Die Revision ist nicht berechtigt.
Der in der Revision behauptete Verfahrensmangel (Abweisung des neuerlichen Fristerstreckungsantrages der Klägerin zur Vorlage der ärztlicher Unterlagen) betrifft ausschließlich das erstgerichtliche Verfahren und wurde bereits in der Berufung gerügt, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Art VI Abs 13 SozRÄG 1988, BGBl 1987/609; vgl SSV-NF 5/54; 4/62 ua; RIS-Justiz RS0085068) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung vor der 44. ASVG-Novelle (Artikel römisch sechs, Absatz 13, SozRÄG 1988, BGBl 1987/609; vergleiche SSV-NF 5/54; 4/62 ua; RIS-Justiz RS0085068) besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.
Die Klägerin räumt in ihren Revisionsausführungen selbst ein, dass die Kindeseigenschaft ihrer Tochter gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung jedenfalls mit Beendigung des Studiums am 26. 9. 1990 erloschen ist. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Leistung kommt daher nur die Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG in Betracht, wonach die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres besteht, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist. Nach dieser Gesetzesstelle muss daher die Erwerbsunfähigkeit bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. Die ständige Judikatur sieht die Absicht des Gesetzgebers darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben (vgl Schrammel in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 129 mwN).Die Klägerin räumt in ihren Revisionsausführungen selbst ein, dass die Kindeseigenschaft ihrer Tochter gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung jedenfalls mit Beendigung des Studiums am 26. 9. 1990 erloschen ist. Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Leistung kommt daher nur die Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in Betracht, wonach die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres besteht, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist. Nach dieser Gesetzesstelle muss daher die Erwerbsunfähigkeit bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. Die ständige Judikatur sieht die Absicht des Gesetzgebers darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben vergleiche Schrammel in Tomandl, SV-System 7. Erg-Lfg 129 mwN).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Erwerbsunfähigkeit der Tochter der Klägerin erst nach dem am 23. 12. 1995 erlittenen Herzinfarkt eingetreten. Die Tochter der Klägerin war somit weder seit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres erwerbsunfähig, was auch die Tatsache des erfolgreichen Abschlusses des Gymnasiums und eines Universitätsstudium belegt, noch seit der Beendigung ihres Universitätsstudiums am 26. 9. 1990. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass bei der Tochter der Klägerin die Kindeseigenschaft bis zur Beendigung des Studiums am 26. 9. 1990 vorgelegen wäre, wären die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Leistung nur erfüllt, wenn zum 26. 9. 1990 eine Erwerbsunfähigkeit ihrer Tochter vorgelegen wäre. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war die Tochter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt "mit größter Wahrscheinlichkeit" aber noch in der Lage, leichte Arbeiten hauptsächlich im Sitzen zu verrichten. Damit ist jedoch davon auszugehen, dass die Tochter der Klägerin auch noch im Zeitpunkt der Beendigung des Studiums erwerbsfähig war und der Klägerin daher der Beweis, dass ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits erwerbsunfähig war, nicht gelungen ist.
Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach der hier maßgeblichen Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG kommt es somit darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw als Selbständiger einem Erwerb nachgehen kann (SSV-NF 8/42; 7/119; 6/102 mwN; vgl auch Schrammel aaO 5. Erg-Lfg 130 f, wonach die Judikatur im Bereich der Angehörigeneigenschaft einen eigenständigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff entwickelt habe, der mit dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Selbständigen nur den Namen gemeinsam habe und beim Schutz der Angehörigen, die selbst in keinem Versicherungsverhältnis stehen, ein strengerer Maßstab angelegt werden könne und der Betreffende verpflichtet werden könne, alle seine Kräfte einzusetzen, um durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung selbst gegen drohende Risken geschützt zu sein).Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG kommt es somit darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw als Selbständiger einem Erwerb nachgehen kann (SSV-NF 8/42; 7/119; 6/102 mwN; vergleiche auch Schrammel aaO 5. Erg-Lfg 130 f, wonach die Judikatur im Bereich der Angehörigeneigenschaft einen eigenständigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff entwickelt habe, der mit dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in der Pensionsversicherung der Selbständigen nur den Namen gemeinsam habe und beim Schutz der Angehörigen, die selbst in keinem Versicherungsverhältnis stehen, ein strengerer Maßstab angelegt werden könne und der Betreffende verpflichtet werden könne, alle seine Kräfte einzusetzen, um durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung selbst gegen drohende Risken geschützt zu sein).
Es ist daher nicht entscheidend, ob es der Tochter der Klägerin auf Grund der konkreten Situation am Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, ihren erlernten Beruf als Biologin auszuüben. Da sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch nach Beendigung ihres Studiums vorerst noch zur Verrichtung leichter Arbeiten vorwiegend im Sitzen imstande war und ihre Erwerbsunfähigkeit erst als Folge des am 23. 12. 1995 erlittenen Herzinfarktes eingetreten ist, war zu diesem Zeitpunkt auch der im § 252 Abs 2 Z 1 ASVG genannte Zeitraum bereits abgelaufen, sodass ihre für eine Bejahung des Klagsanspruches erforderliche Kindeseigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gegeben war und damit auch späterhin nicht mehr aufleben konnte (SSV-NF 11/84).Es ist daher nicht entscheidend, ob es der Tochter der Klägerin auf Grund der konkreten Situation am Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, ihren erlernten Beruf als Biologin auszuüben. Da sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch nach Beendigung ihres Studiums vorerst noch zur Verrichtung leichter Arbeiten vorwiegend im Sitzen imstande war und ihre Erwerbsunfähigkeit erst als Folge des am 23. 12. 1995 erlittenen Herzinfarktes eingetreten ist, war zu diesem Zeitpunkt auch der im Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG genannte Zeitraum bereits abgelaufen, sodass ihre für eine Bejahung des Klagsanspruches erforderliche Kindeseigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gegeben war und damit auch späterhin nicht mehr aufleben konnte (SSV-NF 11/84).
Die Vorinstanzen haben daher das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da Rechtsfragen im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zu beurteilen waren, entspricht es auch im Hinblick auf die bescheidenen Einkommensverhältnisse der Klägerin der Billigkeit, ihr die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 8/42 mwN uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu beurteilen waren, entspricht es auch im Hinblick auf die bescheidenen Einkommensverhältnisse der Klägerin der Billigkeit, ihr die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 8/42 mwN uva).