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Entscheidung 10 ObS 59/16y×

Entscheidung 10 ObS 59/16y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085159 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Der Anspruch einer Witwe (eines Witwers) auf Witwenpension (Witwerpension) hängt nicht davon ab, ob ihr (ihm) gegen den Versicherten ein Unterhaltsanspruch zustand, da es sich um keine Sozialleistung, sondern um eine aus dem Versicherungsfall des Todes zu g …
RS0085536 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch taube …
RS0085546 Rechtssatz 29.09.1992Zivilrecht
Bürgerlich-Rechtliche Vorschriften über die Unterhaltsberechtigung des Kindes sind zur Auslegung des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG nicht heranzuziehen, weil das Gesetz bewußt die Kindeseigenschaft als Voraussetzung für die Gewährung der Waisenpension anders regelt.
RS0085556 Rechtssatz 29.09.1992Zivilrecht
Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden …
RS0113891 Rechtssatz 25.07.2000Zivilrecht
Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigke …