Rechtssatz RS0084385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084385
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Rechtssatz
Bei der nachträglichen Feststellung eines Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge oder Sachbezüge muß es sich nicht um eine Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung handeln. Ein solcher Weiterleistungsanspruch könne auch durch einen zwischen den Dienstvertragspartnern geschlossenen gerichtlichen Vergleich festgestellt werden. Die Wortfolge "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge" darf jedoch nicht im Sinne von "wegen eines (dem Versicherungsträger, der Leistungen zu Unrecht erbracht hat,) nachträglich bekanntgewordenen Anspruches auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge" mißverstanden werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 62/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 10 ObS 62/91
- 10 ObS 353/97b
Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 353/97b
Beisatz: Die Wortfolge des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches...." ist auch nicht im Sinne "wegen eines vom Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich festgestellten Anspruches" auszulegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084385
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00062_9100000_001