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Rechtssatz RS0109038

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109038

Geschäftszahl

10ObS353/97b

Entscheidungsdatum

04.11.1997

Rechtssatz

Obwohl das Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nicht von dessen Geltendmachung abhängt und der Anspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, kann von einer "Feststellung" dieses Anspruches im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG doch frühestens dann gesprochen werden, wenn dieser Anspruch vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und von diesem außergerichtlich anerkannt wird. Erst mit diesem außergerichtlichen Anerkenntnis des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruchs kann dieser als "festgestellt" gelten; im Falle der Bestreitung dieses Anspruchs muß der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten, wodurch sich die Feststellung seines Anspruchs hinauszögert. Nicht entscheidend ist, wann der Krankenversicherungsträger von der Feststellung dieses Anspruchs Kenntnis erlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109038

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00353_97B0000_001