Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Bezüge von Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen sind, als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen und daß daraus auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgt (10 ObS 146/97m; 10 ObS 233/97f; 10 ObS 290/97p). An dieser auch von den Vorinstanzen vertretenen und vom Kläger in seiner Revision nicht mehr bekämpften Rechtsauffassung ist festzuhalten.Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Bezüge von Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG anzusehen sind, als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen und daß daraus auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgt (10 ObS 146/97m; 10 ObS 233/97f; 10 ObS 290/97p). An dieser auch von den Vorinstanzen vertretenen und vom Kläger in seiner Revision nicht mehr bekämpften Rechtsauffassung ist festzuhalten.
Nach § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sind Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Diese Bestimmung wurde durch die 31. ASVG-Nov BGBl 1974/775 geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (1286 BlgNR 13. GP, 15) stand diese Novellierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes und stellte auf Leistungen aus der Krankenversicherung ab. Dadurch wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu Unrecht erbracht wurde, die nachträgliche Korrektur dieser Leistung ermöglicht. Für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen (SSV-NF 2/29, 2/127 mwN). In der zuletzt genannten Entscheidung wurde ausgeführt, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß es sich bei der nachträglichen Feststellung um eine Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung handeln müsse; die Voraussetzungen dieses Rückforderungstatbestandes seien auch dann erfüllt, wenn nachträglich ein Vergleich über mit der Krankengeldleistung zeitlich kongruente Weiterleistung von Geld- oder Sachbezügen abgeschlossen werde (SSV-NF 2/127 = SozSi 1991, 128). In einer weiteren Entscheidung legte der Senat dar, die Wortfolge "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge" dürfe nicht im Sinne von "wegen eines dem Versicherungsträger, der Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich bekannt gewordenen Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge" mißverstanden werden (10 ObS 62/91 = ARD 4283/21/91 = DRdA 1991, 396 mit zustimmender Besprechung von Flemmich, der darauf verwies, in der Praxis werde diese Bestimmung oftmals als rigoroser Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers bei sämtlichen nachträglich bekanntgewordenen Weiterleistungen von Geld- und Sachbezügen angewendet, auch wenn dem Versicherungsträger an dieser nachträglichen Bekanntwerdung ein erhebliches Verschulden treffe).Nach Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG sind Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Diese Bestimmung wurde durch die 31. ASVG-Nov BGBl 1974/775 geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (1286 BlgNR 13. GP, 15) stand diese Novellierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes und stellte auf Leistungen aus der Krankenversicherung ab. Dadurch wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu Unrecht erbracht wurde, die nachträgliche Korrektur dieser Leistung ermöglicht. Für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen (SSV-NF 2/29, 2/127 mwN). In der zuletzt genannten Entscheidung wurde ausgeführt, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß es sich bei der nachträglichen Feststellung um eine Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung handeln müsse; die Voraussetzungen dieses Rückforderungstatbestandes seien auch dann erfüllt, wenn nachträglich ein Vergleich über mit der Krankengeldleistung zeitlich kongruente Weiterleistung von Geld- oder Sachbezügen abgeschlossen werde (SSV-NF 2/127 = SozSi 1991, 128). In einer weiteren Entscheidung legte der Senat dar, die Wortfolge "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge" dürfe nicht im Sinne von "wegen eines dem Versicherungsträger, der Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich bekannt gewordenen Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge" mißverstanden werden (10 ObS 62/91 = ARD 4283/21/91 = DRdA 1991, 396 mit zustimmender Besprechung von Flemmich, der darauf verwies, in der Praxis werde diese Bestimmung oftmals als rigoroser Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers bei sämtlichen nachträglich bekanntgewordenen Weiterleistungen von Geld- und Sachbezügen angewendet, auch wenn dem Versicherungsträger an dieser nachträglichen Bekanntwerdung ein erhebliches Verschulden treffe).
Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen. Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, daß die Wortfolge des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches...." nicht im Sinne von "wegen eines dem Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich bekanntgewordenen Anspruches" oder auch im Sinne "wegen eines vom Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich festgestellten Anspruches" auszulegen ist. Im vorliegenden Fall ist also entscheidend, wann der Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung "festgestellt" wurde. Der bisherigen Rechtsprechung des Senates ist zu entnehmen, daß eine solche Feststellung mit gerichtlichem Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich erfolgen kann. Dies setzt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen vorangegangenen Streit darüber voraus, ob etwa noch ein offener Urlaubsanspruch bestehe und ob dieser durch eine Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung abzugelten sei. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Zahlung des Entgelts voraus; weiters den Nichtverbrauch dieses Urlaubs sowie schließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine der in § 9 Abs 1 Z 1 bis 6 UrlG angeführten Arten, sodaß ein Verbrauch des Urlaubs in natura nicht mehr möglich ist. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzung nicht vor, steht ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht zu. Das Entstehen des Anspruchs hängt allerdings nicht von dessen Geltendmachung ab (Kuderna, Urlaubsrecht2 161 Rz 6 zu § 9). Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wobei entscheidend das rechtliche Ende ist und nicht jener Zeitpunkt, in dem eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Willenserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht (Kuderna aaO Rz 12 mwN).Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen. Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, daß die Wortfolge des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches...." nicht im Sinne von "wegen eines dem Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich bekanntgewordenen Anspruches" oder auch im Sinne "wegen eines vom Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich festgestellten Anspruches" auszulegen ist. Im vorliegenden Fall ist also entscheidend, wann der Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung "festgestellt" wurde. Der bisherigen Rechtsprechung des Senates ist zu entnehmen, daß eine solche Feststellung mit gerichtlichem Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich erfolgen kann. Dies setzt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen vorangegangenen Streit darüber voraus, ob etwa noch ein offener Urlaubsanspruch bestehe und ob dieser durch eine Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung abzugelten sei. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Zahlung des Entgelts voraus; weiters den Nichtverbrauch dieses Urlaubs sowie schließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 UrlG angeführten Arten, sodaß ein Verbrauch des Urlaubs in natura nicht mehr möglich ist. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzung nicht vor, steht ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht zu. Das Entstehen des Anspruchs hängt allerdings nicht von dessen Geltendmachung ab (Kuderna, Urlaubsrecht2 161 Rz 6 zu Paragraph 9,). Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wobei entscheidend das rechtliche Ende ist und nicht jener Zeitpunkt, in dem eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Willenserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht (Kuderna aaO Rz 12 mwN).
Entgegen der vom Erstgericht geteilten Auffassung des Klägers kommt es bei dieser Rechtslage aber nicht darauf an, wann der hier in Rede stehende Anspruch auf Urlaubsentschädigung "entstanden" ist, sondern darauf, wann er "festgestellt" wurde. Der Begriff "nachträglich festgestellter Anspruch" im § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG erlaubt nur dann eine sinnvolle Anwendung des Rückforderungsrechtes, wenn er von dem nachträglichen Entstehen eines Anspruches abgegrenzt wird. Auch im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer Urlaubsentschädigung ist der Anspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden, "festgestellt" wird er jedoch erst durch die gerichtliche Entscheidung oder mit gerichtlichem Vergleich. Obwohl also das Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nicht von dessen Geltendmachung abhängt und der Anspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, kann von einer "Feststellung" dieses Anspruches doch frühestens dann gesprochen werden, wenn dieser Anspruch vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und von diesem außergerichtlich anerkannt wird. Erst mit diesem außergerichtlichen Anerkenntnis des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruchs kann dieser als "festgestellt" gelten; im Falle der Bestreitung dieses Anspruchs muß der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten, wodurch sich die Feststellung seines Anspruchs hinauszögert. Nicht entscheidend ist aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, wann der Krankenversicherungsträger von der Feststellung dieses Anspruchs Kenntnis erlangt.Entgegen der vom Erstgericht geteilten Auffassung des Klägers kommt es bei dieser Rechtslage aber nicht darauf an, wann der hier in Rede stehende Anspruch auf Urlaubsentschädigung "entstanden" ist, sondern darauf, wann er "festgestellt" wurde. Der Begriff "nachträglich festgestellter Anspruch" im Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG erlaubt nur dann eine sinnvolle Anwendung des Rückforderungsrechtes, wenn er von dem nachträglichen Entstehen eines Anspruches abgegrenzt wird. Auch im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer Urlaubsentschädigung ist der Anspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden, "festgestellt" wird er jedoch erst durch die gerichtliche Entscheidung oder mit gerichtlichem Vergleich. Obwohl also das Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nicht von dessen Geltendmachung abhängt und der Anspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, kann von einer "Feststellung" dieses Anspruches doch frühestens dann gesprochen werden, wenn dieser Anspruch vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und von diesem außergerichtlich anerkannt wird. Erst mit diesem außergerichtlichen Anerkenntnis des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruchs kann dieser als "festgestellt" gelten; im Falle der Bestreitung dieses Anspruchs muß der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten, wodurch sich die Feststellung seines Anspruchs hinauszögert. Nicht entscheidend ist aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, wann der Krankenversicherungsträger von der Feststellung dieses Anspruchs Kenntnis erlangt.
Im vorliegenden Fall ist, wie sich aus der eigenen Aussage des Klägers ergibt, davon auszugehen, daß sein Anspruch auf Urlaubsentschädigung zwar mit Ende des Arbeitsverhältnisses am 24.5.1996 entstanden war, jedoch infolge der erst im Juni 1996 erfolgten Endabrechnung mit seinem Arbeitgeber "festgestellt" wurde. Da diese Feststellung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nach der zuletzt am 31.5.1996 erfolgten Überweisung von Krankengeld lag, handelt es sich um einen "nachträglich festgestellten Anspruch" auf Weiterleistung des Entgeltes, sodaß nicht dazu Stellung genommen werden muß, ob es darauf ankommt, wann der Versicherungsträger die betreffende Zahlung geleistet hat oder aber darauf, wann er darüber entschieden hat.
Daraus ergibt sich, daß der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG erfüllt ist, weshalb der Revision im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben mußte.Daraus ergibt sich, daß der Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG erfüllt ist, weshalb der Revision im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (hinsichtlich des Klägers) und § 77 Abs 1 Z 1 ASGG (hinsichtlich der Beklagten).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (hinsichtlich des Klägers) und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (hinsichtlich der Beklagten).