§ 3 BPGG zählt jenen Personenkreis auf, der Anspruch auf (Bundes-)Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat. Bei dem anspruchsberechtigten Personenkreis des § 3 Abs 1 BPGG wird in den meisten Tatbeständen auf Bezieher einer entsprechenden "bundesgesetzlichen Grundleistung" abgestellt. Das Pflegegeld stellt sich insoweit als eine Annexleistung zu Pensionen und Renten dar. Priester der katholischen Kirche sind, sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw deren Einrichtungen stehen, von der Vollversicherung des ASVG gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ausgenommen und unterliegen auch keiner Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach den §§ 7 oder 8 ASVG. Da sie auch nicht zu den in § 3 Abs 1 BPGG weiters angeführten Personengruppen zählen, gehören sie unbestritten nicht dem nach dieser Gesetzesstelle anspruchsberechtigten Personenkreis an.Paragraph 3, BPGG zählt jenen Personenkreis auf, der Anspruch auf (Bundes-)Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat. Bei dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG wird in den meisten Tatbeständen auf Bezieher einer entsprechenden "bundesgesetzlichen Grundleistung" abgestellt. Das Pflegegeld stellt sich insoweit als eine Annexleistung zu Pensionen und Renten dar. Priester der katholischen Kirche sind, sofern sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw deren Einrichtungen stehen, von der Vollversicherung des ASVG gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG ausgenommen und unterliegen auch keiner Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach den Paragraphen 7, oder 8 ASVG. Da sie auch nicht zu den in Paragraph 3, Absatz eins, BPGG weiters angeführten Personengruppen zählen, gehören sie unbestritten nicht dem nach dieser Gesetzesstelle anspruchsberechtigten Personenkreis an.
Der Gesetzgeber wollte den personellen Geltungsbereich des BPGG jedoch flexibel gestalten und sah daher die Möglichkeit vor, dass im Verordnungsweg weitere Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 BPGG einbezogen werden können. So sah § 3 Abs 2 BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) die Möglichkeit vor, Mitglieder der sogenannten "freien Berufe" (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Zivilingenieure, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder), sofern sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den anspruchsberechtigten Personenkreis einzubeziehen. Durch die BPGG-Novelle 1998 (BGBl I 1998/111) wurde diese Verordnungsermächtigung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 neu geregelt und findet sich nunmehr im § 3 Abs 3 BPGG in der seit dieser Novelle geltenden Fassung. Darüber hinaus sah § 3 Abs 3 BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) eine weitere Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit und Soziales vor, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Diese Verordnungsermächtigung findet sich inhaltlich unverändert nunmehr im § 3 Abs 4 BPGG idF BGBl I 1998/111. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand (§ 3 Abs 4 - seit der Novelle BGBl I 1998/111: Abs 5 - BPGG).Der Gesetzgeber wollte den personellen Geltungsbereich des BPGG jedoch flexibel gestalten und sah daher die Möglichkeit vor, dass im Verordnungsweg weitere Personengruppen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, BPGG einbezogen werden können. So sah Paragraph 3, Absatz 2, BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) die Möglichkeit vor, Mitglieder der sogenannten "freien Berufe" (Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Zivilingenieure, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder), sofern sie nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert sind, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in den anspruchsberechtigten Personenkreis einzubeziehen. Durch die BPGG-Novelle 1998 (BGBl römisch eins 1998/111) wurde diese Verordnungsermächtigung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1999 neu geregelt und findet sich nunmehr im Paragraph 3, Absatz 3, BPGG in der seit dieser Novelle geltenden Fassung. Darüber hinaus sah Paragraph 3, Absatz 3, BPGG in der Stammfassung (BGBl 1993/110) eine weitere Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Arbeit und Soziales vor, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen weitere Personengruppen, die nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht. Diese Verordnungsermächtigung findet sich inhaltlich unverändert nunmehr im Paragraph 3, Absatz 4, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch die Einbeziehung entstehenden Mehraufwand (Paragraph 3, Absatz 4, - seit der Novelle BGBl römisch eins 1998/111: Absatz 5, - BPGG).
Mit Hilfe der Einbeziehungsermächtigung nach § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG sollen somit auch solche Personen in den Genuss eines Pflegegeldes nach dem BPGG kommen können, die - wegen entsprechender Ausnahmebestimmungen im Sozialversicherungsrecht - nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, daher auch keine Grundleistung aus diesem Titel beziehen können (vgl § 3 Abs 1 BPGG), aber funktional vergleichbare Leistungen beanspruchen können, die auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen (Pfeil, BPGG 57 f). Als solche sind nach den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur RV, 776 BlgNR 18. GP, 25) insbesondere das Pensionsstatut der Austria Tabakwerke AG, die ÖBB-Pensionsordnung, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiter der österreichischen Staatsdruckerei oder die Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der österreichischen Bundesforste anzusehen, weil diese Normen von den jeweils zuständigen Stellen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen werden und die Leistungen nicht durch den Bund bereitgestellt werden. Jene pflegebedürftigen Menschen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören und die auch keine Ansprüche aus den zitierten privatrechtlichen Vereinbarungen haben, sollen zu gleichen Bedingungen von den Ländern Pflegegeld beziehen (RV aaO).Mit Hilfe der Einbeziehungsermächtigung nach Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG sollen somit auch solche Personen in den Genuss eines Pflegegeldes nach dem BPGG kommen können, die - wegen entsprechender Ausnahmebestimmungen im Sozialversicherungsrecht - nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, daher auch keine Grundleistung aus diesem Titel beziehen können vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, BPGG), aber funktional vergleichbare Leistungen beanspruchen können, die auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhen (Pfeil, BPGG 57 f). Als solche sind nach den Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur RV, 776 BlgNR 18. GP, 25) insbesondere das Pensionsstatut der Austria Tabakwerke AG, die ÖBB-Pensionsordnung, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes, die Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiter der österreichischen Staatsdruckerei oder die Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der österreichischen Bundesforste anzusehen, weil diese Normen von den jeweils zuständigen Stellen nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen werden und die Leistungen nicht durch den Bund bereitgestellt werden. Jene pflegebedürftigen Menschen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis des BPGG gehören und die auch keine Ansprüche aus den zitierten privatrechtlichen Vereinbarungen haben, sollen zu gleichen Bedingungen von den Ländern Pflegegeld beziehen Regierungsvorlage aaO).
Es hat bereits das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf diese soeben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zutreffend darauf hingewiesen, dass damit nach dem Willen des Gesetzgebers von der Einbeziehungsermächtigung nach § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG - über den bereits in § 3 Abs 2 (nunmehr Abs 3) BPGG genannten Personenkreis bestimmter freiberuflich Selbständiger, die ebenfalls nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen bzw - seit der BPGG-Novelle 1998 - keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften haben - hinaus offenbar alle jene Personen umfasst sein sollen, deren Anspruch auf eine Pensionsleistung, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige andere Leistung nicht auf einer vom Bund im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschaffenen Versorgungsregelung beruht. Auch für die soziale Versorgung der Priester der katholischen Kirche ist grundsätzlich von einer Regelungskompetenz des Bundes aus dem Tatbestand "Sozialversicherungswesen" (Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG) auszugehen. Für die bereits erwähnte weitgehende Ausnahme dieser Personen von der Sozialversicherungspflicht (vgl insbesondere § 5 Abs 1 Z 7 ASVG) war auch nicht das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern vielmehr das Bestehen von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft ausschlaggebend (vgl Pfeil aaO 61 f; Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern in: Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche 179 ff [195] mwN ua).Es hat bereits das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf diese soeben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zutreffend darauf hingewiesen, dass damit nach dem Willen des Gesetzgebers von der Einbeziehungsermächtigung nach Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG - über den bereits in Paragraph 3, Absatz 2, (nunmehr Absatz 3,) BPGG genannten Personenkreis bestimmter freiberuflich Selbständiger, die ebenfalls nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen bzw - seit der BPGG-Novelle 1998 - keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften haben - hinaus offenbar alle jene Personen umfasst sein sollen, deren Anspruch auf eine Pensionsleistung, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige andere Leistung nicht auf einer vom Bund im Rahmen der Hoheitsverwaltung geschaffenen Versorgungsregelung beruht. Auch für die soziale Versorgung der Priester der katholischen Kirche ist grundsätzlich von einer Regelungskompetenz des Bundes aus dem Tatbestand "Sozialversicherungswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) auszugehen. Für die bereits erwähnte weitgehende Ausnahme dieser Personen von der Sozialversicherungspflicht vergleiche insbesondere Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) war auch nicht das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern vielmehr das Bestehen von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft ausschlaggebend vergleiche Pfeil aaO 61 f; Koizar, Sozialrechtliche Stellung von Klerikern, Ordensangehörigen und kirchlichen Mitarbeitern in: Runggaldier/Schinkele, Arbeitsrecht und Kirche 179 ff [195] mwN ua).
Da die vom Kläger von der Erzdiözese Salzburg aufgrund kirchlicher Vorschriften (Diözesangesetz vom 28. 11. 1980 über die Besoldung der Priester der Erzdiözese Salzburg) bezogene Pensionsleistung nicht auf der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge beruht, liegt ihr im Sinne des für die Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG maßgebenden Begriffsverständnisses eine "privatrechtliche Vereinbarung" zugrunde. Damit im Einklang steht auch der Umstand, dass die Finanzierung des durch die Einführung des Pflegegeldes bedingten finanziellen Mehraufwandes im Bereich der der staatlichen Sozialversicherung unterliegenden Personen in erster Linie durch die Erhöhung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die gleichzeitige Neugestaltung der Krankenversicherung der Pensionisten und die dadurch erreichte Verminderung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung gewährleistet werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 164; RV aaO 24). Für Personen - wie der Kläger - hingegen, die von der staatlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind und daher von diesen Beitragsmaßnahmen im Bereich der Sozialversicherung auch nicht betroffen sind, ergibt sich aus der Bestimmung des § 3 Abs 4 (nunmehr Abs 5) BPGG die Absicht des Gesetzgebers, eine Gewährung von Pflegegeld aus Bundesmitteln an Angehörige dieser Personengruppen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese dafür auch einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.Da die vom Kläger von der Erzdiözese Salzburg aufgrund kirchlicher Vorschriften (Diözesangesetz vom 28. 11. 1980 über die Besoldung der Priester der Erzdiözese Salzburg) bezogene Pensionsleistung nicht auf der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge beruht, liegt ihr im Sinne des für die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG maßgebenden Begriffsverständnisses eine "privatrechtliche Vereinbarung" zugrunde. Damit im Einklang steht auch der Umstand, dass die Finanzierung des durch die Einführung des Pflegegeldes bedingten finanziellen Mehraufwandes im Bereich der der staatlichen Sozialversicherung unterliegenden Personen in erster Linie durch die Erhöhung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, die gleichzeitige Neugestaltung der Krankenversicherung der Pensionisten und die dadurch erreichte Verminderung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung gewährleistet werden soll (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 164; Regierungsvorlage aaO 24). Für Personen - wie der Kläger - hingegen, die von der staatlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind und daher von diesen Beitragsmaßnahmen im Bereich der Sozialversicherung auch nicht betroffen sind, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 4, (nunmehr Absatz 5,) BPGG die Absicht des Gesetzgebers, eine Gewährung von Pflegegeld aus Bundesmitteln an Angehörige dieser Personengruppen nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese dafür auch einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten.
Schließlich vermag auch der weitere vom Kläger gegen seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG erhobene Einwand, sein Pensionsanspruch stelle keinen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, nicht zu überzeugen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich bei der vom Kläger gemäß der Besoldungsordnung für die Priester der Erzdiözese Salzburg bezogenen Pension um eine einer aus der gesetzlichen Sozialversicherung gebührenden Pension funktional vergleichbare Leistung handelt, die nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit ebenso seiner Versorgung dient (vgl Pfeil aaO 58). Daran vermögen auch allfällige Unterschiede im Leistungsrecht nichts zu ändern.Schließlich vermag auch der weitere vom Kläger gegen seine Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG erhobene Einwand, sein Pensionsanspruch stelle keinen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss oder eine gleichartige Leistung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, nicht zu überzeugen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass es sich bei der vom Kläger gemäß der Besoldungsordnung für die Priester der Erzdiözese Salzburg bezogenen Pension um eine einer aus der gesetzlichen Sozialversicherung gebührenden Pension funktional vergleichbare Leistung handelt, die nach Beendigung seiner aktiven Tätigkeit ebenso seiner Versorgung dient vergleiche Pfeil aaO 58). Daran vermögen auch allfällige Unterschiede im Leistungsrecht nichts zu ändern.
Zusammenfassend gelangt daher der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger, der als Weltpriester der römisch-katholischen Kirche im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß § 5 Abs 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist und daher auch keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung erhält, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung bezieht, dem von § 3 Abs 3 (nunmehr Abs 4) BPGG erfassten Personenkreis angehört. Der Kläger könnte somit durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß § 3 Abs 2 lit a SbgPGG keinen Anspruch auf die von ihm begehrte landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat (vgl auch SSV-NF 10/113; 11/80; 11/120).Zusammenfassend gelangt daher der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Kläger, der als Weltpriester der römisch-katholischen Kirche im Hinblick auf seine nach den kirchlichen Vorschriften bestehende eigene Versorgung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen ist und daher auch keine aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder öffentlich-rechtlichen Pensionsvorsorge gebührende Pensionsleistung erhält, jedoch eine auf kirchlichen Vorschriften und damit auf einer im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG "privatrechtlichen Vereinbarung" beruhende, funktional vergleichbare Geldleistung bezieht, dem von Paragraph 3, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) BPGG erfassten Personenkreis angehört. Der Kläger könnte somit durch eine im Sinne dieser Bestimmung erlassene Verordnung in den persönlichen Geltungsbereich des BPGG einbezogen werden, weshalb er gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, SbgPGG keinen Anspruch auf die von ihm begehrte landesgesetzliche Pflegegeldleistung hat vergleiche auch SSV-NF 10/113; 11/80; 11/120).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.