Die Revision ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).
Der Kläger macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, dass er Berufsschutz als Schweißer genieße und eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers geradezu auszuschließen sei, zumal jemand, der über kein räumliches Sehen verfüge und daher aus augenfachärztlicher Sicht selbst keine Schweißarbeiten mehr durchführen könne, aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens sicherlich auch nicht allfällige Schweißarbeiten als Fertigungsprüfer überprüfen könne. Gerade die Tätigkeit eins Fertigungsprüfers erfordere denknotwendigerweise eine noch bessere Sehfähigkeit als die Tätigkeit eins Schweißers. Im erstinstanzlichen Verfahren sei überhaupt keine Aussage darüber getroffen worden, ob der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sei, den Verweisungsberuf eines Qualitäts- oder Fertigungsprüfers auszuüben. Darüber hinaus sei nicht geprüft worden, inwieweit die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers von einem Nicht-Österreicher überhaupt ausgeübt werden könne, zumal die Qualitätskontrolle bekanntermaßen branchenbedingt nicht mit Ausländern besetzt würde. Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger einen Berufsschutz als Schlosser durch seine Tätigkeit als Schweißer erhalten hat, ob er Berufsschutz als Schweißer erworben hat oder ob er keinen Berufsschutz genießt. Für diesen letztgenannten Fall bedarf es keiner näheren Erörterung, dass Invalidität iSd § 255 Abs 3 ASVG nicht vorliegt, weil der Kläger in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest die ihm zumutbare Tätigkeit eines Büroboten auszuüben. Genießt der Kläger aber Berufsschutz als Schlosser oder Schweißer, kann er auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden (SSV-NF 11/21; 10 ObS 202/01f).Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger einen Berufsschutz als Schlosser durch seine Tätigkeit als Schweißer erhalten hat, ob er Berufsschutz als Schweißer erworben hat oder ob er keinen Berufsschutz genießt. Für diesen letztgenannten Fall bedarf es keiner näheren Erörterung, dass Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vorliegt, weil der Kläger in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest die ihm zumutbare Tätigkeit eines Büroboten auszuüben. Genießt der Kläger aber Berufsschutz als Schlosser oder Schweißer, kann er auf die berufsschutzerhaltende Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers in der Metallbranche verwiesen werden (SSV-NF 11/21; 10 ObS 202/01f).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts muss für die Tätigkeit eines qualifizierten Qualitäts-/Fertigungsprüfers in metallbe- und -verarbeitenden Betrieben das Sehvermögen für die bis zu einem Drittel der täglichen Arbeitszeit vorkommenden Arbeiten im Nahsehbereich korrigiert intakt sein; im Übrigen kann mit einer leichten Seheinschränkung das Auslangen gefunden werden. Ein räumliches Sehen ist nicht berufsnotwendig.
Sowohl aus der Entscheidung des Erstgerichts als auch des Berufungsgerichts geht (in Übereinstimmung mit dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen) hervor, dass die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers keine Anforderungen stellt, die über das Leistungskalkül des Klägers hinausgehen. Die umfangreichen Feststellungen des Erstgerichts zum Anforderungsprofil eines qualifizierten Qualitäts-/Fertigungsprüfers in metallbe- und -verarbeitenden Betrieben blieben im Berufungsverfahren unangefochten. Ihre Anfechtung kann nicht im Revisionsverfahren nachgetragen werden, da die Feststellungen der Tatsacheninstanzen einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind. Die Unmöglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu erlangen, gehört nicht zum Risikobereich der Pensionsversicherung, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung (SSV-NF 1/23, 2/14, 6/56, 14/81 uva; RIS-Justiz RS0084720 [T8], RS0084833). Auch das Fehlen der österreichischen Staatsangehörigkeit bildet kein Verweisungshindernis (SSV-NF 6/28; RIS-Justiz RS0084359).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.