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Entscheidung 10 ObS 87/95×

Entscheidung 10 ObS 87/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS87/95

Entscheidungsdatum

05.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott und Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Valentin H*****, Student, ***** vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, wegen Waisenpension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1995, GZ 5 Rs 122/94-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.September 1994, GZ 33 Cgs 43/93p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG):

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Im Hinblick auf die (im September 1980) abgelegte Matura verhinderte das von einer Willensentscheidung des Klägers unabhängige Hindernis der Krankheit von Dezember 1981 bis April 1985 die Vollendung des sechsemestrigen Studiums an der Pädagogischen Akademie und verlängerte die Kindeseigenschaft des Klägers. Das Gesetz normiert nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum, der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist (SSV-NF 3/59, SSV-NF 8/29). Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sowohl das Wintersemester 1981 aus 1982, als auch das Sommersemester 1985 vom Hinderungsgrund der Krankheit mitumfaßt waren, weil die Krankheit in diese deshalb möglicherweise nicht verwertbaren Studienzeiten fiel, ergäbe sich lediglich eine Verzögerung bis Ende Juni 1989. Daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt das sechssemestrige Studium nicht beendet, sondern es erst im Wintersemester 1992 aus 1993, tatsächlich begonnen hat, war nicht mehr auf eine Behinderung im Sinne des Gesetzes zurückzuführen.

Das Berufungsgericht ist auf die vom Kläger behaupteten weiteren Hinderungsgründe, wie die Untersagung des Studiums durch den Vater unmittelbar nach der Matura oder seine psychischen Probleme eingegangen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen, daß die Krankheiten bzw. Gesundheitsprobleme des Klägers bis Dezember 1981 aber auch nach April 1985 ein Studium nicht behinderten, hatte es das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG aF verneint. Zutreffend sah es auch die bloße Untersagung des Studiums durch den Vater nicht als ein unüberwindbares Hindernis an. An dieses Kriterium sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige, in seiner Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen (SSV-NF 8/29 mwN).

Die persönliche Untätigkeit, beim Vater den Anspruch auf ein Studium durchzusetzen, ist kein unüberwindbares Hindernis, weil damit nicht einmal die Behauptung des Fehlschlagens aller zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Hindernisses aufgestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E39656 10C00875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:010OBS00087.95.0705.000

Dokumentnummer

JJT_19950705_OGH0002_010OBS00087_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0085244 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
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RS0085492 Rechtssatz 10.01.1989Zivilrecht
An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, und es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige in dessen Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht hatten beseitigt werden können, als die Kindeseigens …
RS0085494 Rechtssatz 09.05.1989Zivilrecht
Wird vor Vollendung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres die Wehrdienstpflicht oder Zivildienstpflicht erfüllt oder liegt eine Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis vor, normiert das Gesetz nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaf …
RS0085505 Rechtssatz 19.07.1994Zivilrecht
Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte.
RS0086103 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige, in seiner Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verl …