Rechtssatz RS0113891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113891
Entscheidungsdatum
10.07.2025
Rechtssatz
Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. War im Zeitpunkt des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG nicht mehr gegeben, so kann sie nicht im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG wieder aufleben (so schon 10 ObS 193/97y; SSV-NF 11/84).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 209/00h
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 209/00h
- 10 ObS 144/00z
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 144/00z
nur: Die Absicht des Gesetzgebers liegt darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. (T1); Beisatz: Hier: § 128 Abs 2 Z 2 GSVG. (T2); Beisatz: Die Erwerbsunfähigkeit nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. (T3)
- 10 ObS 14/10x
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 ObS 14/10x
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 252 Abs 2 Z 2 ASVG. (T4); Veröff: SZ 2010/17
- 10 ObS 59/16y
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 ObS 59/16y
- 10 ObS 35/18x
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 10 ObS 35/18x
Auch
- 10 ObS 131/20t
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 131/20t
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 23/21m
Entscheidungstext OGH 19.05.2021 10 ObS 23/21m
Auch; Beisatz: Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen Versorgungsansprüche eines Kindes erhalten bleiben, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu geschaffen werden, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben. Ein Anspruch auf Waisenpension setzt also voraus, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit die Kindeseigenschaft noch gegeben war. (T4)
- 10 ObS 85/22f
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 85/22f
Vgl; Beisatz: Hier: Entziehung der Waisenpension infolge zwischenzeitiger Erlangung der Erwerbsfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens liegt daher nicht mehr „weiterhin“ iSd § 252 Abs 3 ASVG vor. (T5)
- 10 ObS 137/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2024 10 ObS 137/23d
nur T1; Beisatz wie T4
- 10 ObS 39/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
vgl; Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Waisenpension eines Stiefkinds der verstorbenen Lebensgefährtin der Mutter. (T6)
- 10 ObS 66/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.07.2025 10 ObS 66/25s
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113891
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_010OBS00209_00H0000_001