Begründung:
[1] Die Klägerin beantragte am 27. 8. 2019 anlässlich der Geburt ihres Kindes Z* am 25. 6. 2019 die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes als Konto in der Variante von 730 Tagen. Ab dem 16. 7. 2020 bestand für die Klägerin ein individuelles Beschäftigungsverbot wegen einer neuerlichen Schwangerschaft. Am selben Tag stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Änderung der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer von 730 auf 390 Tage.
[2] Aufgrund ihres Änderungsantrags erhielt die Klägerin in der Folge Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 31,71 EUR täglich (ausgehend von einer Bezugsdauer von 390 Tagen). Für den Zeitraum vom 16. 7. 2020 bis 30. 9. 2020 hatte die Klägerin aus Anlass ihrer neuerlichen Schwangerschaft Anspruch auf Wochengeld. Am 1. 10. 2020 wurde ihre Tochter Za* geboren.
[3] Mit Bescheid vom 24. 11. 2020 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16. 7. 2020 auf Änderung der Variante des Kinderbetreuungsgeld-Kontos von 730 Tage auf 390 Tage ab und widerrief die Zuerkennung des der Klägerin gewährten Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum ab 1. 10. 2020. Darüber hinaus verpflichtete sie die Klägerin, den zwischen 25. 6. 2019 und 15. 7. 2020 zu Unrecht bezogenen Betrag von 5.715,99 EUR zurückzuzahlen.
[4] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, ihr für den Zeitraum 25. 6. 2019 bis 15. 7. 2020 Kinderbetreuungsgeld in der bereits ausbezahlten Höhe zu gewähren sowie die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch der Beklagten bestehe.
[5] Die Beklagte hält dem entgegen, dass eine Änderungsmöglichkeit nach § 5a Abs 2 KBGG zum Zeitpunkt des Änderungsantrags nicht möglich gewesen sei, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres Anspruchs auf Wochengeld und damit des gänzlichen Ruhens des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nicht „beziehender Elternteil“ gewesen sei. [5] Die Beklagte hält dem entgegen, dass eine Änderungsmöglichkeit nach Paragraph 5 a, Absatz 2, KBGG zum Zeitpunkt des Änderungsantrags nicht möglich gewesen sei, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres Anspruchs auf Wochengeld und damit des gänzlichen Ruhens des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld nicht „beziehender Elternteil“ gewesen sei.
[6] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Gewährung von Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum vom 25. 6. 2019 bis 18. 7. 2020 mit einem Tagesbetrag von 31,71 EUR auf Basis einer Bezugsdauer von 390 Tagen unter Berücksichtigung der ausbezahlten Beträge, stellte fest, dass der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum vom 25. 6. 2019 bis 27. 8. 2019 in der Höhe von täglich 14,53 EUR und im Zeitraum vom 16. 7. 2020 bis 18. 7. 2020 zur Gänze ruht und der Rückforderungsanspruch der Beklagten nicht zu Recht besteht. Das darüber hinausgehende Klagebegehren auf Feststellung, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum 19. 7. 2020 bis 30. 9. 2020 nicht ruhe, sowie auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 10. 2020 wies es ab.
[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das Ersturteil ua mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 25. 6. 2019 bis 30. 9. 2020 (statt: 18. 7. 2020) in Höhe von 31,71 EUR täglich zu Recht besteht, der Anspruch im Zeitraum vom 25. 6. 2019 bis 27. 8. 2019 in der Höhe von 14,53 EUR täglich, im Zeitraum vom 16. 7. 2020 bis 30. 9. 2020 (statt: 18. 7. 2020) zur Gänze ruht und der Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 5.715,99 EUR nicht zu Recht besteht. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil die Beurteilung der Änderungsmöglichkeit nach § 5a Abs 2 KBGG für eine Kinderbetreuungsgeld beziehende Mutter im (vorzeitigen) Mutterschutz eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage darstelle. [7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und bestätigte das Ersturteil ua mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum von 25. 6. 2019 bis 30. 9. 2020 (statt: 18. 7. 2020) in Höhe von 31,71 EUR täglich zu Recht besteht, der Anspruch im Zeitraum vom 25. 6. 2019 bis 27. 8. 2019 in der Höhe von 14,53 EUR täglich, im Zeitraum vom 16. 7. 2020 bis 30. 9. 2020 (statt: 18. 7. 2020) zur Gänze ruht und der Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 5.715,99 EUR nicht zu Recht besteht. Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil die Beurteilung der Änderungsmöglichkeit nach Paragraph 5 a, Absatz 2, KBGG für eine Kinderbetreuungsgeld beziehende Mutter im (vorzeitigen) Mutterschutz eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage darstelle.
[8] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die gänzliche Klagsabweisung und die Verpflichtung zur Rückzahlung begehrt. Der Begriff des „beziehenden Elternteils“ in § 5a Abs 2 KBGG sei dahin zu verstehen, dass für die Änderung der Anspruchsdauer (Konto-Variante) ein tatsächlicher Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung sei. Der Tatbestand des Bezuges im Sinne des § 5a Abs 2 KBGG sei während des Ruhens des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe aufgrund eines Wochengeldbezuges nicht erfüllt. [8] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die gänzliche Klagsabweisung und die Verpflichtung zur Rückzahlung begehrt. Der Begriff des „beziehenden Elternteils“ in Paragraph 5 a, Absatz 2, KBGG sei dahin zu verstehen, dass für die Änderung der Anspruchsdauer (Konto-Variante) ein tatsächlicher Bezug des Kinderbetreuungsgeldes Voraussetzung sei. Der Tatbestand des Bezuges im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 2, KBGG sei während des Ruhens des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe aufgrund eines Wochengeldbezuges nicht erfüllt.
[9] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die ordentliche Revision „abzuweisen“.
[10] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. [10] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.