Der Auffassung des Revisionswerbers, er wäre bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten stets auf das Wohlwollen seines Dienstgebers angewiesen und ständig von Arbeitslosigkeit infolge von Konjunkturschwankungen bedroht, ist entgegenzuhalten, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch ist und daß es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung sein muß, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 mwN; RIS-Justiz RS0084833). Daß ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 27/98p ua). Stehen österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung, kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht davon ausgegangen werden, daß in diesem Beruf kein Arbeitsmarkt besteht (SSV-NF 7/37 mwN). Daß in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen österreichweit wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als offenkundig angesehen (vgl SSV-NF 5/96) und wird vom Revisionswerber auch gar nicht angezweifelt. Er meint, seiner Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe die Tatsache entgegen, daß er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und eine nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendige Erlaubnis haben müsse, um überhaupt eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben zu dürfen. Angesichts der herrschenden Arbeitsmarktlage sei aber auszuschließen, daß ihm die Möglichkeit eröffnet würde, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen.Der Auffassung des Revisionswerbers, er wäre bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten stets auf das Wohlwollen seines Dienstgebers angewiesen und ständig von Arbeitslosigkeit infolge von Konjunkturschwankungen bedroht, ist entgegenzuhalten, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch ist und daß es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung sein muß, ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 6/56 mwN; RIS-Justiz RS0084833). Daß ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitssuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 48/91; 10 ObS 27/98p ua). Stehen österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung, kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht davon ausgegangen werden, daß in diesem Beruf kein Arbeitsmarkt besteht (SSV-NF 7/37 mwN). Daß in den vom Erstgericht genannten Verweisungsberufen österreichweit wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, wurde von den Vorinstanzen zu Recht als offenkundig angesehen vergleiche SSV-NF 5/96) und wird vom Revisionswerber auch gar nicht angezweifelt. Er meint, seiner Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt stehe die Tatsache entgegen, daß er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und eine nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendige Erlaubnis haben müsse, um überhaupt eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben zu dürfen. Angesichts der herrschenden Arbeitsmarktlage sei aber auszuschließen, daß ihm die Möglichkeit eröffnet würde, eine legale Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Dieses Argument ist nicht zielführend. Daß ein Ausländer in Österreich nur unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt werden darf, schließt ihn nach ständiger Rechtsprechung des Senates nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (SSV-NF 6/28). Die Ursache für die Verschlechterung (Minderung) der Arbeitsfähigkeit muß der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die zwar eine geminderte Arbeitsfähigkeit zur Folge haben oder einen Beitrag zu einer solchen leisten, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nichts zu tun haben, führen nicht zur Invalidität. Keine Invalidität liegt daher vor, wenn nicht der Gesundheitszustand des Versicherten kausal für die verminderte Arbeitsfähigkeit ist, sondern hiefür andere Gründe maßgebend sind, wie etwa die Nichterteilung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen behördlichen Genehmigungen (so bereits Wachter, ZAS 1989, 18).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Mangels Verzeichnung von Kosten hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.