Rechtssatz RS0083975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083975
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Rechtssatz
Für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen (Rechtsanspruchs) Anspruchs auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge in entsprechender Höhe, nicht aber darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch verglichen oder gar liquidiert wurde.Für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG kommt es nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen (Rechtsanspruchs) Anspruchs auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge in entsprechender Höhe, nicht aber darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch verglichen oder gar liquidiert wurde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 290/88
Entscheidungstext OGH 22.11.1988 10 ObS 290/88
Veröff: SSV-NF 2/127
- 10 ObS 353/97b
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 353/97b
Vgl auch
- 10 ObS 164/01t
Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 164/01t
Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch auf Weiterleistung der Geldbezüge oder Sachbezüge auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist. (T1)
- 10 ObS 126/04h
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 ObS 126/04h
Beis wie T1; Beisatz: Es kommt auch nicht auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Versicherten an. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083975
Dokumentnummer
JJR_19881122_OGH0002_010OBS00290_8800000_001