Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG):Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG):
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:
Im Hinblick auf die (im September 1980) abgelegte Matura verhinderte das von einer Willensentscheidung des Klägers unabhängige Hindernis der Krankheit von Dezember 1981 bis April 1985 die Vollendung des sechsemestrigen Studiums an der Pädagogischen Akademie und verlängerte die Kindeseigenschaft des Klägers. Das Gesetz normiert nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist (SSV-NF 3/59, SSV-NF 8/29). Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sowohl das Wintersemester 1981/1982 als auch das Sommersemester 1985 vom Hinderungsgrund der Krankheit mitumfaßt waren, weil die Krankheit in diese deshalb möglicherweise nicht verwertbaren Studienzeiten fiel, ergäbe sich lediglich eine Verzögerung bis Ende Juni 1989. Daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt das sechssemestrige Studium nicht beendet, sondern es erst im Wintersemester 1992/1993 tatsächlich begonnen hat, war nicht mehr auf eine Behinderung im Sinne des Gesetzes zurückzuführen.Im Hinblick auf die (im September 1980) abgelegte Matura verhinderte das von einer Willensentscheidung des Klägers unabhängige Hindernis der Krankheit von Dezember 1981 bis April 1985 die Vollendung des sechsemestrigen Studiums an der Pädagogischen Akademie und verlängerte die Kindeseigenschaft des Klägers. Das Gesetz normiert nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist (SSV-NF 3/59, SSV-NF 8/29). Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sowohl das Wintersemester 1981 aus 1982, als auch das Sommersemester 1985 vom Hinderungsgrund der Krankheit mitumfaßt waren, weil die Krankheit in diese deshalb möglicherweise nicht verwertbaren Studienzeiten fiel, ergäbe sich lediglich eine Verzögerung bis Ende Juni 1989. Daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt das sechssemestrige Studium nicht beendet, sondern es erst im Wintersemester 1992 aus 1993, tatsächlich begonnen hat, war nicht mehr auf eine Behinderung im Sinne des Gesetzes zurückzuführen.
Das Berufungsgericht ist auf die vom Kläger behaupteten weiteren Hinderungsgründe, wie die Untersagung des Studiums durch den Vater unmittelbar nach der Matura oder seine psychischen Probleme eingegangen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, daß die Krankheiten bzw. Gesundheitsprobleme des Klägers bis Dezember 1981 aber auch nach April 1985 ein Studium nicht behinderten, hatte es das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 128 Abs 2 Z 1 GSVG aF verneint. Zutreffend sah es auch die bloße Untersagung des Studiums durch den Vater nicht als ein unüberwindbares Hindernis an. An dieses Kriterium sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige, in seiner Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen (SSV-NF 8/29 mwN).Das Berufungsgericht ist auf die vom Kläger behaupteten weiteren Hinderungsgründe, wie die Untersagung des Studiums durch den Vater unmittelbar nach der Matura oder seine psychischen Probleme eingegangen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, daß die Krankheiten bzw. Gesundheitsprobleme des Klägers bis Dezember 1981 aber auch nach April 1985 ein Studium nicht behinderten, hatte es das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF verneint. Zutreffend sah es auch die bloße Untersagung des Studiums durch den Vater nicht als ein unüberwindbares Hindernis an. An dieses Kriterium sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige, in seiner Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen (SSV-NF 8/29 mwN).
Die persönliche Untätigkeit, beim Vater den Anspruch auf ein Studium durchzusetzen, ist kein unüberwindbares Hindernis, weil damit nicht einmal die Behauptung des Fehlschlagens aller zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Hindernisses aufgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.