Die Revision ist entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (§ 508a ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.Die Revision ist entgegen dem - das Revisionsgericht nicht bindenden (Paragraph 508 a, ZPO) - Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil eine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
Die Frage, ob Teiltätigkeiten (hier: jene des Fertigungsprüfers) den Berufsschutz (hier: als Anlagenmonteur) erhalten, ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes einzelfallbezogen zu prüfen (RIS-Justiz RS0084541 [T7] und RS0084563 [T9] zuletzt: 10 ObS 138/03x und 10 ObS 162/03a). Demgemäß kommt ihr aber - auch wenn ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde - keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0107773). Die in leg cit normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision wäre hier (weil es sich um eine Abwägung im Einzelfall [RIS-Justiz RS0042405; RS0044088] handelt) erst dann erfüllt, wenn der (Ermessens-)Spielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (10 ObS 138/03x mwN; vgl auch: RIS-Justiz RS0021095 [T3]; RS0113693 [T1]; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 4 zu § 502 ZPO; zuletzt: 10 Ob 162/03a). Eine derartige außerhalb der Bandbreite gerichtlicher Entscheidungen liegende und daher vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Rechtsmittel aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen:Die Frage, ob Teiltätigkeiten (hier: jene des Fertigungsprüfers) den Berufsschutz (hier: als Anlagenmonteur) erhalten, ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes einzelfallbezogen zu prüfen (RIS-Justiz RS0084541 [T7] und RS0084563 [T9] zuletzt: 10 ObS 138/03x und 10 ObS 162/03a). Demgemäß kommt ihr aber - auch wenn ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde - keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0107773). Die in leg cit normierte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision wäre hier (weil es sich um eine Abwägung im Einzelfall [RIS-Justiz RS0042405; RS0044088] handelt) erst dann erfüllt, wenn der (Ermessens-)Spielraum derart überschritten wurde, dass eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit geboten erscheint (10 ObS 138/03x mwN; vergleiche auch: RIS-Justiz RS0021095 [T3]; RS0113693 [T1]; Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 4, zu Paragraph 502, ZPO; zuletzt: 10 Ob 162/03a). Eine derartige außerhalb der Bandbreite gerichtlicher Entscheidungen liegende und daher vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung wird im vorliegenden Rechtsmittel aber nicht einmal behauptet und ist auch nicht zu erkennen:
Wenn die Revision darzulegen versucht, dass hier weder die Nahebeziehung zwischen Kfz-Mechaniker oder Bauschlosser und Fertigungsprüfer analog anzuwenden sei noch der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Anlagenmonteur und Fertigungsprüfer bestehe, beruft sie sich dazu letztlich weiterhin nur darauf, dass Anlagenmonteure nicht zu den Quellenberufen des Fertigungsprüfers zählen. Dass bzw weshalb die (gegenteilige) Beurteilung des Berufungsgerichtes im oa Sinne als grob unrichtig zu betrachten wäre, wird nicht aufgezeigt. Mit seinen weiteren Ausführungen bezweifelt der Revisionswerber vielmehr, ob er in diesem Zusammenhang "überhaupt aus gewissen im erlernten Beruf erworbenen Grundkenntnissen und Fähigkeiten im angelernten Beruf als Anlagenmonteur profitieren konnte" (Seite 5 der Revision), und entfernt sich damit von der irrevisiblen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Danach hat der Kläger im Rahmen der Lehre als Kfz-Schlosser "Grundkenntnisse der Metallbearbeitung erworben, insb das Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Messgeräte, Prüfeinrichtungen und Testgeräte, die Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten, das Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, das Bohren. Senken und Reiben, Schleifen, Gewindeschneiden, Weich- und Hartlöten, Gas-Schmelzschweißen, Elektroschweißen, Brennschneiden, sowie das Schneiden mit Schere. All diese Grundkenntnisse und Fähigkeiten hat der Kläger nach Beendigung seiner Tätigkeit als Kfz-Schlosser im Rahmen der daran anschließenden Facharbeitertätigkeit in der chemischen Industrie anwenden können" (Seite 3 des Ersturteils).
Davon abgesehen macht der Revisionswerber aber nur noch geltend, es sei nicht klar, ob es sich bei der Ausbildung zum Fertigungsprüfer iSd innerbetrieblichen Anlernphase von zwei bis drei Monaten um eine Umschulung, Nachschulung oder gar Zusatzausbildung etwa im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme handle. Diese im Vergleich zum Kfz-Mechaniker relativ kurze Ausbildungsdauer schließe daher keineswegs aus, dass es sich in Wahrheit bei der Verweisung des Anlagenmonteur zum Fertigungsprüfer um einen neuen Beruf handeln könnte, der dem Berufsschutz des Klägers widersprechen würde.
Dabei wird übersehen, dass sich der Oberste Gerichtshof - was die Verweisung auf die Tätigkeit eines Fertigungsprüfers betrifft - bereits wiederholt insb auch mit der Frage der Zumutbarkeit der Nachschulung befasst, und die Verweisbarkeit bei innerbetrieblicher Einschulung auf diesen Verweisungsberuf erst jüngst (E v 16. 12. 2003, 10 ObS 261/03k) wieder bejaht hat, wobei der erkennende Senat - unter Wiederholung der bereits zu 10 ObS 37/03v dargestellten Grundsätze (die bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigte) - seine schon bisher vertretene Auffassung wie folgt bekräftigte:
Nichts anderes kann gelten, wenn es (wie bereits in dem zu SSV-NF 4/140 entschiedenen Fall) um einen Schlosser geht, der Berufsschutz genießt, aber - vor Vollendung seines 57. Lebensjahres (§ 255 Abs 4 ASVG; 10 ObS 421/02p mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0100022 [T6 bis T8]) - nach stRsp auf die (berufsschutzerhaltende) Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0084642 [T5] = 10 ObS 399/02b mwN); wozu im vorliegenden Fall feststeht, dass der am 6. 2. 1948 geborene Kläger, ohne sein medizinisches Leistungskalkül zu überschreiten, innerhalb der Berufsgruppe noch als Fertigungsprüfer in der Metallindustrie einsetzbar wäre, und dass für diesen Beruf eine Einschulung in der Dauer von drei Monaten notwendig ist, die innerbetrieblich, meist auf Kosten und am Ort des Unternehmens, bei dem der zu Schulende beschäftigt ist, erfolgt.Nichts anderes kann gelten, wenn es (wie bereits in dem zu SSV-NF 4/140 entschiedenen Fall) um einen Schlosser geht, der Berufsschutz genießt, aber - vor Vollendung seines 57. Lebensjahres (Paragraph 255, Absatz 4, ASVG; 10 ObS 421/02p mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0100022 [T6 bis T8]) - nach stRsp auf die (berufsschutzerhaltende) Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden kann (RIS-Justiz RS0084642 [T5] = 10 ObS 399/02b mwN); wozu im vorliegenden Fall feststeht, dass der am 6. 2. 1948 geborene Kläger, ohne sein medizinisches Leistungskalkül zu überschreiten, innerhalb der Berufsgruppe noch als Fertigungsprüfer in der Metallindustrie einsetzbar wäre, und dass für diesen Beruf eine Einschulung in der Dauer von drei Monaten notwendig ist, die innerbetrieblich, meist auf Kosten und am Ort des Unternehmens, bei dem der zu Schulende beschäftigt ist, erfolgt.
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die hier getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch den Beruf eines Fertigungsprüfers in der Metallindustrie ausüben könnte und für die Tätigkeit als Fertigungsprüfer eine innerbetriebliche Anlernphase von 2 - 3 Monaten erforderlich wäre (Seite 4 bzw 5 des Ersturteils), beurteilt. Legt man diese - unstrittigen - Feststellungen der Tatsacheninstanzen zugrunde, geht es im vorliegenden Fall aber nicht um externe Nachschulungen, die der Versicherungsträger dem Kläger nach dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension anzubieten hätte.
Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.