Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens
(§ 502 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Der Kläger macht einen Mangel
des Verfahrens erster Instanz geltend, nämlich die
Nichtberücksichtigung von vorgelegten Urkunden jugoslawischer
Behörden samt dazugehörigen ärztlichen Befunden und Gutachten bei
der Feststellung des Leistungskalküls. Dieser Mangel wurde vom
Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung nicht für gegeben
erachtet. Ein solcher Mangel kann nach ständiger Rechtsprechung
des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197;
SSV-NF 3/115 = JBl. 1990, 535 = SZ 62/157 uva, zuletzt
10 Ob S 267/91 = SSV-NF 5/116 - in Druck - unter Ablehnung der
Kritik Hoyers in JBl. 1991, 448) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten oder noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 3/160; Fasching ZPR2 Rz 1910). Die Revisionsausführungen, wonach sich das Berufungsgericht zur Kontrolle der gerichtsärztlichen Gutachten mit den Befunden und Gutachten jugoslawischer Behörden oder Ärzte auseinandersetzen hätte müssen, stellen inhaltlich eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.
In seiner Rechtsrüge verweist der Revisionswerber darauf, daß er Ausländer sei und als solcher nach den für die Beschäftigung von Ausländern in Geltung stehenden Rechtsvorschriften keine Möglichkeit habe, in einem der aufgezeigten Verweisungsberufe eine Beschäftigung zu erhalten und zwar ungeachtet des Umstandes, ob entsprechende Arbeitsmöglichkeiten bestünden. Daß er Ausländer sei, gehöre zu seiner persönlichen Eigenart. Seine Unfähigkeit auf dem - legalen - Arbeitsmarkt Beschäftigung zu finden, beruhe auf eben dieser Eigenart, weshalb ihm die Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erbringen seien. Es gehe nicht an, von ausländischen Arbeitskräften in gleicher Weise wie von Inländern Beiträge zur Sozialversicherung einzuheben, dann aber den Ausländer gegenüber Inländern schlechter zu stellen, indem man ihn vom inländischen Arbeitsmarkt praktisch ausschließe.
Diese Ausführungen verkennen das Wesen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Rechtsquelle für die Bestimmung der Invalidität des Klägers ist § 255 Abs. 3 ASVG. Danach gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Daraus folgt, zB. daß ein in der Pensionsversicherung der Arbeiter Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit von vornherein etwa auf Grund eines angeborenen oder vor Eintritt in das Erwerbsleben erworbenen Leidens oder Gebrechens so stark herabgesetzt war, daß sie nicht mindestens die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreichte, überhaupt nicht invalid im Sinn des § 255 ASVG werden kann. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt vielmehr voraus, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (SSV-NF 1/67 ua). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muß der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen also nicht zur Invalidität. "Infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes" bedeutet dabei infolge Krankheit, infolge Gebrechen oder infolge gewisser Abnützungserscheinungen. Nur in diesem Sinn sind die Aussagen zu verstehen, daß es darauf ankommt, ob die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen (so die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen SSV-NF 2/5 und 2/14). Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, z. B. der Entzug des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer, aber auch die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen (so zutreffend Wachter ZAS 1989, 18).Diese Ausführungen verkennen das Wesen der gesetzlichen Pensionsversicherung. Rechtsquelle für die Bestimmung der Invalidität des Klägers ist Paragraph 255, Absatz 3, ASVG. Danach gilt ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Daraus folgt, zB. daß ein in der Pensionsversicherung der Arbeiter Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit von vornherein etwa auf Grund eines angeborenen oder vor Eintritt in das Erwerbsleben erworbenen Leidens oder Gebrechens so stark herabgesetzt war, daß sie nicht mindestens die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten erreichte, überhaupt nicht invalid im Sinn des Paragraph 255, ASVG werden kann. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit setzt vielmehr voraus, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (SSV-NF 1/67 ua). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muß der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen also nicht zur Invalidität. "Infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes" bedeutet dabei infolge Krankheit, infolge Gebrechen oder infolge gewisser Abnützungserscheinungen. Nur in diesem Sinn sind die Aussagen zu verstehen, daß es darauf ankommt, ob die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen (so die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen SSV-NF 2/5 und 2/14). Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern dafür andere Gründe maßgebend sind, z. B. der Entzug des Führerscheins bei einem Berufskraftfahrer, aber auch die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen (so zutreffend Wachter ZAS 1989, 18).
Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Kläger als Ausländer vom gesamten österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Zwar darf ein Arbeitgeber grundsätzlich einen Ausländer nur beschäftigen und ein Ausländer grundsätzlich eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt (§ 3 Abs. 1 und 2 AuslBG). Nach § 4 Abs. 1 AuslBG ist aber eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach § 14a AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen gemäß diesem Gesetz beschäftigt war. Schließlich ist nach § 15 AuslBG einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer während der letzten 8 Jahre vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet mindestens 5 Jahre in Österreich nach diesem Gesetz beschäftigt war, oder der Ausländer mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Befreiungsschein ist jeweils für 5 Jahre auszustellen; eine Verlängerung ist möglich (§§ 15 Abs. 5, 15a AuslBG). Es entspricht also keinesfalls der Rechtslage, daß ein Ausländer ausschließlich auf den illegalen Arbeitsmarkt verwiesen werden müßte. Würde aber einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. Das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher kein Hindernis einer Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Kläger als Ausländer vom gesamten österreichischen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre. Zwar darf ein Arbeitgeber grundsätzlich einen Ausländer nur beschäftigen und ein Ausländer grundsätzlich eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt (Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG). Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist aber eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach Paragraph 14 a, AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen gemäß diesem Gesetz beschäftigt war. Schließlich ist nach Paragraph 15, AuslBG einem Ausländer auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn der Ausländer während der letzten 8 Jahre vom Zeitpunkt der Antragseinbringung zurückgerechnet mindestens 5 Jahre in Österreich nach diesem Gesetz beschäftigt war, oder der Ausländer mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat. Der Befreiungsschein ist jeweils für 5 Jahre auszustellen; eine Verlängerung ist möglich (Paragraphen 15, Absatz 5, 15 a, AuslBG). Es entspricht also keinesfalls der Rechtslage, daß ein Ausländer ausschließlich auf den illegalen Arbeitsmarkt verwiesen werden müßte. Würde aber einem Versicherten im Einzelfall eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein nicht erteilt, so wäre dies ein Risiko, das die gesetzliche Pensionsversicherung nicht abdeckt. Ein solcher Ausländer ist nicht anders zu behandeln als ein Inländer, der auf Grund der Arbeitsmarktsituation keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann. Das Fehlen der österreichischen Staatsbürgerschaft ist daher kein Hindernis einer Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die in § 255 Abs. 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 2/34, 2/50 ua), die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Der Hinweis des Revisionswerbers, eine illegale Beschäftigung genieße ein wesentlich geringeres Ansehen als eine legale Betätigung, ist nicht zielführend, weil der Kläger nicht auf illegale Beschäftigungen verwiesen wurde. Die Vorinstanzen haben vielmehr zutreffend erkannt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt.Die in Paragraph 255, Absatz 3, ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel soll, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 2/34, 2/50 ua), die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen der Versicherte zwar imstande wäre, die ihm aber unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Der Hinweis des Revisionswerbers, eine illegale Beschäftigung genieße ein wesentlich geringeres Ansehen als eine legale Betätigung, ist nicht zielführend, weil der Kläger nicht auf illegale Beschäftigungen verwiesen wurde. Die Vorinstanzen haben vielmehr zutreffend erkannt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Da der Kläger durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit schon deshalb kein Anlaß besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da der Kläger durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit schon deshalb kein Anlaß besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).