Begründung:
Bei der am 7. 5. 1966 geborenen Klägerin bestand bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres insbesondere aufgrund ihrer Augenkrankheit Erwerbsunfähigkeit. Sie war schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres praktisch blind. Im gesundheitlichen Zustand und in der Behinderung der Klägerin ist seit Vollendung des 18. Lebensjahres keinerlei Veränderung eingetreten. Mit Bescheid vom 19. 3. 1991 wurde der Klägerin aufgrund ihres Antrages vom 24. 1. 1990 die Waisenpension über das 18. Lebensjahr weiter gewährt, da die Kindeseigenschaft für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit nach vollendetem 18. Lebensjahr weiterbestand. Aufgrund mehrerer Mitteilungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wonach die Klägerin seit 27. 7. 1993 zunächst in einem befristeten Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete und dann in einem auf unbestimmte Zeit verlängerten Dienstverhältnis stand und dem Schreiben der FLD vom 15. 1. 1998, daß sie als Telefonistin tätig sei, nicht auf die Kontrolle oder Unterstützung ihrer Kollegen angewiesen und eine weitgehende Gewöhnung und Anpassung an ihr Aufgabengebiet gegeben sei, entzog die beklagte Partei mit Bescheid vom 13. 3. 1998 die über das 18. Lebensjahr weiter gewährte Waisenpension mit 1. 5. 1998. Die Klägerin arbeitet auf einem Behindertenarbeitsplatz. Sie ist unverändert so stark sehbehindert, daß sie als praktisch blind anzusehen ist.
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung der Waisenpension. Sie sei nach wie vor erwerbsunfähig und nur aufgrund eines besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers beschäftigt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es führte aus, daß gerichtsbekannt sei, daß die Beschäftigung derart behinderter Personen immer nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich sei. Im gesundheitlichen Zustand und der Behinderung der Klägerin habe sich keine Veränderung ergeben. Die Klägerin sei daher nach wie vor vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, so daß unverändert Erwerbsunfähigkeit bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es sei nicht gerichtsbekannt, daß die Beschäftigung von blinden Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt immer nur mit besonderem Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich und deshalb eine Erwerbsfähigkeit von vornherein zu verneinen sei. Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül der Klägerin seien nicht getroffen worden, ebenso fehle jeglicher Anhaltspunkt, welche Blindenberufe für die Klägerin in Frage kämen bzw inwieweit ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich sei.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, in Abänderung dieses Beschlusses das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.