Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Die beklagte Partei macht in ihren Revisionsausführungen geltend, die überwiegende Rechtsprechung habe bei einer Reihe von Berufen trotz hochgradiger Schwerhörigkeit bzw praktischer Taubheit angenommen, dass keine Invalidität bestehe, weil beim Anlernen auch das Vorzeigen genüge und bei der Ausübung eine besondere Verständigung nicht notwendig sei. Es werde nicht bezweifelt, dass Taube im Arbeitsleben eines gewissen Maßes an Rücksicht bedürfen. Die erforderliche Rücksichtnahme erreiche jedoch kein Ausmaß, welches bereits einen Ausschluss des Betroffenen vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken würde. Es müsste daher auch für die Klägerin noch mehrere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben, die sie - ohne dass andauernd Verständigungsprobleme bestünden - ausüben könnte. Zumindest fehlten dazu entsprechende Sachverhaltsfeststellungen, sodass insoweit sekundäre Feststellungsmängel vorlägen.
Die Rechtsprechung hat sich mit den Auswirkungen verschiedener Behinderungen wie hochgradiger Schwerhörigkeit, Taubheit, Taubstummheit udgl auf die Frage der Verweisbarkeit im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits mehrfach zu befassen gehabt. So hat bereits das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit bzw praktische Taubheit den Versicherten nicht von der Verrichtung jener einfachen Hilfsarbeiten ausschließe, bei deren Anlernung ein Vorzeigen genüge und während deren Ausübung eine Verständigung nicht erforderlich sei wie beispielsweise bei den Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin und Verpackerin (vgl SVSlg 7109, 14.237f, 18.502, 20.220 ua). Hingegen wurde im Falle einer taubstummen Versicherten, die nicht imstande war, Arbeiten zu verrichten, die an das Gehör oder die Sprache auch nur die geringsten Anforderungen stellten, ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen (SSV 25/151).Die Rechtsprechung hat sich mit den Auswirkungen verschiedener Behinderungen wie hochgradiger Schwerhörigkeit, Taubheit, Taubstummheit udgl auf die Frage der Verweisbarkeit im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits mehrfach zu befassen gehabt. So hat bereits das Oberlandesgericht Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungsstreitsachen in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass eine hochgradige Schwerhörigkeit bzw praktische Taubheit den Versicherten nicht von der Verrichtung jener einfachen Hilfsarbeiten ausschließe, bei deren Anlernung ein Vorzeigen genüge und während deren Ausübung eine Verständigung nicht erforderlich sei wie beispielsweise bei den Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin und Verpackerin vergleiche SVSlg 7109, 14.237f, 18.502, 20.220 ua). Hingegen wurde im Falle einer taubstummen Versicherten, die nicht imstande war, Arbeiten zu verrichten, die an das Gehör oder die Sprache auch nur die geringsten Anforderungen stellten, ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen (SSV 25/151).
Auch der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem Problem der Taubheit bzw Taubstummheit von Versicherten und der daraus resultierenden Frage des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt befasst. So lag der Entscheidung SSV-NF 4/160 (= SVSlg
38.225) die Feststellung zugrunde, dass eine an einem Intelligenzdefekt leidende Taubstumme, die für leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung und in jeder Position des Arbeitsplatzes geeignet und für einfache Hilfsarbeiten unterweisbar und einordenbar war und deren Fingerfertigkeit erhalten war, die auch durchschnittliche Mengenleistungen erbringen konnte, noch Sortier- und Verpackungsarbeiten in der Leder- und Galanteriewarenerzeugung, in der Elektrowaren- und Kunststoffindustrie, in der Kosmetik- und Süßwarenindustrie und in der Textilindustrie, ferner Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin und Prägerin verrichten und auf diese Berufe verwiesen werden könnte.
In der Entscheidung SSV-NF 5/100 (= SVSlg 38.233) wurde ausgeführt, dass zu Tätigkeiten, bei denen eine kurze Unterweisung oder Anleitung, die auch ohne Vermittlung durch die Sprache und das Gehör, durch ein bloßes Vormachen und Zeigen erfüllt werden können, wozu beispielsweise die Tätigkeiten einer Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin zählen, auch Taubstumme herangezogen werden könnten. Dass Taubstumme im Arbeitsleben eines gewissen Maßes an Rücksicht auch seitens des Arbeitgebers bedürfen, sei nicht zu bezweifeln, doch sei andererseits von Bedeutung, dass für die Versicherte, die mit dieser Behinderung aufgewachsen sei, eine Anpassung und Gewöhnung nicht mehr erforderlich sei. In der Entscheidung SSV-NF 7/119 war eine Beurteilung der Erwerbsfähigkeit eines an praktischer Taubheit leidenden Klägers vorzunehmen, der noch leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten in jeder Köperhaltung leisten konnte, die keine Anforderungen an das Gehör stellen und bei denen der Kontakt mit Vorgesetzten und Mitarbeitern durch Lippenablesen möglich war. Nach den Ausführungen in dieser Entscheidung sei es offenkundig, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers damit für eine große Zahl von einfachen Hilfsarbeiten ausreiche, für die weder eine Anlernung noch eine Umschulung erforderlich seien. Für solche Arbeiten reiche in der Regel eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen aus, die nicht einmal mit Worten erfolgen müsse. Oft werde es genügen, dem neuen Dienstnehmer die von ihm erwarteten einfachen Arbeitsgänge und Handgriffe vorzuzeigen. Auf diese Weise könnten zB auch der deutschen Sprache nicht mächtige Gastarbeiter und Personen mit Intelligenzschwächen in kurzer Zeit so eingewiesen werden, dass sie diese einfachen Hilfsarbeiten bald in der erwarteten Weise ausführen könnten, weshalb sie diesbezüglich nicht auf ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen seien, welches sie vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde.
In der Entscheidung SSV-NF 9/70 wurde die auf die bisher zitierte Rechtsprechung gestützte Auffassung des Berufungsgerichtes bestätigt, wonach auch eine praktische Taubheit den Versicherten nicht (generell) vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Die bei hochgradig schwerhörigen bzw praktisch tauben Versicherten erforderliche Rücksichtnahme erreiche keinen Grad, der bereits einen Ausschluss des Betroffenen vom allgemeinen Arbeitsmarkt bewirken würde.
Der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 84/02d vom 26. 3. 2002 lag zugrunde, dass die seit Geburt taubstumme Klägerin zunächst den Beruf einer Schneiderin erlernt und auch für eine gewisse Zeit ausgeübt hatte und später als Wäschereiarbeiterin tätig gewesen war. Mit ihren Vorgesetzten verständigte sich die Klägerin durch Gesten bzw auch durch Lippenablesen. Nach den Feststellungen war die Klägerin aufgrund ihres Leistungskalküls in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Wäscherei weiterhin auszuüben oder eine Tätigkeit als Änderungsschneiderin (ohne Kundenkontakt), Sortiererin oder Verpackerin zu verrichten.
Im Hinblick auf blinde Versicherte hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls erst in jüngster Zeit ausgeführt, dass die Existenz von sogenannten "Blindenberufen" (wie beispielsweise Telefonist und Heilmasseur) zeige, dass auch Blinde in der Lage seien, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Berufe auszuüben, ohne dass durchwegs ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre; gewisse behinderungsbedingte Einschränkungen würden im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert (10 ObS 255/01z; 10 ObS 180/99i).
Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit der Klägerin allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu, wie auch der bisherige Berufsverlauf der Klägerin zeigt. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von 1971 bis 1984 als kaufmännische Angestellte unselbständig erwerbstätig und betrieb anschließend bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Ende April 2000 als selbständige Erwerbstätige eine Tabaktrafik. Es liegt auf der Hand, dass durch den im Jahr 1998 eingetretenen gänzlichen Verlust des Hörvermögens am rechten Ohr von der Klägerin die bisherigen mit Kundenkontakt verbundenen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 133 Abs 1 GSVG ist jedoch das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SZ 62/196 = SSV-NF 3/152 ua; RIS-Justiz RS0086401). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen (selbständigen oder unselbständigen) Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Maßgeblich ist daher allein, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (RIS-Justiz RS0086458). Aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann diese Frage noch nicht abschließend beurteilt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass für praktisch taube Versicherte - wie die Klägerin - die Verrichtung einfacher Hilfsarbeiten, zu deren Ausübung eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen ausreicht, die zudem nicht mit Worten erfolgen muss, und auch sonst eine besondere Verständigung mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht notwendig ist, in Betracht kommt. Als Beispiele für eine solche mögliche Verweisungstätigkeit wurden in der zitierten Rechtsprechung bisher die Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin, Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin genannt. Weitere in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten werden auch von der beklagten Partei nicht angeführt. Da aber bereits das Vorliegen eines einzigen der Klägerin noch zumutbaren Verweisungsberufes das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ausschließen würde, ist es erforderlich, die mit diesen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten verbundenen Anforderungen für jeden möglichen Verweisungsberuf in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten insbesondere auch in Bezug auf ein Hörvermögen des Versicherten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung einer der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Dabei ist auch auf allfällige (vom berufskundlichen Sachverständigen angesprochene) Entwicklungen in der Arbeitswelt Bedacht zu nehmen.Die bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben bestandene hochgradige Schwerhörigkeit bzw Taubheit der Klägerin allein lässt keinen Rückschluss auf die Verwertung der Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu, wie auch der bisherige Berufsverlauf der Klägerin zeigt. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen von 1971 bis 1984 als kaufmännische Angestellte unselbständig erwerbstätig und betrieb anschließend bis zur Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Ende April 2000 als selbständige Erwerbstätige eine Tabaktrafik. Es liegt auf der Hand, dass durch den im Jahr 1998 eingetretenen gänzlichen Verlust des Hörvermögens am rechten Ohr von der Klägerin die bisherigen mit Kundenkontakt verbundenen Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG ist jedoch das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SZ 62/196 = SSV-NF 3/152 ua; RIS-Justiz RS0086401). Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen (selbständigen oder unselbständigen) Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Maßgeblich ist daher allein, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (RIS-Justiz RS0086458). Aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann diese Frage noch nicht abschließend beurteilt werden. Es wurde bereits dargelegt, dass für praktisch taube Versicherte - wie die Klägerin - die Verrichtung einfacher Hilfsarbeiten, zu deren Ausübung eine kurze Einweisung durch Vorgesetzte oder Arbeitskollegen ausreicht, die zudem nicht mit Worten erfolgen muss, und auch sonst eine besondere Verständigung mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen nicht notwendig ist, in Betracht kommt. Als Beispiele für eine solche mögliche Verweisungstätigkeit wurden in der zitierten Rechtsprechung bisher die Tätigkeiten einer Abfüllerin, Presserin, Stanzerin, Prägerin, Sortiererin, Verpackerin, Aufräumerin oder Wareneinrichterin genannt. Weitere in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten werden auch von der beklagten Partei nicht angeführt. Da aber bereits das Vorliegen eines einzigen der Klägerin noch zumutbaren Verweisungsberufes das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ausschließen würde, ist es erforderlich, die mit diesen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten verbundenen Anforderungen für jeden möglichen Verweisungsberuf in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die psychischen und physischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten insbesondere auch in Bezug auf ein Hörvermögen des Versicherten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob die Klägerin im Hinblick auf die Ergebnisse des medizinischen Leistungskalküls zur Verrichtung einer der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist. Dabei ist auch auf allfällige (vom berufskundlichen Sachverständigen angesprochene) Entwicklungen in der Arbeitswelt Bedacht zu nehmen.
In diesem Sinn erweist sich das Verfahren in berufskundlicher Hinsicht als ergänzungsbedürftig, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.In diesem Sinn erweist sich das Verfahren in berufskundlicher Hinsicht als ergänzungsbedürftig, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben sind. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.