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Entscheidung 10 ObS 127/04f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS127/04f

Entscheidungsdatum

09.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Oedendorfer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Thomas A*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2004, GZ 10 Rs 46/04i-24, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob Teiltätigkeiten des erlernten Berufes (hier:

maschinelle Metallbearbeitung von größeren Werkstücken in der Industrie, Reparatur-Wartung von Werkzeugen und Geräten) den Berufsschutz (hier: als Werkzeugmacher) erhalten, ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes einzelfallbezogen zu prüfen (RIS-Justiz RS0084541 [T 7] und RS0084563 [T 9]; zuletzt 10 ObS 72/04t mwN). Demgemäß kommt ihr aber - auch wenn ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde - keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0107773). Die in der genannten Gesetzesstelle normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision wäre hier (weil es sich um eine Abwägung im Einzelfall [RIS-Justiz RS0042405; RS0044088] handelt) erst dann erfüllt, wenn der (Ermessens-)Spielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (10 ObS 72/04t mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0021095 [T 3]; RS0113693 [T 1]; Kodek in Rechberger2, ZPO Paragraph 502, Rz 3). Eine derartige außerhalb der Bandbreite gerichtlicher Entscheidungen liegende und daher vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Rechtsmittel nicht dargetan und ist auch nicht zu erkennen.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Werkzeugmacher auf den Beruf eines Konstrukteurs verwiesen werden kann (10 ObS 2341/96d; vergleiche SSV-NF 8/75). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers müssen daher die Teiltätigkeiten nicht die Herstellung von Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen, Schnitten und Stanzen umfassen, um den Berufsschutz zu erhalten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E75402 10ObS127.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00127.04F.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20041109_OGH0002_010OBS00127_04F0000_000