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Entscheidung 10 ObS 126/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS126/04h

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter O. B*****, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2004, GZ 9 Rs 15/04y-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es für das Ruhen des Krankengeldanspruchs des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge an, nicht aber darauf, in welcher Höhe dieser Anspruch auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist (RIS-Justiz RS0083975; SSV-NF 2/127, 11/139, 15/85) oder in welcher Einkommens- und Vermögenssituation sich der Versicherte befindet.

Paragraph 107, Absatz 3, ASVG wendet sich nur an die Sozialversicherungsträger; den Gerichten steht keine Kompetenz zur gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu (SSV-NF 5/64, 6/125, 15/53; RIS-Justiz RS0085706).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E74624

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00126.04H.0914.000

Im RIS seit

14.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20040914_OGH0002_010OBS00126_04H0000_000

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