Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866) haben sich die Vertragsparteien unter anderem verpflichtet, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Nicht bei allen Personen, die keine Grundleistung im Sinn des § 3 Abs 1 BPGG beziehen und auch sonst nicht ausdrücklich vom BPGG erfaßt sind, liegt die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld automatisch bei den Ländern. Eine Zuständigkeit der Länder scheidet etwa im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Die Verfassungsbestimmung des Art 1 BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern (Pfeil, BPGG 32). Hinsichtlich der Hinterbliebenen nach einem Freiberufler hat der Senat ausgeführt, daß die Regelung der Gewährung von Grundleistungen im Sinn des § 3 Abs 1 BPGG an diese Personen in der Kompetenz des Bundes liegt und daß deshalb Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG einbezogen waren, derzeit weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld haben (10 ObS 2189/96a betreffend Pflegegeldansprüche der Witwe eines Ziviltechnikers; vgl auch 10 ObS 198/97h betreffend Pflegegeldansprüche eines emeritierten Rechtsanwaltes).Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15, a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl 1993/866) haben sich die Vertragsparteien unter anderem verpflichtet, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen. Nicht bei allen Personen, die keine Grundleistung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG beziehen und auch sonst nicht ausdrücklich vom BPGG erfaßt sind, liegt die Zuständigkeit zur Gewährung von Pflegegeld automatisch bei den Ländern. Eine Zuständigkeit der Länder scheidet etwa im Hinblick auf Personen aus, die zwar von Paragraph 3, BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Die Verfassungsbestimmung des Artikel eins, BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern (Pfeil, BPGG 32). Hinsichtlich der Hinterbliebenen nach einem Freiberufler hat der Senat ausgeführt, daß die Regelung der Gewährung von Grundleistungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG an diese Personen in der Kompetenz des Bundes liegt und daß deshalb Hinterbliebene von Selbständigen, die weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG einbezogen waren, derzeit weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landespflegegeld haben (10 ObS 2189/96a betreffend Pflegegeldansprüche der Witwe eines Ziviltechnikers; vergleiche auch 10 ObS 198/97h betreffend Pflegegeldansprüche eines emeritierten Rechtsanwaltes).
Anders als deren Hinterbliebene (§ 3 Abs 1 lit k BPGG) sind emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt, offenbar weil sie auch vor dessen Geltung keinen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung (insbesondere nach § 27 PG) hatten. Ein emeritierter Professor wird nämlich lediglich von seinen Dienstpflichten (insbesondere in der Lehre) auf Dauer entbunden, ist aber befugt, seine Forschungs- und Lehrtätigkeit auch nach der - grundsätzlich im 68. Lebensjahr erfolgenden - Emeritierung fortzusetzen (§ 163 Abs 1 BDG). Er erhält deshalb auch keinen Ruhegenuß nach dem PG, sondern einen höheren Emeritierungsbezug (§ 163 Abs 4 BDG in der hier geltenden Fassung). Er gilt aber dennoch nicht mehr als Beamter des Dienststandes (§ 163 Abs 3 erster Satz BDG).Anders als deren Hinterbliebene (Paragraph 3, Absatz eins, Litera k, BPGG) sind emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt, offenbar weil sie auch vor dessen Geltung keinen Anspruch auf eine pflegebezogene Geldleistung (insbesondere nach Paragraph 27, PG) hatten. Ein emeritierter Professor wird nämlich lediglich von seinen Dienstpflichten (insbesondere in der Lehre) auf Dauer entbunden, ist aber befugt, seine Forschungs- und Lehrtätigkeit auch nach der - grundsätzlich im 68. Lebensjahr erfolgenden - Emeritierung fortzusetzen (Paragraph 163, Absatz eins, BDG). Er erhält deshalb auch keinen Ruhegenuß nach dem PG, sondern einen höheren Emeritierungsbezug (Paragraph 163, Absatz 4, BDG in der hier geltenden Fassung). Er gilt aber dennoch nicht mehr als Beamter des Dienststandes (Paragraph 163, Absatz 3, erster Satz BDG).
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß weder der Aspekt der allenfalls noch ausgeübten Berufstätigkeit noch jener des "geschlossenen Systems" eine Landeszuständigkeit für emeritierte Professoren begründen kann. Die Regelung der Rechtsstellung von Universitäts(Hochschul)professoren und ihrer Ansprüche auch im Falle einer Emeritierung gehört ausschließlich zum "Dienstrecht der Bundesbediensteten" im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG; für die Annahme einer Länderkompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG besteht daher bloß deshalb, weil der Bund seine Befugnisse vielleicht nicht voll ausgeschöpft hat, kein Raum. Ein emeritierter Professor hat daher schon aufgrund einer verfassungs- und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld; um ein lückenloses Pflegegeldsystem auch im Hinblick auf diese Personengruppe zu gewährleisten, müßte bei geltender Verfassungslage der Bund tätig werden (so bereits Pfeil aaO 60 f).Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß weder der Aspekt der allenfalls noch ausgeübten Berufstätigkeit noch jener des "geschlossenen Systems" eine Landeszuständigkeit für emeritierte Professoren begründen kann. Die Regelung der Rechtsstellung von Universitäts(Hochschul)professoren und ihrer Ansprüche auch im Falle einer Emeritierung gehört ausschließlich zum "Dienstrecht der Bundesbediensteten" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG; für die Annahme einer Länderkompetenz nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG besteht daher bloß deshalb, weil der Bund seine Befugnisse vielleicht nicht voll ausgeschöpft hat, kein Raum. Ein emeritierter Professor hat daher schon aufgrund einer verfassungs- und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld; um ein lückenloses Pflegegeldsystem auch im Hinblick auf diese Personengruppe zu gewährleisten, müßte bei geltender Verfassungslage der Bund tätig werden (so bereits Pfeil aaO 60 f).
In diesem Sinne ist insbesondere die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 OÖPGG auszulegen, wonach Personen, die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften haben oder geltend machen können, nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach diesem Landesgesetz gehören. Berücksichtigt man, daß der Universitätsprofessor aufgrund der Emeritierung von der Erfüllung aller Dienstpflichten, insbesonderer der Lehrverpflichtung auf Dauer entbunden ist, wenngleich er zur Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit oder Ausübung seiner Lehrbefugnis zur Benützung der Universitätseinrichtungen berechtigt ist, berücksichtigt man weiter, daß er nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes nicht als Beamter des Dienststandes gilt, dann ist der Emeritierungsbezug eine der Pension oder dem Ruhe(Versorgungs)genuß "gleichartige Leistung aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorschrift" anzusehen. Damit scheidet aber der emeritierte Professor auch aufgrund des § 3 Abs 2 Z 2 OÖPGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus.In diesem Sinne ist insbesondere die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖPGG auszulegen, wonach Personen, die einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften haben oder geltend machen können, nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach diesem Landesgesetz gehören. Berücksichtigt man, daß der Universitätsprofessor aufgrund der Emeritierung von der Erfüllung aller Dienstpflichten, insbesonderer der Lehrverpflichtung auf Dauer entbunden ist, wenngleich er zur Fortsetzung seiner Forschungstätigkeit oder Ausübung seiner Lehrbefugnis zur Benützung der Universitätseinrichtungen berechtigt ist, berücksichtigt man weiter, daß er nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes nicht als Beamter des Dienststandes gilt, dann ist der Emeritierungsbezug eine der Pension oder dem Ruhe(Versorgungs)genuß "gleichartige Leistung aufgrund einer bundesgesetzlichen Vorschrift" anzusehen. Damit scheidet aber der emeritierte Professor auch aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, OÖPGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus.
Der Einwand der Revisionswerberin, auch ein aktiver Bundesbeamter habe im Falle der Pflegebedürftigkeit keinen Anspruch nach dem BPGG, sondern einen solchen nach den Landespflegegeldgesetzen, ist nicht stichhältig. Abgesehen davon, daß der emeritierte Professor nicht als Beamter des Dienststandes gilt, hat er Anspruch auf den Emeritierungsbezug, der - wie oben ausgeführt - in Wahrheit einer Pension oder einem Ruhe(Versorgungs)genuß entspricht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.