Rechtssatz RS0106395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106395
Entscheidungsdatum
18.04.2000
Rechtssatz
Personen, die vom BPGG nur "bedingt" erfaßt sind, unterliegen gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Für landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zB für nicht der Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder bestimmte Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen haben insoweit nur deklarative Bedeutung. Eine auf Art 15 Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern.Personen, die vom BPGG nur "bedingt" erfaßt sind, unterliegen gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Für landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zB für nicht der Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder bestimmte Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen haben insoweit nur deklarative Bedeutung. Eine auf Artikel 15, Absatz eins, B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von Paragraph 3, BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Artikel römisch eins, BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2189/96a
Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2189/96a
- 10 ObS 192/97a
Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 192/97a
nur: Eine auf Art 15 Abs 1 B-VG begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern. (T1); Beisatz: Hier: Emeritierter Universitätsprofessor. (T2)
- 10 ObS 204/99v
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 204/99v
nur T1; Beisatz: Hier: Witwe eines Rechtsanwalts. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106395
Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02189_96A0000_002