Rechtssatz RS0084359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084359
Entscheidungsdatum
14.01.2003
Rechtssatz
Würde aber einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. Das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher kein Hindernis einer Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 51/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 10 ObS 51/92
Veröff: SSV-NF 6/28
- 10 ObS 229/98v
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 229/98v
Auch
- 10 ObS 157/99g
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 157/99g
- 10 ObS 129/02x
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 129/02x
nur: Würde aber einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. (T1) Beisatz: Eine Ungleichbehandlung von Inländern und Ausländern liegt daher nicht vor. (T2)
- 10 ObS 399/02b
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 399/02b
Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen der österreichischen Staatsangehörigkeit bildet kein Verweisungshindernis. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084359
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_010OBS00051_9200000_001