Rechtssatz RS0085536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085536
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Rechtssatz
Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Lippenablesen möglich ist, ist nicht erwerbsunfähig).Erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Lippenablesen möglich ist, ist nicht erwerbsunfähig).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 228/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 228/93
- 10 ObS 84/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 84/94
Beisatz: Hiefür sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte ausschlaggebend ohne Bedachtnahme darauf, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezieht. (T1)
- 10 ObS 180/99i
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 180/99i
Vgl auch; nur: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T2); Beisatz: Hier: Eine von Geburt an blinde (sehbehinderte) Versicherte. (T3); Beisatz: Die praktische Blindheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertbarkeit der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T4)
- 10 ObS 209/00h
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 209/00h
Vgl auch
- 10 ObS 144/00z
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 144/00z
Auch; nur T2
- 10 ObS 183/02p
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 183/02p
Vgl auch; Beisatz: Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. (T5); Beisatz: Hier: § 133 Abs 1 GSVG. (T6)
- 10 ObS 44/10h
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 44/10h
Auch; Beisatz: Bei der Waisenpension handelt es sich um eine Leistung aus der österreichischen Pensionsversicherung (vgl § 222 Abs 1 Z 3 lit a ASVG), für die der Grundsatz der Maßgeblichkeit des inländischen Arbeitsmarkts für die Beurteilung der Verweisbarkeit gilt. (T7)
- 10 ObS 59/16y
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 ObS 59/16y
Auch; Beis wie T1; nur T2; Beisatz: Ein Anspruch auf Waisenpension kann auch dann (weiterhin) bestehen, wenn der Versicherte aufgrund eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers berufstätig ist und daraus ein überdurchschnittliches Einkommen bezieht, er aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt infolge Krankheit oder Gebrechen weiterhin erwerbsunfähig ist. (T8)
- 10 ObS 100/16b
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 100/16b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 10 ObS 125/17f
Entscheidungstext OGH 10.10.2017 10 ObS 125/17f
Auch
- 10 ObS 131/20t
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 131/20t
nur: Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG ist, wer in folge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T9)
- 10 ObS 23/21m
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 23/21m
nur T2
- 10 ObS 85/22f
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 85/22f
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T10)
- 10 ObS 95/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 95/23b
vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist erwerbsunfähig im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG, wer infolge Krankheit oder Gebrechens nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. (T11)
Beisatz: Hier: Keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG aufgrund der Existenz von "Blindenberufen" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne dass ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. (T12)
Beisatz: Erwerbsunfähigkeit liegt weiters vor, wenn eine Erwerbstätigkeit nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass der Dienstgeber dem Erwerbstätigen über den auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Rahmen hinaus entgegenkommt. Ob der Kläger auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre, ist eine Rechtsfrage. (T13)
- 10 ObS 137/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2024 10 ObS 137/23d
nur T9
- 10 ObS 66/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 ObS 66/25s
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085536
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_010OBS00228_9300000_001