Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass jener Teil des Ersturteils, mit dem es feststellte, dass das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Waisenpension in gesetzlicher Höhe zu bezahlen, im Zeitraum 1.7.1997 bis 30.9.1997 und ab 1.3.1998 dem Grunde nach zu Recht bestehe, und die beklagte Partei bis zur Erlassung eines die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides zu einer vorläufigen Zahlung von S 3.800 monatlich verpflichtete, mangels Berufung der beklagten Partei in Teilrechtskraft erwuchs. Auf diesen Teil der Entscheidung, insbesondere auch die Fassung der Form des Spruches ist daher nicht mehr einzugehen. Nach dem gesamten Inhalt des Ersturteils ging jedoch auch das Erstgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Anspruch bereits ab 1.7.1997 nicht mehr bestanden. Das teilweise "stattgebende" Ergebnis erklärt sich nur daraus, dass das Erstgericht für den Zeitraum 1.7.1997 bis 30.7.1997 das Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes verneinte.
Nach § 138 GSVG haben die Kinder im Sinne des § 128 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 GSVG Anspruch auf Waisenpension nach dem Tod des (der) Versicherten. § 128 Abs 2 Z 1 GSVG idF des SRÄG 1992, BGBl 1992/474, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31.12.1987 vollendet (§ 257 Abs 3 GSVG). Gemäß § 128 Abs 2 Z 1 GSVG idF des SRÄG 1992 besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Dies war bei dem am 31.10.1978 geborenen Kläger im hier relevanten Zeitraum vom 1.10.1997 bis 28.2.1998 nicht der Fall.Nach Paragraph 138, GSVG haben die Kinder im Sinne des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2, GSVG Anspruch auf Waisenpension nach dem Tod des (der) Versicherten. Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des SRÄG 1992, BGBl 1992/474, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31.12.1987 vollendet (Paragraph 257, Absatz 3, GSVG). Gemäß Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des SRÄG 1992 besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Dies war bei dem am 31.10.1978 geborenen Kläger im hier relevanten Zeitraum vom 1.10.1997 bis 28.2.1998 nicht der Fall.
Für die Zeit des Präsenzdienstes ist die Kindeseigenschaft im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG grundsätzlich nicht anzunehmen (Teschner/Widlar, GSVG, Anm 11b zu § 128; SSV-NF 5/108 mwN, 10 ObS 68/99v). Die Kindeseigenschaft hätte beim Kläger in der Zeit zwischen der Reifeprüfung im Juni 1997 bis zum Antritt des Präsenzdienstes nur unter der Voraussetzung weiter bestanden, wenn er tatsächlich am 29.9.1997 den Präsenzdienst angetreten und dann im Anschluss an den Präsenzdienst ein Studium im unmittelbar darauf folgenden Semester aufgenommen hätte (Teschner/Widlar, ASVG, Anm 6b zu § 252). Dies war jedoch nicht der Fall. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Nichtantritt des Präsenzdienstes ausschließlich deshalb erfolgte, weil der Kläger nach seinem Unfall für untauglich befunden wurde.Für die Zeit des Präsenzdienstes ist die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG grundsätzlich nicht anzunehmen (Teschner/Widlar, GSVG, Anmerkung 11b zu Paragraph 128,; SSV-NF 5/108 mwN, 10 ObS 68/99v). Die Kindeseigenschaft hätte beim Kläger in der Zeit zwischen der Reifeprüfung im Juni 1997 bis zum Antritt des Präsenzdienstes nur unter der Voraussetzung weiter bestanden, wenn er tatsächlich am 29.9.1997 den Präsenzdienst angetreten und dann im Anschluss an den Präsenzdienst ein Studium im unmittelbar darauf folgenden Semester aufgenommen hätte (Teschner/Widlar, ASVG, Anmerkung 6b zu Paragraph 252,). Dies war jedoch nicht der Fall. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Nichtantritt des Präsenzdienstes ausschließlich deshalb erfolgte, weil der Kläger nach seinem Unfall für untauglich befunden wurde.
Die Kindeseigenschaft hätte beim Kläger nach der Reifeprüfung allenfalls auch unter der Voraussetzung weiter bestanden, wenn er an Stelle seines ursprünglichen Vorhabens, im Herbst 1997 den Präsenzdienst anzutreten, gleich im Wintersemester 1997/98 ein Studium begonnen hätte (Teschner/Widlar, ASVG, Anm 6b zu § 252; Radner/Windhager/Engl/Traunmüller/Gahleitner, Bauernsozialversicherung, Anm 13 zu § 119 BSVG; 10 ObS 68/99v). Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich nämlich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und sohin die Kindeseigenschaft gemäß § 128 Abs 2 Z 1 GSVG fortbestehen lässt (SSV-NF 2/68; 10 ObS 77/99t; RIS-Justiz RS0089658); aber auch dies war beim Kläger nicht der Fall. Auch hier spielt es für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft durch eine Schul- oder Berufsausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus keine Rolle, dass die Entscheidung, vorerst noch kein Studium anzutreten, durch einen schweren Unfall beeinflusst wurde. Der Kläger befand sich daher im hier relevanten Zeitraum vom 1.10.1997 bis 28.2.1998 in keiner Schul- oder Berufsausbildung.Die Kindeseigenschaft hätte beim Kläger nach der Reifeprüfung allenfalls auch unter der Voraussetzung weiter bestanden, wenn er an Stelle seines ursprünglichen Vorhabens, im Herbst 1997 den Präsenzdienst anzutreten, gleich im Wintersemester 1997/98 ein Studium begonnen hätte (Teschner/Widlar, ASVG, Anmerkung 6b zu Paragraph 252,; Radner/Windhager/Engl/Traunmüller/Gahleitner, Bauernsozialversicherung, Anmerkung 13 zu Paragraph 119, BSVG; 10 ObS 68/99v). Bei der Ablegung der Reifeprüfung und der Aufnahme eines Hochschulstudiums im nächsten Wintersemester handelt es sich nämlich praktisch um eine durchgehende Schulausbildung, die nur während der Ferien kurzfristig ausgesetzt wird und sohin die Kindeseigenschaft gemäß Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG fortbestehen lässt (SSV-NF 2/68; 10 ObS 77/99t; RIS-Justiz RS0089658); aber auch dies war beim Kläger nicht der Fall. Auch hier spielt es für das Fortbestehen der Kindeseigenschaft durch eine Schul- oder Berufsausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus keine Rolle, dass die Entscheidung, vorerst noch kein Studium anzutreten, durch einen schweren Unfall beeinflusst wurde. Der Kläger befand sich daher im hier relevanten Zeitraum vom 1.10.1997 bis 28.2.1998 in keiner Schul- oder Berufsausbildung.
Nach § 128 Abs 2 Z 2 GSVG besteht die Kindeseigenschaft auch dann nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes (Schul- oder Berufsausbildung) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen liegt vor, wenn jemand wegen des nicht mehr vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (SSV-NF 6/102; RIS-Justiz RS0085536). Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit handeln (Teschner/Widlar, GSVG, Anm 1 zu § 133; RIS-Justiz RS0085556).Nach Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG besteht die Kindeseigenschaft auch dann nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes (Schul- oder Berufsausbildung) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen liegt vor, wenn jemand wegen des nicht mehr vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen (SSV-NF 6/102; RIS-Justiz RS0085536). Hiebei muss es sich keineswegs um eine "dauernde" Erwerbsunfähigkeit handeln (Teschner/Widlar, GSVG, Anmerkung 1 zu Paragraph 133,; RIS-Justiz RS0085556).
Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach der hier maßgeblichen Gesetzesstelle kommt es also darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einem Erwerb nachgehen kann (SSV-NF 6/102). Ob dies beim Kläger der Fall ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil noch eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss. Die Erwerbsunfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Z 1 genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. Die ständige Judikatur sieht die Absicht des Gesetzgebers darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben (10 ObS 209/00h; vgl Schrammel in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 129 mwN).Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach der hier maßgeblichen Gesetzesstelle kommt es also darauf an, ob das Kind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einem Erwerb nachgehen kann (SSV-NF 6/102). Ob dies beim Kläger der Fall ist, kann aber dahingestellt bleiben, weil noch eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss. Die Erwerbsunfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle muss bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. Die ständige Judikatur sieht die Absicht des Gesetzgebers darin, Versorgungsansprüche eines Kindes zu erhalten, nicht aber Versorgungsansprüche für Personen neu zu schaffen, die erst später ihre Erwerbsfähigkeit verloren haben (10 ObS 209/00h; vergleiche Schrammel in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 129 mwN).
Nach den Feststellungen ist die (vorübergehende) Erwerbsunfähigkeit des Klägers erst mit dem Unfall vom 7.9.1997 eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger uneingeschränkt erwerbsfähig. Der Kläger war somit weder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres (31.10.1996) noch seit der Reifeprüfung im Juni 1997 erwerbsunfähig. Eine Erwerbsunfähigkeit kann beim Kläger frühestens mit dem Unfall vom 7.9.1996 eingetreten sein. Da die Kindeseigenschaft beim Kläger nach den Ausführungen zu § 128 Abs 2 Z 1 GSVG mangels Fortführung einer Schul- oder Berufsausbildung zunächst mit Ablegung der Reifeprüfung im Juni 1997 erloschen ist, fehlt auch der zeitliche Konnex zur behaupteten Erwerbsunfähigkeit des Klägers (vgl Teschner/Widlar, ASVG, Anm 13 zu § 252; SSV-NF 11/84). Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bejahung des Klageanspruches im Zeitraum vom 1.10.1997 bis 28.2.1998. Aus diesem Grund können weitere Überlegungen, ob die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers ausreicht, um bereits von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 128 Abs 2 Z 2 GSVG sprechen zu können, dahingestellt bleiben. Die Vorinstanzen haben daher das Begehren des Klägers im für das Revisionsverfahren relevanten Umfang zu Recht abgewiesen.Nach den Feststellungen ist die (vorübergehende) Erwerbsunfähigkeit des Klägers erst mit dem Unfall vom 7.9.1997 eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger uneingeschränkt erwerbsfähig. Der Kläger war somit weder seit der Vollendung des 18. Lebensjahres (31.10.1996) noch seit der Reifeprüfung im Juni 1997 erwerbsunfähig. Eine Erwerbsunfähigkeit kann beim Kläger frühestens mit dem Unfall vom 7.9.1996 eingetreten sein. Da die Kindeseigenschaft beim Kläger nach den Ausführungen zu Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG mangels Fortführung einer Schul- oder Berufsausbildung zunächst mit Ablegung der Reifeprüfung im Juni 1997 erloschen ist, fehlt auch der zeitliche Konnex zur behaupteten Erwerbsunfähigkeit des Klägers vergleiche Teschner/Widlar, ASVG, Anmerkung 13 zu Paragraph 252,; SSV-NF 11/84). Damit fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bejahung des Klageanspruches im Zeitraum vom 1.10.1997 bis 28.2.1998. Aus diesem Grund können weitere Überlegungen, ob die Dauer der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers ausreicht, um bereits von einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG sprechen zu können, dahingestellt bleiben. Die Vorinstanzen haben daher das Begehren des Klägers im für das Revisionsverfahren relevanten Umfang zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.