Rechtssatz RS0108716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108716
Geschäftszahl
10ObS192/97a
Entscheidungsdatum
15.10.1997
Rechtssatz
Die Regelung der Rechtsstellung von Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) und ihrer Ansprüche auch im Falle einer Emeritierung gehört ausschließlich zum "Dienstrecht der Bundesbediensteten" im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG; für die Annahme einer Länderkompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG besteht kein Raum.Die Regelung der Rechtsstellung von Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) und ihrer Ansprüche auch im Falle einer Emeritierung gehört ausschließlich zum "Dienstrecht der Bundesbediensteten" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG; für die Annahme einer Länderkompetenz nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG besteht kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108716
Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00192_97A0000_001