Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 126/00b×

Entscheidung 10 ObS 126/00b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS126/00b

Entscheidungsdatum

05.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann V*****, Priester i. R., *****, vertreten durch Dr. Susanne Steiner, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Franz Schausberger, 5010 Salzburg, Chiemseehof, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2000, GZ 12 Rs 252/99m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. April 1999, GZ 11 Cgs 142/98h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 15. 6. 1912 geborene Kläger ist römisch-katholischer Weltpriester im Ruhestand. Er bezieht von der Erzdiözese Salzburg eine monatliche Pension in der Höhe von S 20.396,-- netto.

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 17. 7. 1998 den Antrag des Klägers vom 8. 4. 1998 auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz (SbgPGG) "wegen Unzuständigkeit der Salzburger Landesregierung zurückgewiesen", weil Weltpriester gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG) in den persönlichen Anwendungsbereich des BPGG einbezogen werden könnten und somit eine Leistungszuständigkeit des Landes nicht gegeben sei.

Das Erstgericht wies das vom Kläger dagegen rechtzeitig erhobene und auf Gewährung des Pflegegeldes in der gesetzlichen Höhe ab 8. 4. 1998 nach den Bestimmungen des SbgPGG gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Im Hinblick auf die privatrechtliche Grundlage des Sustentationsanspruchs sei die Möglichkeit einer Einbeziehung in den nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personenkreis gegeben, weshalb kein Anspruch auf Pflegegeldleistungen nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die hier anstehende Rechtsfrage, ob katholischen Weltpriestern im Ruhestand, die von ihrer Diözese eine monatliche Pensionsleistung in Geld erhalten, Pflegegeld nach dem Salzburger Pflegegeldgesetz zuerkannt werden kann, ist Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Revisionsverfahren (außer dem vorliegenden noch 10 ObS 121/00t, 10 ObS 124/00f und 10 ObS 125/00f). Alle Kläger werden von derselben Rechtsanwältin vertreten; beklagte Partei ist in allen Fällen das Land Salzburg. In erster Instanz hat derselbe Gerichtshof, in zweiter Instanz derselbe arbeits- und sozialrechtliche Berufungssenat entschieden. Angesichts dieser Tatsachen reicht es aus, auf die eingehend begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. 9. 2000, 10 ObS 121/00t, zu verweisen, mit der das Urteil der zweiten Instanz voll bestätigt wurde und der nichts hinzuzufügen ist vergleiche Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Daraus folgt, dass der Revision ein Erfolg versagt bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E59251 10C01260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00126.00B.0905.000

Dokumentnummer

JJT_20000905_OGH0002_010OBS00126_00B0000_000