muß umso mehr gelten, wenn die Erwerbsunfähigkeit iS des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG zu beurteilen ist. Nach diesen Kriterien ist aber der Sohn der Klägerin nicht erwerbsunfähig, da er nach medizinischen Gesichtspunkten fähig ist, einem Erwerb nachzugehen, wenngleich es ihm schwerfallen mag, einen seiner Ausbildung entsprechenden Dienstposten zu finden. Daß er nicht seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres erwerbsunfähig ist, belegt wohl auch die Tatsache des erfolgreichen Abschlusses der Handelsakademie und eines Universitätsstudiums mit dem Magistergrad. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß Erwerbsunfähigkeit im beschriebenen Sinne nicht vorliegt. Der Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschuß besteht daher nach Paragraph 262, Absatz eins, ASVG nicht zu Recht. Sollte dem Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der bis 31.3.1993 befristet zuerkannten Berufsunfähigkeitspension nicht stattgegeben werden, dann bestünde der Anspruch auf Kinderzuschuß ab 1.4.1993 auch aus dem Grund nicht zu Recht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da Rechtsfragen iS des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zu beantworten waren, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da Rechtsfragen iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zu beantworten waren, entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 ua).