Rechtssatz RS0086103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086103
Entscheidungsdatum
05.07.1995
Norm
GSVG idF vor BGBl 1987/610 §128 Abs2 Z1
Rechtssatz
An das Kriterium der Unüberwindbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind nur vom Willen des Betroffenen unabhängige, in seiner Person gelegene Hindernisse, die trotz aller Bemühungen nicht beseitigt werden können, als die Kindeseigenschaft verlängernde Umstände anzuerkennen. Die persönliche Untätigkeit, beim Vater den Anspruch auf ein Studium durchzusetzen, ist kein unüberwindbares Hindernis, weil damit nicht einmal die Behauptung des Fehlschlagens aller zumutbaren Bemühungen zur Beseitigung des Hindernisses aufgestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086103
Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00087_9500000_001