Rechtssatz RS0108717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108717
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Rechtssatz
Ein emeritierter Universitätsprofessor hat aufgrund einer verfassungskonformen und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld. In Oberösterreich scheidet er auch aufgrund des § 3 Abs 2 Z 2 oö PGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus. Anders als dessen Hinterbliebene (§ 3 Abs 1 lit k BPGG) sind emeritierte Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) aber auch nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt. Emeritierten Universitätsprofessoren steht (derzeit) kein Pflegegeld zu.Ein emeritierter Universitätsprofessor hat aufgrund einer verfassungskonformen und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld. In Oberösterreich scheidet er auch aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oö PGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus. Anders als dessen Hinterbliebene (Paragraph 3, Absatz eins, Litera k, BPGG) sind emeritierte Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) aber auch nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt. Emeritierten Universitätsprofessoren steht (derzeit) kein Pflegegeld zu.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 192/97a
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 192/97a
- 10 ObS 121/00t
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 121/00t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Priester der katholischen Kirche. (T1); Veröff: SZ 73/135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108717
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00192_97A0000_002